§ 72 Zulässigkeit der Streitverkündung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 226
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Nach Gewicht
- BGH, 08.02.2011 – VI ZB 31/09Prüfungszeitpunkt für die Zulässigkeit einer Streitverkündung gegenüber dem gegnerischen ProzessbevollmächtigtenZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 01.06.2011 – 14 W 37/11
- OLG Braunschweig, 26.03.2020 – 3 W 27/19
- OLG Frankfurt am Main, 18.03.2024 – 21 W 13/24
- OLG Frankfurt am Main, 25.08.2016 – 23 U 158/15
- OLG Frankfurt am Main, 08.03.2016 – 20 W 40/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 567/25
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 568/25
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 403/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/72#abs-1 (1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/72#abs-2 (2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/72#abs-3 (3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.