§ 72 Zulässigkeit der Streitverkündung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/72#abs-1 (1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/72#abs-2 (2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/72#abs-3 (3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
Wird zitiert von 235 Entscheidungen zu § 72 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.07.2026 – I ZB 6/26Schiedsverfahren: Zulässigkeit der Streitverkündung gegenüber einem Schiedsrichter im Aufhebungsverfahren; keine analoge Anwendung des § 72 Abs. 2 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 08.02.2011 – VI ZB 31/09Prüfungszeitpunkt für die Zulässigkeit einer Streitverkündung gegenüber dem gegnerischen ProzessbevollmächtigtenZitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 01.06.2011 – 14 W 37/11
- OLG Braunschweig, 26.03.2020 – 3 W 27/19Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.03.2024 – 21 W 13/24
- OLG Frankfurt am Main, 25.08.2016 – 23 U 158/15
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 567/25
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 403/25
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 572/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.