§ 73 Form der Streitverkündung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 17.09.2025 – 11 U 118/23
- BGH, 12.06.2025 – VII ZR 14/24Verjährungshemmung durch Streitverkündung: Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift durch "rügelose Einlassung"Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.06.2024 – 15 U 230/22
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2021 – 29 U 166/19Zitiert von 4
- LG Münster, 30.11.2009 – 02 O 308/08
- OLG Düsseldorf, 24.06.2008 – I-21 U 91/07
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.02.2026 – X K 2/25Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- KG, 12.09.2025 – 3 ORbs 169/25
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 5 U 219/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.