§ 73 Form der Streitverkündung
Stand: 10.06.2019
Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 73 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 17.09.2025 – 11 U 118/23
- BGH, 12.06.2025 – VII ZR 14/24Verjährungshemmung durch Streitverkündung: Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift durch "rügelose Einlassung"Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.06.2024 – 15 U 230/22
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2021 – 29 U 166/19Zitiert von 4
- LG Münster, 30.11.2009 – 02 O 308/08
- OLG Düsseldorf, 24.06.2008 – I-21 U 91/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – I ZB 6/26Schiedsverfahren: Zulässigkeit der Streitverkündung gegenüber einem Schiedsrichter im Aufhebungsverfahren; keine analoge Anwendung des § 72 Abs. 2 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 25.02.2026 – X K 2/25Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- KG, 12.09.2025 – 3 ORbs 169/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.