§ 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 24.01.2019 – 26 SchH 2/18Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 24.01.2019 – 26 Sch 8/18Zitiert von 8
- BGH, 02.05.2017 – I ZB 1/16Schiedsrichterliches Verfahren: Erfordernis der unverzüglichen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verfahrensverstoß bei unterlassener Offenlegung von zur möglichen Ablehnung des Sachverständigen führenden UmständenZitiert von 30
- BGH, 31.01.2019 – I ZB 46/18Schiedsrichterliches Verfahren: Ablehnung eines Schiedsrichters oder Sachverständigen bei Verletzung der OffenbarungspflichtZitiert von 2
- OLG Hamm, 05.10.2011 – I-8 SchH 1/11
- OLG Frankfurt am Main, 03.03.2022 – 26 Sch 2/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.12.2025 – I ZB 42/25Zurückverweisung an das Schiedsgericht nach Gehörsverletzungen und deren Grenzen
- OLG Frankfurt am Main, 15.10.2025 – 32 SchH 2/25
- BayObLG, 14.11.2024 – 102 SchH 49/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1036 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1036#abs-1 (1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1036#abs-2 (2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.