Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 22.09.1983 – 4 StR 376/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der räuberischen Erpressung kann sich schuldig machen, wer ein Hotel unter Anwendung von Gewalt gegenüber dem Hotelportier mit seinem Gepäck verläßt, weil er nicht mehr in der Lage ist, die Hotelrechnung zu bezahlen. Der Vermögensnachteil kann in einem solchen Fall in der Beeinträchtigung des gesetzlichen Pfandrechts des Gastwirts (§ 704 BGB) liegen.
27 22.9.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB 1975 §§ 253, 255, 289
Der räuberischen Erpressung kann sich schuldig machen, wer ein Hotel unter Anwendung von Gewalt gegenüber dem Hotelportier mit seinem Gepäck verläßt, weil er nicht mehr in der Lage ist, die Hotelrechnung zu bezahlen. Der Vermögensnachteil kann in einem solchen Fall in der Beeinträchtigung des gesetzlichen Pfandrechts des Gastwirts (§ 704 BGB) liegen.
BGH, Urt, v. 22. September 1983 - hL StR 376/83 LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR _376/8 URTEIL in der Strafsache gegen
Relf Gab aus See, dort geboren am EEE 1961,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
FF
I
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter’am Bundesgerichtshof Hürxthal Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Be in der Verhandlung, Staatsanwalt Ws bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3?
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und arei Monaten verurteilt. Es hat festgestellt:
Der Angeklagte mietete sich am 10. Juli 1982 zusammen mit dem anderweitig verfolgten Markus Heap im Hotel "Conti" in Münster ein, wobei sie "ihre Personalien richtig und vollständig angaben" (UA 4). Da beide am 15. Juli 1982 nicht mehr genug Geld besaßen, um die Hotelkosten zu bezahlen, wollten sie das Hotel ohne Bezahlung der Rechnung unter Mitnahme ihres Gepäcks heimlich verlassen. Weil der Hotelportier RB jedoch ständig in der Rezeption anwesend war, entschlossen sie sich, ihn gewaltsam in eines der von ihnen gsmieteten Zimmer zu bringen, ihn dort zu fesseln und einzus:hließen, um sich anschließend aus dem Hotel zu entfernen.
In Ausführung dieses Planes richtete der Angeklagte am nächsten Morgen gegen 5.00 Uhr eine ungeladene Gaspistole auf RessuE und verbrachte ihn zusammen mit Heitkamp auf das Zimmer 812,
wo Res gefesselt und geknebelt und sodann eingeschlossen wurde. Als sie mit ihrem Gepäck an der - nunmehr unbesetzten - Rezeption vorbeikamen, faßten sie den Entschluß, die Situation auszunutzen und das in der Hotelkasse befindliche Geld mitzunehmen. Sie entwendeten einen Betrag zwischen 450,-- und
500,-- DM und verließen danach das Hotel.
II. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat die Verurteilung wegen schwerer röuberischer Erpressung damit begründet, daß der Angeklagte den Portier dazu genötigt habe, das Verlassen des Hotels ohne Bezahlung der Rachnung zu dulden; er habe dadurch "das Vermögen der Hotelleitung" geschädigt, um sich und Hei» zu Unrecht "in Höhe der aufgelaufenen Abrechnungskosten" zu bereichern (UA 7 f).
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht verkennt, daß sich der Angeklagte und Heiii> nicht durch das erzwungene ungehinderte Verlassen des Hotels, sondern schon durch die vorangegangene Benutzung der Zimmer bereichert haben. Die Forderung auf Bezahlung des Mietpreises hing nicht vom Verbleiben im Hotel oder vom Verlassen des Hotels ab; diese Forderung wurde durch die gegenüber dem Hotelportier ausgeübte Gewalt nicht geschmälert oder in ihrer Durchsetzbarkeit beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juni 1974 - 4 StR 83/74 bei Dallinger MDR 1975, 23). Das folgt schon daraus, daß sich die Vermögenssituation des Hotelinhabers insoweit nicht verändert hätte, wenn der Plan des Angeklagten und seines Mittäters nicht zur Ausführung gekommen wäre. Es fehlt somit zur Annahme des Erpressungstatbestandes an einem durch die Nötigungshandlung bewirkten Vermögensnachteil des Genötigten oder eines anderen. Damit ist die notwendige Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und dem Eintritt des Nachteils nicht gegeben (vel. Dreher/Tröndle 44. Aufl., § 253 StGB, Rdn. 41; Lackner in LK, 10. Aufl.,
§ 253 StGB, Rdn. 15).
Aus der Entscheidung BGHSt 25, 224 ergibt sich nichts anderes:
Dort hatte sich der Fahrgast eines Taxis in der Absicht b>förden lassen, den Fahrpreis nicht zu entrichten und die F>ststellung seiner Person durch Gewalt zu verhindern, um die Durchsetzung der Fahrpreisforderung unmöglich zu machen. W:il es dem Angeklagten durch die dabei - entsprechend seinem vorher gefaßten Tatplan - angewendete Gewalt gelungen war, ohne Bezahlung des Fahrpreises unerkannt zu entkommen, wurde eine schwere räuberische Erpressung bejaht. Denn der Erpressııngstatbestand, der sich dadurch vom Betrug unterscheidet, aaß nicht Täuschung, sondern Gewalt das Mittel ist, das eine Selbstschädigung des Opfers bewirken soll, findet auch auf solche Fälle Anwendung, in denen aufgrund eines entsprechenden Tatplans nach vorangegangener Täuschung unmittelbar die Gewalt eingesetzt wird, um das Opfer zu nötigen, die erzwungene Schädigung seines Vermögens endgültig hinzunehmen.
Hier hatte der Angeklagte nicht von vornherein vor,
den Hotelinhaber unter Anwendung von Gewalt um die Hotelkosten zu prellen; auch waren die Personalien des Angeklagten bekannt, so daß die Durchsetzung der Forderung durch das (erzwungene) Verlassen des Hotels nicht zusätzlich erschwert wurde, Ein Recht, den Angeklagten am Verlassen des Hotels zwecks Bezahlung der Rechnung zu hindern, stand dem Hotelportier nicht zu. Er hatte kein Selbsthilferecht zur Befriedigung der Hotelforderung (vgl. § 230 Abs. 1 BGB) und auch nicht zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten (BGHSt 17, 328, 330). Selbsthilfe wäre nur zur Sicherung des Mietpreisanspruches durch Vorbereitung des dinglichen oder persönlichen Arrestes erlaubt gewesen (§§ 229, 230 Abs. 2 und 3 BGB). Es ist jedoch nicht anzunehmen, daß der Hotelinhaber gegenüber dem mittellosen Angeklagten ein Arrestverfahren durchzuführen beabsichtigte; zudem hätten die Voraussetzungen der §§ 917,
. 2. Eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung könnte allerdings aus einem anderen Grunde in Betracht kommen.
a) Der Hotelinhaber hatte gemäß § 704 Satz 1 BGB für seine Forderungen für Wohnung und andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährten Leistungen ein Pfanc recht an den eingebrachten Sachen der Gäste. Er hätte daher - durch den Hotelportier als seinen Vertreter - gemäß § 701 BGB i.Verb. m. § 560 BGB der Entfernung des mitgebrachten Gepäcks des Angeklagten und seines Mittäters widersprechen können (Palandt/Thomas, 42. Aufl., § 704 BGB Rdn. 2; Haase in Münchener Kommentar, § 704 BGB Ran. 4), sofern es sich ı der Pfändung unterworfene Sachen handelte (§ 704 Satz 2 BGI in Verbindung mit § 559 Satz 3 BGB). Dadurch, daß der Angeklagte und Help ihr Gepäck aus dem Hotel herausbrachter haben sie möglicherweise das gesetzliche Pfandrecht des Hot inhabers beeinträchtigt und damit dem Hotelinhaber einen Ve mögensnachteil zugefügt; denn das Pfandrecht gehört als eir Vermögensrecht zum Vermögen des Hotelinhabers (vgl. Dreher, Tröndle, 41. Aufl., § 253 StGB Ran. 44 mit § 263 StGB Rdn. Lackner in LK, 10. Aufl., § 253 StGB Rdn. 44 mit § 263 StG] kan. 180).Da der Angeklagte und sein Mittäter unter Anwendı von Gewalt und mittels Einsatzes einer Waffe den Hotelport genötigt haben, das Verbringen des Gepäcks aus dem Hotel 2! dulden (vgl. Lackner aa0 Rdn. 12 unter Hinweis auf RGSt 25 4135), ist insofern eine Bestrafung wegen schwerer räuberisı: Erpressung möglich.
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b) Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung allerdings ergeben, daß der Hotelportier für den Hotelinhaber von einem an den eingebrachten Sachen des Angeklagten bestehenden gesetzlichen Pfandrecht keinen Gebrauch gemacht hätte, käme nur eine versuchte schwere räuberische Erpressung in Frage. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung wäre jedoch, daß der Angeklagte mindestens den bedingten Vorsatz hatte, dem Inhaber des Hotels durch das erzwungene Hinausschaffen seines Gepäcks einen Vermögensnachteil zuzufügen, und in der Absicht handelte, sich dadurch zu Unrecht zu bereichern (vgl. dazu BGHSt 16, 1, 4), wobei für die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung wiederum bedingter Vorsatz genügt (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 253 StGB Rdn, 14).
c) Ob der Angeklagte sich insofern auch gemäß § 2§ 9 StGB strafbar gemacht hätte und in welchem Verhältnis § 2§ 9 StGB zu § 253 StGB stünde (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 41. Aufl., §§ 2§ 9 StGB Rdn. 7; Lackner 15. Aufl., § 253 StGB Anm. 2 b; Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 2§ 9 StGB Rdn. 13), kann dahingestellt bleiben, da die Pfandkehr gemäß § 289 Abs. 3 StGB nur auf Antrag verfolgt wird, ein dahingehender Antrag jedoch nicht gestellt wurde und die Strafantragsfrist (§ 77 b StGB) inzwischen abgelaufen ist.
3, Die Verurteilung wegen Diebstahls läßt an sich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat den Angeklagten von seinem Standpunkt aus zu Recht nur wegen Diebstahls und nicht wegen Raubs verurteilt, da bei Wegnahme des Geldes aus der Hotelkasse die Nötigungshandlung gegenüber dem Hotelportier abgeschlossen war und lediglich die Nötigungswirkungen noch fortdauerten (vgl. dazu Herdegen in LK, 10. Aufl., § 249 StGB Rdn. 16 m.w. Nachw.).
In der neuen Hauptverhandlung könnte sich jedoch ergeben, daß der Angeklagte und sein Mittäter - wovon die zugelassene Anklage ausging - den Entschluß zur Wegnahme bereits vor Anwendung der Gewalt gegenüber dem Hotelportier gefaßt hatten. In diesem Falle könnte die Verurteilung wegen Diebstahls
nicht bestehenbleiben, vielmehr wäre dann das Vorliegen eines schweren Raubs gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bejahen, Sollte sich entsprechend den Ausführungen zu II 2 auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung ergeben, so stünden die beiden Tatbestände in Tateinheit (§ 52 StGB). Das würde auch dann gelten, wenn die schw re räuberische Erpressung nur versucht sein sollte, da sich hier der Raub und die schwere räuberische Erpressung auf unterschiedliche Gegenstände (Hotelkasse bzw. eingebrachte Sachen) beziehen (vgl. BGH NJW 1967, 60, 61; Herdegen in LK, 10. Aufl., § 249 StGB Rdn. 26). Mit dem Raub und der schweren räuberischen Erpressung würde ferner - was das Landgericht übersehen hat - ein Vergehen der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB rechtlich zusammentreffen (vgl. BGHSt 18, 26, 27; Herdegen in LK, 10. Aufl., § 249 StGB Rdn. 28; Lackner in LK, 10. Aufl.,
§ 253 StGB Rdn. 34).
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4, Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß sich die Angabe des Anrechnungsmaßstabes im Ausland erlittener Freiheitsentziehung aus dem Urteilsspruch ergeben muß (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB); die Urteilsgründe müssen erkannen lassen, daß die Strafkammer sich ihrer Verpflichtung bewußt war, den Anrechnungsmaßstab nach ihrem tatrichterlichen Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 1380 - 3 StR 499/79 - bei Holtz, MDk 1980, 454; BGH NStZ 1382, 326; BGH, Beschluß vom 8. August 1983 - 3 StR 4gu/82 - und vom 26. Mai 1983 - 4 StR 265/83).
Salger Hürxthal Goydke
Jähnke Meyer-Goßner