§ 289 Pfandkehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- KG, 08.01.2018 – 8 U 21/17
- LAG Düsseldorf, 07.01.2004 – 12 TaBV 69/03Zitiert von 8
- BAG, 16.12.2004 – 2 ABR 7/04Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 2 BetrVG bei unterstellter Pfandkehr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
- EuGH, 25.01.2024 – C-58/22Zitiert von 7
- LG Köln, 24.11.2017 – 16 O 309/16
- VG Köln, 30.03.2017 – 20 K 7424/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- EuGH, 07.11.2022 – C-859/19
- EuGH, 21.12.2021 – C-357/19Unionsrecht: Frage der Bindung nationaler Gerichte an verfassungsgerichtliche Entscheidungen zur Besetzung von Spruchkörpern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- LG Braunschweig, 30.09.2011 – 6 KLs 19/11
9 Entscheidungen zu § 289 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 289 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/289#abs-1 (1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/289#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/289#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.