Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559#abs-1 (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559#abs-2 (2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist der Abnutzungsgrad der Bauteile und Einrichtungen, die von einer modernisierenden Erneuerung erfasst werden, angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559#abs-3 (3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559#abs-3a (3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Sind bei einer Modernisierungsmaßnahme, die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt wird und die zu einer Erhöhung der jährlichen Miete nach Absatz 1 berechtigt, zugleich die Voraussetzungen des § 555b Nummer 1 oder Nummer 1a erfüllt, so darf sich die monatliche Miete insoweit um nicht mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559#abs-4 (4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559#abs-5 (5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559#abs-6 (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 247 Entscheidungen zu § 559 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.12.2020 – VIII ZR 367/18Wohnraummiete: Modernisierungszuschlag nach Erhöhung der Miete auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete; Begrenzung der ZuschlagshöheZitiert von 11
- BGH, 09.10.2019 – VIII ZR 21/19Zumutbarkeit einer Mieterhöhung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des MietersZitiert von 13
- BGH, 18.03.2021 – VIII ZR 305/19Wohnraummiete: Zulässigkeit einer Modernisierungsankündigung in zeitlicher Hinsicht; ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung nach der Übergangsregelung; Zusendung der Modernisierungsankündigung mehr als elf Monate vor dem geplanten AusführungsbeginnZitiert von 9
- BGH, 20.07.2022 – VIII ZR 361/21Wohnraummiete: Formelle Anforderungen an die Erklärung über eine Modernisierungsmieterhöhung; Durchführung einer modernisierenden Instandsetzung; Erforderlichkeit der Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen GewerkenZitiert von 25
- BGH, 20.07.2022 – VIII ZR 337/21Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von ModernisierungsmaßnahmenZitiert von 18
- BGH, 20.07.2022 – VIII ZR 339/21Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von ModernisierungsmaßnahmenZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 211/23Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsklagen sowie Ermittlung des Gegenstandswerts bei Mietherabsetzungsbegehren im Rahmen der MietpreisbremseZitiert von 1
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 46/25Anwendbarkeit des § 556c BGB bei Umstellung von durch Mieter betriebenen Einzelöfen auf gewerbliche WärmelieferungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 559 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 559 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280)
BGBl. 2023 I Nr. 280
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 559 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 559 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2648)
BGBl. 2018 I S. 2648
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11.03.2013 Ausfertigung
§ 559 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I 434)
BGBl. 2013 I S. 434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.