Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 230 Grenzen der Selbsthilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 25.07.1995 – Ss 340/95 - 104 -
- BGH, 22.09.1983 – 4 StR 376/83Zitiert von 13
- VGH Bayern, 26.04.2024 – 10 CS 24.59
- OLG Köln, 09.08.1995 – 19 U 296/94Zitiert von 3
- BGH, 28.10.2025 – 3 StR 458/25Tatbestandsirrtum beim Raub bei Annahme einer Geldforderung gegen Geschädigten
- BGH, 13.09.2004 – II ZR 276/02
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 06.11.2023 – 7 K 196/23
- VG Regensburg, 25.05.2021 – RN 4 K 20.514
- VG Neustadt an der Weinstraße, 05.07.2017 – 4 L 603/17.NWZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 230 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/230#abs-1 (1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/230#abs-2 (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/230#abs-3 (3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/230#abs-4 (4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.