Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 230 Grenzen der Selbsthilfe

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/230#abs-1 (1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/230#abs-2 (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/230#abs-3 (3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/230#abs-4 (4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.

§ 229 § 231