§ 77b Antragsfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 24.01.2024 – 20 RR 22/22, 20 RR 22/22 - 1 Ss 52/21
- OLG Karlsruhe, 18.01.2023 – 2 Rv 34 Ss 589/22
- BGH, 15.02.2024 – 5 StR 283/23Strafbare Informationsweitergabe eines Polizeibeamten an befreundeten JournalistenZitiert von 1
- BGH, 15.03.2001 – 5 StR 454/00Zitiert von 19
- LG Karlsruhe, 04.01.2023 – 16 Qs 98/22
- AG Frankfurt (Oder), 19.08.2021 – 412 Ds 273 Js 19174/20 (2/21)
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 04.12.2025 – 25 L 2787/25
- LG Bielefeld, 09.07.2025 – 22 NBs 4/25
- LG Bielefeld, 09.07.2025 – 022 NBs 4/25
58 Entscheidungen zu § 77b StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/77b#abs-1 (1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/77b#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/77b#abs-3 (3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/77b#abs-4 (4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/77b#abs-5 (5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.