Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 917 Notweg
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 430
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.07.2008 – V ZR 172/07Zitiert von 11
- LG Bochum, 18.07.2008 – I - 6 O 196/08
- AG Köln, 03.01.2024 – 149 C 520/23
- OLG Stuttgart, 30.09.2014 – 12 U 81/14Zitiert von 6
- BGH, 13.05.2022 – V ZR 4/21Notwegrecht: Technisch nicht herstellbare in der bestandskräftigen Baugenehmigung vorgesehene Zuwegung; Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück; Anforderungen an eine zur ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen WegZitiert von 4
- BGH, 24.01.2020 – V ZR 155/18Begründung eines Notwegerechts durch konkrete Nutzung eines verbindungslosen GrundstücksteilsZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.06.2026 – 4 B 7.25
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 85/25
- OLG Brandenburg, 29.01.2026 – 5 U 33/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 917 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/917#abs-1 (1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/917#abs-2 (2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.