Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 701 Haftung des Gastwirts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
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Nach Gewicht
- AG Brandenburg an der Havel, 08.03.2016 – 31 C 137/14
- AG Langenfeld, 30.07.2008 – 11 C 142/08Zitiert von 1
- LG Duisburg, 21.04.2005 – 12 S 23/05
- OLG Hamm, 07.11.2012 – I-30 U 80/11
- VG Göttingen, 30.01.2009 – 2 B 252/08Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 19.12.2008 – 22 S 306/08
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 701 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/701#abs-1 (1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/701#abs-2 (2) Als eingebracht gelten
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/701#abs-3 (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/701#abs-4 (4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.