Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 08.11.1968 – 4 StR 222/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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£ 1230 082 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 222/68 URTEIL in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Eric S ED zu: vEEE/ WEB, dort geboren am EEE 1940, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
2. den Schweißer Christian Paul IE ‚, ohne
festen Wohnsitz, geboren am un 1957 in En @EB/ Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1968, an der +eilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Börtzler
Mayr
Dr. Sanders
Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Tandgerichtsrat WW bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > au: EEE
als Verteidiger für den Angeklagten SCEEEEED,
Justizangestellter gg»
für Recht erkannt;
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Die Revision des Angeklagten ID gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. November 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 4. November 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe
angerechnet.
II. Auf die Revision des Angeklagten SEE «irä das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum Fall II 1 der Urteilsgründe (Leihhaus DW) pestehen, soweit sie sich nicht darauf beziehen, daß die von dem Angeklagten mitgeführte Schußwaffe geladen war.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat verurteilt
den Angeklagten SW a1s gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus,
den Angeklagten IB wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Gefängnis.
Ferner hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten SEE anzeoränet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten IWW ist unbegründet, das des Angeklagten SW hat teilweise Erfolg.
1. LU
I. Die Aufklärungsrügen gehen fehl. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 5. August "1968 zutreffend ausgeführt:
"Es trifft zwar zu, daß die Verteidigung mit Schriftsatz vom 7. Juni 1967 an die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, den Beschuldigten ID durch einen Psychia- ; ter. guf seine Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen. Dieser Schriftsatz ist “ seitens der Staatsanwaltschaft an die Verteldigung dahin beantwortet worden, daß bereits Anklage erhoben sei, daß aber, was ‘auch noch im einzelnen begründet worden ist, ;‚die: angeregte Untersuchung und Begutachtung .. seitens der Staatsanwaltschaft nicht für er- :: forderlich gehalten werde. Die Verteidigung . ,. Bat einen solchen Antrag später nicht wie- ‚derholt, weder als Beweisanregung im Haupt- ‘verfahren nöch äls Beweisamtrag in der . Hauptverhandlung. Unter diesen Umständen brauchte sich der Strafkammer die jetzt veimißte Beweiserhebung, die während der „Hauptverhandlung offensichtlich auch von ser Verteidigung nicht für erforderlich gehalten wurde, nicht &äufzudrängen. Daß die Strafkamner die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten I geprüft hat, geht aus den Ausführungen des Urteils zu III hervor.
Die weitere Aufklärungsrüge, das Gericht habe sich zu Unrecht damit begnügt, den gesamten Einkaufspreis der bei dem Raub zum Nachteil Eg-"EE gemachten Beute festzustellen, anstatt den Verkaufswert zu ermitteln, entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 2, 168) und ist unzulässig."
II. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand; das gilt vor allem auch hinsichtlich der von der Revision insbesondere angegriffenen Verurteilung wegen schweren Raubes. Das festgestellte Interesae:: des Angeklagten am Erfolg der Tat, der Umfang seiner Tatbeteiligung und das Maß seiner Tatherrschaft rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, er habe als Mittäter und nicht als Gehilfe an dem Raub mitgewirkt. Sein Interesse war auf eine Beteiligung an der Beute gerichtet. So suchte er nach der Tat den Angeklagten EB in v@B-EB auf, um "seinen Anteil an der Beute oder dem Erlös aus dem Verkauf von Schmuck zu bekommen" (UA S. 25), und wäre, um nicht Übervorteilt zu werden, "gern bei der Versilberung des Schmucks dabeigeblieben". Daß er dann offenbar doch von Sp gepreilt wurde und nur 2.000 DM erhielt, was ihm "als Anteil an der Beute sehr gering" (UA S. 26) erschien, ändert nichts an dem festgestellten eigenen Interesse an der Tat. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat IWW auch Einfluß auf die Planung des Raubes genommen. Als die drei Beteiligten die Frage der Bewaffnung besprachen und SW die von ihm mitgebrachte Pistole 38, die spätere Tatwaffe, vorzeigte, fragte ihn IWW, "ob genug Munition ... vorhanden sei" (UA S. 21). Für die Ausführung der Straftat war sein Tatbeitrag von entscheidender Bedeutung. Ohne die anschließende Flucht mit dem eigens zu diesem Zweck von ihm gestohlenen Kraftwagen hätte dieser -
während der Mittagszeit auf einer der Hauptgeschäftsstraßen Dortmunds ausgeführte — Raub kaum verwirklicht werden können. IB war, wie er wußte, der einzige der Beteiligten, der Auto fahren konnte. Er hatte daher wesentlichen Einfluß auf die Tat. Das sich hieraus ergebende, von seinem Willen umfaßte enge Verhältnis zu ihr macht ihn zum Mittäter (BGHSt 8, 393, 396).
Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine Bedenken.
B. SD
I. Die Verfahrensrügen
1. Die auf fehlerhafte Ablehnung des Beweisamtrages vom 18. Oktober 1967 gestützte Rüge greift durch.
Die Verteidiger des Angeklagten haben am ersten Tage der Hauptverhandlung beantragt, die Zeugin BMW und die in der Türkei wohnhaften Zeugen IB», Kai und Cie zum Beweis darüber zu vernehmen, daß Strecker sich zur Tatzeit in MB aufgeniaten habe. Die Revision behauptet, während die Zeugin DW, jetzt verheiratete MW, gehört worden sei, habe das Landgericht den Beweisamtrag, soweit er auf die Vernehmung der drei türkischen Zeugen gerichtet gewesen sei, im Termin am®9. Oktober 1967 abgelehnt, weil er zur Prozeßverschleppung gestellt sei. Diese Ablehnung verstoße gegen § 244 Abs. 3 StPO.
Die Sitzungsniederschrift enthält zwar keinen Vermerk über die Ablehnung des Beweisamtrages; jedoch entbehrt sie insoweit der ausschließlichen Beweiskraft (§ 274 StPO). Der Vorsitzende der Strafkammer hat in seiner dienstlichen
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Äußerung vom 29. Mai 1968 erklärt, daß Über den Beweisamtrag in der Sitzung vom 19. Oktober 1967 entschieden und "eine Vernehmung der Zeugen aus der Türkei wegen Prozeßverschleppung abgelehnt" worden sei. Damit ist er als eine der beiden Urkundspersonen (§ 271 Abs. 1 StPO) hinsichtlich dieses Verfahrensvorganges vom Inhalt der Niederschrift abgerückt. Die Beweiskraft des Protokolls sowie die Beweisregel des § 274 StPO sind dadurch insoweit aufgehoben, und der Senat hat in freier Beweiswürdigung
zu entscheiden (BGHSt A, 364, 365). Auf Grund der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden und des Beschlußentwurfes, der sich bei den Akten befindet (Bd. IV Bl. 91 a) und auf den der Vorsitzende verwiesen hat, sieht der Senat es als erwiesen an, daß die Strafkammer den auf die Vernebmung der drei türkischen Zeugen gerichteten Beweisamtrag in
der Verhandlung vom 19. Oktober 1967 mit folgender Begründung wegen Prozeßverschleppung abgelehnt hat:
"Dem Angeklagten SCHIED ist seit seiner Inhaftierung vor nahezu einem Jahr bekannt,
daß ihm die Beteiligung an einem Raubüberfall am 26.11.1966 vormittags auf ein Juweliergeschäft in Dortmund zum Vorwurf gemacht wird. Wenn ihm Alibizeugen bekannt waren,
die bekunden sollen, daß er sich zur Tatzeit in OR aufgehalten hat, hätte er diese und die Tatsache seines Zusammenseins mit ihnen sogleich angegeben, um seine alsbaldige Rehabilitierung und Freilassung zu erwirken. Dazu bestand um so mehr Veranlassung, als es sich dabei um ausländische Zeugen handelt, die erst in der Türkei vernommen oder zur Vernehmung nach hier bestellt werden müßten. Zudem durfte er auch nur dann damit rechnen, daß die Zeugen sich auf einen bestimmten Zeitraum für das Zusammensein mit ihm noch mit Sicherheit festlegen konnten, wenn der zeitliche Abstand nicht zu groß und die Zeugen alsbald dazu gehört wurden.
Die Tatsache, daß der Angeklagte SCREEN erst jetzt in der Hauptverhandlung das
Zusammensein mit den Türken erstmalig behauptet und die entsprechenden Anträge auf Vernehmung gestellt hat, läßt eindeutig die Absicht der Prozeßverschleppung erkennen, weil er damit eine Vertagung erreichen zu können glaubt, da die Zeugen innerhalb kurzer Frist nicht erreichbar sind."
Daß die Revision diesen Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt, wie es nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an sich erforderlich wäre (BGHSt 3, 213), kann ihr im Hinblick auf die erörterte Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift nicht angelastet werden.
Die Ablehnung des Beweisamtrages mit der angeführten Begründung entspricht nicht dem Gesetz und wird von der Revision mit Recht beanstandet.
a) Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, daß es sich bei dem abgelehnten Beweisamtrag um einen solchen der Verteidiger handelte. Daß diese ihn "namens des Angeklagten Strecker" gestellt hatten, ändert daran nichts (BGH 1 StR 323/62 vom 25. September 1962, S. 5 £f.). Für die : Frage der Verschleppungsabsicht sind grundsätzlich Wille und Einstellung des Antragstellers maßgebend. Da der Verteidiger ein selbständiges Beweisamtragsrecht hat, das er nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ausüben darf, kommt es daher bei einem von ihm gestellten Beweisamtrag nach ständiger Rechtsprechung allein auf seine etwaige Verschleppungsabsicht an; die Einstellung des Angeklagten selbst ist dann unerheblich. Nur wenn der Verteidiger als bloßes Werkzeug des Angeklagten handelt oder wenn dieser ohne verständige Begründung durch mehrfach wechselndes, sach-
lich entgegengesetztes Vorbringen, auf dessen Richtigkeit der Verteidiger sich verläßt, bestimmenden Einfluß auf die Verteidigung und die Antragstellung nimmt, kann ein Beweisamtrag des Verteidigers selbst dann zur Prozeßverschleppung gestellt sein, wenn dieser das Vorbringen noch für möglicherweise wahr hält und das Verfahren nicht verschleppen, sondern fördern will (BGH NIW 1953, 1314;
2 StR 166/55 vom 24. Juni 1955, S. 3; 4 StR 160/56 vom
7. Juni 1956, S. 4; 1. StR 323/62 vom 25. September 1962, Ss. 5 £.). Daß hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat von Anfang an behauptet, er habe sich zur Tatzeit nicht in Dortmund, sondern in MED aufgehalten. Das Landgericht hätte daher dartun müssen, daß die Verteidiger nur in der Absicht gehandelt haben, den Abschluß der Hauptverhandlung mit einem Urteil wesentlich zu verzögern. Daß es seine Entscheidung stattdessen mit der Haltung und Einstellung des Angeklagten begründet hat, macht die Ablehnung des Beweisamtrages fehlerhaft.
b) Bedenken begegnet auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte selbst habe in Verschleppungsabsicht gehandelt. Es ist zwar Tatfrage, ob einem Angeklagten der Vorwurf der Prozeßverschleppung gemacht werden kann; der Tatrichter muß seine dahingehende Überzeugung jedoch einwandfrei begründen. Das ist hier nicht geschehen. Die Strafkammer führt aus, Strecker habe erst in der Hauptverhandlung das Zusammensein mit den Türken behauptet und ihre Vernebmung beantragt. Dabei läßt sie jedoch unerörtert, daß der Angeklagte aus der Untersuchungshaft heraus verschiedentlich, und zwar mit Schreiben vom 9. September 1967 an die Staatsanwaltschaft (Bd. III Bl. 184) und mit Briefen vom 21. September und
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4. Oktober 1967 an die erkennende Strafkammer (Bd. III Bl. 220, 237), um die Aushändigung eines bei seiner Festnahme sichergestellten Zettels gebeten hat, auf dem die für seine Verteidigung wichtige Anschrift eines Türken aus Istanbul vermerkt sei. Tatsächlich enthielt dieser Zettel, der ihm am 10. Oktober 1967 übersandt wurde, die Anschrift des Zeugen CB (Ba. III Bl. 204, 205). Außerdem hat der Angeklagte in seinem Schreiben vom
21. September 1967 zwei Zeugen namens IWW benannt, allerdings "mit Vorbehalt", da er "dem Deutschen Steuerzahler die Flugkosten aus der Türkei nach Deutschland ersparen" wolle (Bd. III Bl. 220 R.). Bei einem der beiden handelte es sich um den im Beweisamtrag benannten Evigla TEE, Danit nat sich das Landgericht jedoch in der Begründung seines Ablehnungsbeschlusses ebensowenig auseinandergesetzt wie mit dem Umstand, daß der Angeklagte anscheinend sogleich zu Beginn seiner Einlassung zur Sache in der Hauptverhandlung erklärt hat, er müsse darauf bestehen, daß auch die von ihm benannten Zeugen aus der Türkei vernommen würden (vgl. Seite 2 der Hauptverhandlungsniederschrift, Bd. IV Bl. 5 d.A.).
Ob die Strafkammer den Beweisamtrag aus anderen Gründen hätte ablehnen können, braucht nicht geprüft zu werden. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß ein Antragsteller noch in der Hauptverhandlung Gelegenheit haben, sein weiteres Verhalten den Ablehnungsgründen entsprechend einzurichten. Deshalb sind für die Frage, ob eine Beweisaufnahme zu Recht abgelehnt worden ist, allein die Gründe maßgebend, auf die der Ablehnungsbeschluß in der Verhandlung gestützt worden ist. Das Nachschieben weiterer, an sich zutreffender Ablehnungsgründe ist unstattbaft (vgl. BGH NIW 1951, 368 Nr. 24; Urteil des Senats vom 6. Dezember 1956 - 4 StR 365/56 - S. 6; BGH NJW 1963, 1788).
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Der aufgezeigte Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II 2) verurteilt worden ist. Nur auf diesen Tatvorwurf bezog sich der zu Unrecht abgelehnte Beweisamtrag. Dagegen ist auszuschließen, daß der Verstoß auch Einfluß auf die Überführung Streckers im Fall II 1 (Ieihhaus TEE) sehabt nat (§ 337 Abs. 1 StPO). Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht den Angaben der Zeugin Fe zun Fall II 1 unter anderem auch mit Rücksicht auf die Feststellungen keinen Glauben geschenkt hat, die es im Rahmen der Beweisaufnahme zum Fall II 2 über die Glaubwürdigkeit der Zeugin getroffen hat. Selbst wenn es den Angeklagten in diesem Fall (Juweliergeschäft E@B-KeE) aus tatsächlichen Gründen hätte freisprechen müssen, wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Landgericht das festgestellte Verhalten der Zeugin, durch das sie sich ihrer Gesinnung nach eindeutig als Begünstigerin des Angeklagten erwiesen hat, bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit im Fall II 1 berücksichtigt hätte,
2. Da die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 2 aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben kann, brauchen die weiteren Verfahrensrügen nuimehr insoweit erörtert zu werden, als sie sich (auch) auf den Fall II 1 der Urteilsgründe beziehen:
a) Zu Unrecht rügt die Revision die Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Kg, der nach § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen sei (§ 338 Nr. 2 StPO).
landgerichtsdirektor zB ist nicht als Zeuge ver-
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nommen worden. Die Tatsache, daß der Angeklagte in der Untersuchungshaft einen Brief von einem Unbekannten namens "Sommy" o.ä. erhalten hat, ist dem Vorsitzenden in dienstlicher Eigenschaft bekannt geworden. Sie war auch gerichtsbekannt. Die Urschrift des Briefes befindet sich in Bd. V Bl. 148 und eine Ablichtung in Bd. III Bl. 221. In seinem Schreiben vom 21. September 1967 an die erkennende Strafkammer (Bd. III Bl. 220) weist der Angeklagte selbst auf den Erhalt des Briefes hin. Mit der Bekanntgabe jener Tatsache durch den Vorsitzenden in der Verhandlung wurde sie allen Beteiligten eröffnet. Eines Beweises bedurfte es nicht mehr. Die Ablehnung des Beweisamtrages mit der Begründung, die unter Beweis gestellte Tatsache werde als wahr unterstellt, ist unschädlich. Das Landgericht hat dadurch lediglich zum Ausdruck gebracht, daß man von der Tatsache allgemein ausgehen könne. Da in Wahrheit keine Beweisaufnabme stattgefunden hat, war lLandgerichtsdirektor Kgpnicht vom Richteramt ausgeschlossen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, daß dem auf die gesetzliche Ausschließung des Vorsitzenden gestützten Ablehnungsamtrag der Verteidigung nicht stattgegeben worden sei, ist diese Rüge ebenfalls unbegründet. Da mit dem Gesuch kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde, war die Verwerfung gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gerechtfertigt.
b) Die Revision macht ferner einen Verstoß gegen § 338 Nr. 3 StPO geltend, weil der Antrag der Verteidiger auf Ablehnung des Landgerichtsdirektors Kgggpwegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 StPO) zu Unrecht verworfen worden sei. Die Rüge hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer, die ohne Mitwirkung des abgelehnten
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Richters entschieden hat (§ 27 Abs. 1 StPO), hat das Gesuch, gestützt auf dessen dienstliche Äußerung, mit Recht zurückgewiesen. Die Zurechtweisung des Angeklagten durch die wiedergegebene Äußerung war angesichts seines äußerst ungebührlichen Verhaltens angebracht. Auch sonst lag kein Grund zur Ablehnung vor. Eine solche kann nur auf Umstände gestützt werden, die in der Person des abgelehnten Richters liegen. Aus seinem eigenen Verhalten kann der Ablehnende keinen Ablehnungsgrund herleiten; er hätte es sonst in der Hand, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen (BGH 2 StR 367/54 vom
19. November 1954).
c) Fehl geht auch die weitere auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Rüge, daß die Anträge auf Ablehnung der Mitglieder der erkennenden Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht als unzulässig verworfen worden seien.
Daß die Sitzungsniederschrift über das erste der beiden Ablehnungsgesuche keinen Vermerk enthält, schadet nicht. Die unbedingte Beweiskraft des § 274 StPO greift hier nicht ein, weil das Protokoll insoweit offensichtlich lückenhaft ist (BGH 1 StR 195/55 vom 8. Juli 1955 S. 7). Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, daß die Strafkammer am 25. Oktober 1967 über den Antrag entschieden und ihn als unzulässig verworfen hat.
. Der Beschluß 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Eine Strafkammer kann in ihrer Gesamtheit nicht abgelehnt werden (BGH 1 StR 702/54 vom 1. Februar 1955 bei Dallinger MDR 1955, 271; KMR Müller/Sax 6. Auflage § 24 Anm. 1 c, § 26 a Anm. 3; Dünnebier in Löwe/Rosenberg StPO Anm. 4 vor § 22).
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Auch die Verwerfung des zweiten Ablehnungsamtrages vom 27. Oktober 1967 als unzulässig ist nicht zu beanstanden. Wenn dieses Gesuch auch alle Richter und Schöffen namentlich aufführte, so enthielt es doch in Wahrheit wiederum eine Ablehnung der Strafkammer in ihrer Gesamtheit. Das geht vor allem aus der Begründung hervor. Danach ist die Ablehnung nur erfolgt, weil das Landgericht einen Beschluß erlassen hatte, mit dem der Angeklagte nicht einverstanden war. Diesen Beschluß haben aber nicht die einzelnen Mitglieder der Strafkammer erlassen, sondern das Gericht als Spruchkörper. Offensichtlich verfehlt ist die Auffassung der Revision, das Landgericht habe bei der Entscheidung über dieses Ablehnungsgesuch den "Rechtsgedanken der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beachten und anwenden müssen, Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung enthalten Ausnahmeregeln, die keiner ausdehnenden Anwendung zugänglich sind. Außerdem steht § 25 StPO einer solchen Anwendung eindeutig entgegen. Eine Pflicht, vor der Beschlußfassung auf die Unzulässigkeit des Ablehnungsamtrages hinzuweisen, bestand für die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht, weil der Angeklagte von zwei Rechtsanwälten verteidigt wurde.
Die Zeugin De ist zwar am 2. November 1967 vernommen worden, ohne daß die Hauptverhandlungsniederschrift einen Vermerk über ihre Vereidigung enthält.
Das Protokoll ist insoweit jedoch offensichtlich lückenhaft. Das ergibt sich aus dem Vermerk in der Niederschrift vom 3. November 1967 (Bd. IV Bl. 85), wonach diese Zeugin,
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nochmals vernommen, "die Richtigkeit ihrer heutigen Aussage unter Bezug auf ihren am 2. November 1967 geleisteten Zeugeneid" versichert hat. Angesichts der offensichtlichen Lücke kommt dem Protokoll insoweit die unbedingte Beweiskraft nach § 274 StPO nicht zu, so daß der Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu prüfen ist (BGH 1 StR 195/55 vom 8. Juli 1955, S. 7). Der angegebene Vermerk in der Niederschrift vom 3. November 1967 und die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, des Landgerichtsrats Hagge und des Vertreters der Staatsanwaltschaft beweisen, daß die Zeugin am 2. November 1967 vorschriftsmäßig vereidigt worden ist. Ihre Aussage ist auch im Urteil als eidliche gewertet worden (UA S. 16).
II. Mit Rücksicht auf den Erfolg der unter I 1 erörterten Verfahrensrüge braucht das Urteil auf die Sachbeschwerde hin nur im Fall II 1 nachgeprüft zu werden. Danach kann die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes nicht bestehen bleiben.
Nach den Urteilsfeststellungen, die insoweit zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß geben, steht zwar außer Zweifel, daß Strecker den Tatbestand des § 249 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Dagegen bedarf es der erneuten Prüfung, ob auch die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind. Zu der Überzeugung, daß die von den Angeklagten benutzte Schußwaffe geladen war, ist die Strafkammer gelangt, "weil der Angeklagte Strecker wenige Tage später nachweislich eine geladene P 38 zu einem Raubüberfall" (gemeint ist der Anschlag
auf das Juweliergeschäft E@D-: ED) "verwendet
hat". Da das Urteil im Fall II 2 wegen des Verfahrens-
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mangels aufgehoben werden muß (oben B I 1), entfällt auch diese die Überzeugung des Landgerichts begründende Feststellung. Damit leidet die Verurteilung Streckers im Fall II 1 an einem sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung des diesen Fall betreffenden Schuld- und Strafausspruchs zwingt. Da der Mangel jedoch nur den Umstand der Gebrauchsbereitschaft der mitgeführten Pistole betrifft, müssen die Feststellungen zu diesem Fall bestehen bleiben, soweit sie sich nicht auf diesen Punkt beziehen.
III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Es kann zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben, wenn das Landgericht seine Überzeugung, die bei dem Raubüberfall auf das Leihhaus DB von dem Angeklagten benutzte Pistole sei auch geladen gewesen, allein damit begründet, daß er wenige Tage später bei einem weiteren Raub eine geladene Schußwaffe geführt habe.
Die Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42 e StGB gehört zu den Aufgaben, die grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut sind. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, der - nach den bisherigen Feststellungen - insoweit keine Besonderheiten aufweist, darf und muß sich eine Strafkamer - entgegen der Ansicht der Revision - die Sachkunde zur Beurteilung des Persönlichkeitsbildes und der Gefährlichkeit eines Angeklagten zutrauen.
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In der neuen Verhandlung wird die Verteidigung Gelegenheit haben, den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen MaiB erneut zu stellen.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Hürxthal