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BGH Entscheidung vom 25.09.1962 – 1 StR 323/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR_323/62 2100 038

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gsegen

den Kaufmann Hanns Walther 2 ED aus Te sort goboren am EEE :9314, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Untreue u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders -als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof EEEEED in der Verhandlung ,

Bundesanwalt Dr. BEER vc: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dos Landgerichts Mannheim vom 22. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Untreue in drei Fällen und wegen Betruges jeweils zum Nachteil der Frau

KB verurteilt ist, b) in den Fällen de Ce und AB in Strafausspruch, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Dice weitergehende Revision des Angeklagten wird vervorfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[A

-2-

Gründe§

uuhlia.nur, aim sun una mu nme ande Mr

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in vier Fällen, in einem Fall begangen in Tateinheit mit Unterschlagung, und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis und vier Gelästrafen verurteilt, die durch Anrechnung. eines Teils der Untersuchungshaft ‚als getilgt gelten. Die Revision | ‚des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und. ‚sachlichen = Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

4 . Die _Yertahzenszügen

nd Alan. Are SEN. ORT EEE

© 0.8) Der Verteidiger nat in asr Heuptverhandlung vor "dem. 1 Landgericht die Vernehmung ces Josef: CC und des Josef. KB iarüver beantragt, daß die Bekundungen ägr Zeugin Frau KB in einigen ihre persönlichen Beziehungen zu dem Angeklagten betreffenden Punkten unrichtig seien. Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen "im Hinblick darauf, daß’ es sich: insoweit mwrum ausschließlich ihre private. Sphäre berührende Vorgänge" hande- . le "und die Zeugin: X 7 sich. möglicherweise in. diesen Punkten ihrer Aussage ‚geirrt" 'habe, für die Entscheidung ‘ohne Be=. "deutung seien; In ‚den Urteilsgründen hat das Landgericht über . die Glaubwürdigkeit der Frau KO ausgeführt: "Mag sie auch bestrebt gewesen sein, vor und außerhalb. der Hauptverhandlung auf Kosten der Wahrheit Dinge, ihrer. persönlichen. Lebensführung zu verschleiern und zu. beschönigen, = at : -Kamne: ] drei Tage dauernden‘ Hauptverhandlung doch die sichere Über-Zeugung gewonnen, daß sie vor ‚Gericht über. das. strafrechtlich zu würdigende Verhalten des Angeklagten zum die Wehrheitgesagt hat." (21 un). N

Die Revision sieht in der Ablehnung des Beweisamtrages einen Verstoß gegen $S 244 Abs. 3, 338 Nr. 8 StPO. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die Beweistatsachen für die

Entscheidung von erheblicher Bedeutung gewesen, da sie die Glaubwürdigkeit der Frau Kg wesentlich erschüttert hätten, Zudem habe das Landgericht sich in den Urteilsgründen in Widerspruch zu den Gründen des den Beweisamtrag ablehnenden Beschlusses gesetzt.

Für die Entscheidung ist eine Tatsache dann ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht erkennbar ist oder wenn ‚sie ‚trotz eines solchen Zusamnenhangs ungeeignet. ist, die zu treffende Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RESt 64, 433). ‚Ein zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn es sich um eine sog. Hilfstatsache handelt, die der Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dienen soll (BER NIW 1961, 2069 Nr. 12). Ob die-. se Tatsache aber geeignet. ist; ‚die, Entscheidung, zu beein- | flussen, hat der. Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Er-

. messen zu entscheiden (Rest. 29, 368). ‘Er entscheidet im. Rah- . men der ihm. allein Züstehenden freien Beweiswürdigung (§ 261° StPO), ob einer bewiesenen Tatsache irgendwelches Gewicht

für das zu erlassende Urteil ‚zukommt. Ist er Sich. aber von vornherein derüber klar, daß er. einer erst noch zu beweigen-. den Tatsache auch für den Fall des Beweises keine Bedeutung für die Entscheidung einräumen würde, so wäre die Beweisaufnahme zwecklos. Iehnt er in diesem Fall die Beweisaufnahme mit der Begründung ab, deß die Tatsache ohne. Bedeutung. sei, so hält er sich: im’ Ra men seiner Beweiswürdigung, die mit der Revision nur angreifbar ist, soweit. sie einen Rechtsfehler enthält, insbesondere. also, soweit sie ‚mit Denkgesetzen öder allgemeinen Erfahrungssätzen in: ‚Widerspruch. steht. (BGH Urteil: vom 24.. November 1959. - StR 567/39. 0 FE E

Die Strafkammer hätte den Beweidantrag also. ohne Rechtsverstoß mit der Begr ündung ablehnen können, daß es für die Glaubwürdigkeit der Frau Kge in den den Gegenstand des

Verfahrens bildenden Vorgängen ohne Bedeutung sei, wenn sie in Dingen, die ausschließlich ihre private Sphäre berührten, die Unwahrheit gesagt habe; denn der Beweisamtrag - richtig verstanden — zielte darauf ab, nicht nur die objektive, sondern auch die subjektive Unrichtigkeit der Aussagen der Frau

Km Ssarzutun.

Wenn die Strafkammer in den Gründen des Beschlusses, mit dem sie den Beweisamtrag ablehnt, nur von der Möglichkeit eines Irrtums der Frau } spricht, so hat sie den Be- | weisamtrag in Wahrheit nicht voll beschieden. Das will. ersichtlich auch die Revision rügen,

In den Urteilsgründen (21 UA) hat die Strafkammer zwar dar- ' . gelegt, daß Frau Kggw vor und außerhalb der Hauptverhandlung auf: Kosten der Wahrheit Dinge ihrer persönlichen Lebensführung zu verschleiern und zu beschönigen versucht, also insoweit bewußt unrichtige Angaben gemacht habe. Diese Wendung des angefochtenen Urteils bezieht sich aber erkennbar nicht auf ihre Aussage in der Hauptverhandlung. ZU. den Angelegenheiten. ihrer persönlichen: Lebensführung. Im übrigen wäre es unzulässig,

im Urteil die fehlerhafte Begründung. eines’ Ablehnungsbe- . u schlus ses durch Nachschieben anderer ‚Ablehnungsgründe zu. Bet richtigen (EGH KW 1951, 368. Nr. 24). Ganz. abgesehen. davon 1äßt sich aus den Urteil nicht ersehen, ob’ sich. die Aus- . führungen über die früheren. Angaben der Frau Ku zu ihrer persönlichen Lebensführung . auch auf. die in dem. Beweis samtrag I der Vorteiäigung genannten Tatsachen bezichen, | nn

Der Beweisamtrag ist a vom Landgericht nit’ einer nicht u ausreichenden Begründung abgelehnt‘ worden. Es 158t sich nicht = ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesen Mangel beruht.

b) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung der Zeugen Cup unä Jose? KB veiter über einige die geschäftlichen Verhältnisse der Frau Kg betreffenden Punkte beantragt. Er wollte damit dartun, daß die Geschäftslage der Frau KB schon bei Beginn ihrer Zusammenarbeit mit dem Angeklagten schlecht gewesen sei und daß sie über ihre finanziellen Verhältnisse vor Gericht unwahre Angaben gemacht habe.

Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil er zum Zriecke der Prozeßverschleppung gestellt worden sei,. und hat dazu ausgeführt 2

" Das Verfahren ist nunmehr schon seit Septenber 1960

bei Gericht anrhängige. Der Angeklagte befindet sich nun schon seit fast 1 1/2 Jahren wieder: auf freiem. Fuß, Er wurde von dem Vorsitzenden der. Kammer durch Verfügung vom 11.10.1961 aufgefordert, bis spätestens 31.10.1961 etwaige Beweisamträge einzureichen oder durch seinen Verteidiger einreichen zu lassen. Hinzu kommt, daß der Angeklagte selbst am 19. Oktober 1961 anläßlich eines anderen Strafverfahrens sich in Wannheim aufgehalten hat und spätestens bei dieser Gelegenheit in der Lage gewesen wäre, sich. mit seinem Verteidiger wegen der Stellung geeigneter Beweisamträge persönlich in Verbindung zu. setzen. n

Mit Recht beanstandet die Revision die Ablehnung. des De weisamtrages mit der angeführten Begründung. als dem Gesetz. nicht entsprechend. Sie ist in doppelter Hinsicht Tenlsrhatt..

aa) Das Landgericht nimmt eine Verschleppungsabsicht des Anseklagten an, obwohl es sich um einen Beweisamtrag seines Verteidigers handelt. Die Frage, ob ein: Boweisamtrag nur der Verschleppung dient, de arf aber nur. sus der Person des. Antragsstellers entschieden werden, ‚Der Verteidiger hat: neben. dem ängeklagten ein völlig selbständiges Antragsrecht, ‘Hat er den Beweisamtrag gestellt, so kommt es nur auf seine etwaige Ver-

u ade Den da nn

schleppungsabsicht an (RG JW 1931, 2818 Nr, 37; EGH NIW 1953 ,

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1314 Nr. 21). Der Antrag des Verteidigers wird nicht da-

durch zum Antrag des Angeklagten, daß er ihn "namens des Angeklagten" oder "”jn ähnlicher Form anbringt. Anders liegt

es nur dann, wenn der Verteidiger den Antrag als bloßes

Werkzeug des Angeklagten stellt und ihn sich nicht selbstän-

dig zu eigen macht oder wenn der Angeklagte ohne verständige Begründung durch mehrfach wechselndes, sachlich entgegengesetztes Vorbringen, auf dessen Richtigkeit sich der Ver- Be teidiger verläßt, bestimmenden Einfluß auf die Antragstellung ninnt (BCH aa0). Ein solcher Fall liegt hier jedoch Bicht vor.

Das Landgericht. hat also den Beweisamtrag schon deshalb mit fehlerhafter Begründung abgelehnt, weil es ein Handeln ‚in Verschleppungsabsicht beim Angeklagten. bejaht) hat statt beim Verteidiger, der ‚den. Beweisamtrag gestellt. hat. BE

| bb) Hinzu kommt, daß das Landgericht seine. Amahne, der. Angeklagte habe in Verschleppungsabsicht gehandelt, nicht fehlerfrei begründet. hat.

Der Beschluß, durch den ein Beweisamtrag wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt wird, bedarf einer sorgfältigen, eingehenden Begründung, die eine Nachprüfung. ermöglicht, ob: er auf rechtlich einwandfreier Grundlage beruht. Der Umstand, daß Zeugen erst in der Hauptverhendlung benannt werden, obwohl der An: tragsteller in der lage war, 'sie bereits früher zu. benennen, ui reicht allein zur Begründung der: Verschleppungsabsicht nicht aus (RG I# 1932, 2732 Nr. 33): Die Ablehnung eines Beweisamtrags wegen Verschleppunge absicht setzt vielmehr voraus, daß “ durch die Beweiserhebüng das Verfahren tatsächlich verzögert - würde. (EGH NW 1958, 1789 Nr. 21) und daß es dem Antragsteller in Wirklichkeit gar nicht darauf. ankommt, durch die Beweiser-. hebung seine Lage: zu verbessern, er vielmehr nur die Urteils- ° fällung hinauszögern, also eine Vvex rtagung durch einen äußerlich u

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einwandfrei erscheinenden Beweisamtrag erreichen will

(RG JW 1932, 2732 Nr. 33; BGH Urteil vom 8. November 1955

- 1 StR 413/55 -). Können die beantragten Beweise in kurzer Zeit erhoben werden, so fehlt es schon an der Voraussetzung, daß eine dem Antrag stattgegebene Beweisaufnahme das Urteil 1 tatsächlich hinauszögern würde. Von einer Verschleppung kann dann keine Rede sein. So aber kann es hier liegen. Die in

dem Beveisamtrag benannten Zergen, die in Trier-Mertesdorf

" und Oberlahnstein wohnen, konnten wahrscheinlich schon für den Tag nach der Antragstellung, der auch noch Sitzungstag u war, zur Vernehmung nach Mannheim geladen werden, so daß... eine nennenswerte Verzögerung der Urteilsfällung nicht‘ einge- ' treten wäre. BE 2 ee m

Hinzukomnt olgendes: Nach dem ganzen _ Zusammenhang - "war | der Beweisamtrag die Antwort: auf Bekundungen, die Frau. Ku als Zeugin in der Hauptverhandlung machte. Die Begründung des Beschlusses enthält keine Angäben darüber, ob sich Frau Br 3 7 im Vorverfahren ebenso ‚geäußert hatte, ob dem Angeklagten = "und seinem Verteidiger das bekannt war und ob sie. ‚mit einer "Wiederholung dieser Bekundungen. in der Hauptverhandlung 'rechneten oder rechnen mußten. Es bleibt zum mindesten. die Nöglichkeit offen, daß diejenigen Bekundungen der Prau I 78 denen der Beweisamtrag. entgegentreten. wollte, für. den Angeklagten und seinen Verteidiger neu war. Mit einer‘ solchen Verfahrenslage ist die ‘Annahme. des Landgerichts, der Angeklagte \ ‚habe gleichwohl in Verschleppungsabsicht gehandelt, es sei ihm also. gar nicht ernsthaft darauf angekommen, seine Lage . durch die Beweisörhebung. zu ‚verbessern, ‚schlechthin unvereinbar. Das Landgericht hat den Beweisamtrag in Wahrheit: nicht wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt, sondern weil er- einer u Meinung nach verspätet gestellt war, und damit gegen. sw Ms. 3, 246 StPO verstoßen. |

Es ist nicht ausgeschlossen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verstoß beruht, soweit es sich un die Fälle Kom handelt. Feststellungen über die schlechte Vermögenslage der Frau Kin zu Beginn ihrer geschäftlichen Beziehungen zum Angeklagten und über die Unrichtigkeit der von ihr über ihre Vermögenslage gemachten Angaben hätten möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Sachlage geführt.

. Die dargelegten Verfahrensmängel müssen zur Aufhebung des 5 angefochtenen Urteils in den Fällen Kg führen ‚(äreı. Fälle der Untreue und ein Fall des Betrugen).

2. Die Sachrüge Die auf die allgemein erhobene nicht. näher eusgsführte Rüge j : der Verletzung der §§ 266, 246, 263 StGB gestützte Sachrüge ist mit Ausnahme des äritten Falles. der. Untreue zum Nachteil der = Frau Kae offensichtlich. unbegründet. Abgesehen von. diesem Fall enthält das. Urteil keinen Rechtsfehler ‚zum. Nachteil, des Angeklagt en.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil der Frau a 5) bei der. Begebung des. Wechsels über 2, 500 mu ‚am 7. Mai 1959 begegnet. allerdings s jachlichrechtliken ‚Bez; .

- denken. Dieser Wechsel war nämlich nach den Ausführ rungen auf ‚13 UA ein Prolongationswechsel, der. zusammen mit einer Bar-

' zahlung in Höhe von 778 DM zur Einlösung eines früher, am

'6. Februar 1959, ‚gegebenen Wechsels über ‚einen Bet rag von u 3.178 DM verwandt wurde, den: Frau KB ebenfalls akzeptiert hatte. Dieser erste von Frau SEE akzeptierte, Wechsel jet nicht Gegenstand. des Verfahrens. .

Zwar war die Begebung des Wechsels über 2.500 IM ein Nachteil für Frau am, da sie eine neue Verpflichtung in dieser

Höhe auslöste. Der Nachteil wurde aber dadurch ausgeglichen, daß mit der Begebung des Wechsels die Verpflichtung der Frau KB aus dem Wechsel vom 6. Februar 1959 in Wegfall kam, der durch die Begebung des Wechsels über den Betrag von’ 2.500 DM entstandene Schaden also durch einen zugleich eingetretenen Vermögensvorteil ausgeglichen wurde. Dann aber fehlt es bei der Begebung des Wechsels über 2.500 DM an der Zufügung eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB (R6St 75, 230; vgl. auch Urteil des Senats vom 9. Januar 1962 - 1 StR 459/61 -). |

Da nicht auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung des Angeklagten in den vier Fällen zum Nachteil der Frau KB in denen das angefochtene Urteil der Aufhebung unterliegt, die Höhe der Strafe in den beiden verbleibenden Fällen beeinflußt hat, muß das Urteil in diesen beiden Fällen im Strafausspruch aufgehoben werden. Ferner ist der Ausspruch über die Gesamtfreiheitstrafe aufzuheben:

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In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu befinden haben.

Dr. Geier Seibert . Willms

Mi . Sanders .