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BGH Entscheidung vom 06.12.1956 – 4 StR 365/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 365/56 2545 009

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Ludwig S mu :.: DE geboren am EMMEN 1926 in vum,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Bochum vom 8. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

10 l

G ündes

Der Angeklagte fuhr mit einem Lastzug auf der Bundesautobahn von Recklinghausen-Stuckenbusch in Richtung Düsseldorf. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug 60 km/st. Bein Überholen eines langsam vor ihm fahrenden Lastzugs, der von dem Kraftfahrer EB 2:steuert wurde, stieß er mit dem rechten vorderen Kotfiügel seines Lastwagens und der rechten Kante seines Führerhauses gegen die linke hintere Kante des Anhängers dieses Lastzuges. Durch den Zusammenstoß erlitt sein Beifahrer einen Schädelbruch und starb am nächsten Tage. Zwei weitere nächfolgende Lastwagen und ein Kombi-Wagen wurden beim Ausweichen nach links ebenfalls beschädigt.

Während der Angeklagte den Unfall äadurch erklärt, daß sich der Anhänger des vor ihm fahrenden Lastzuges "wahrscheinlich" plötzlich gelöst und durch das selbsttätige, Einsetzen der Bremsung mitten auf der Fahrbahn stehen geblieben sei, nimmt ‘die Strafkamner an, daß sich der Anhänger entgegen der Bekundung des Zeugen Kg. der als letzter Unfallbeteiligter nit seinem Lastwagen auf:den Grünstreifen ausgewichen war, erst infolge des Zusammenpralls gelöst habe, Nach ihrer Auffassung ist der Unfall.auf äie Unaufmerksamkeit des Angeklagten zurückzuführen, der sein Augenmerk nicht genügend auf den vor ihm fahrenden Lastzug gerichtet habe und zu spät auf die Überholungsbahn gefahren sei.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

. Mit der Revision rügt der Angexlagte Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts. Auf die Verfahrensbeschweräie hin muß das angefochtene Urteii aufgehoben werden»

„“.wäre die belauptete Tatsache wahr. .Es könne. also davon dus-

Mit Recht fühlt sich der Angeklagte in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt, weil die Strafkammer die Vernehmung der von ihm benannten Zeugin Keggß über den Zeitpunkt der Loslösung des Anhängers des Lastzugs HB abgelehnt hat.

. Frau Kegßvar Mitfahrerin des Zeugen Kg, der bekunast ‚hatte, er babe gesehen, daß sich der Anhänger ües lasi-ZUugB I 5 | bereits von dem Motorwagen gelöst gehabt hate, als der Angeklagte mit seinem Fahrzeug gegen den Anhänger gefahren sei. Er berief sich in seiner Aussage darauf, daß . Frau Kogmäie gleiche Beobachtung gemacht habe. Deshalb bean- ’ tragte der Verteidiger, Frau Kegpals Zeugin darüber zu vernehmen, "daß sich auch nach ihrer Beobachtung der Anhänger des Wagens HERE bereits gelöst hatte, als .der Angeklagte mit seinem Wagen den Anhänger des vor ihm fahrenden lLastzugs berührte." Die Strafkammer hat diesen Antrag in der Hauptverhandlung nach § 244 Abs 3 StPO mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten durch -ihre “ Vernehmung bewiesen werden soll, könne so behandelt’werden, als

gegangen werden, daß die Zeugin Koggh ebenso wie.:der Zeuge KB EB beobachtet hat, daß sich der Anhünger des Wagens HE . bereits gelöst hatte, als der Angeklagte mit seinem Wagen 1 den' Anhänger des.vor ihm fahrenden Lastzuges.berührte. In den Urteilsgründen wird hierzu ausgeführt: -

"Das Gericht ist davon überzeugt, daß der Zeuge Kin m die i\sehrheit sagen will; es ist auch davon ausgegangen, daß die von dem Angeklagten noch benannte Zeugin Keggm, die neben SO 1 Wagen saß, auf Grund ihrer Wahrnehmungen die gleiche Bekundung machen wird. Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, daß die Beobachtung des Zeugen KB una der Zeugin Ken auf einem Irrtum beruht, wie er gerade bei der Beobachtung von Verkehrsunfällen sehr häufig ist. Abgesehen davon, daß die Übrigen Unfallzeugen, insbesondere der schräg hinter dem Lastzug des Angeklagten fahrende Zeuge

‚ und auch der. Angeklagte selbst nicht gesehen habel:

Bun

daß sich der Anhänger des Lastzugs H schon vor dem Aufprail Ges Lastzugs des Angeklagten von dem Hotorwagen gelöst hatte, erscheint es ausgeschlossen, dal K und die Mitfahrerin K von ihrem Standpunkt zur Zeit des Unfalls alle Einzelheiten des Zusammenstoßes so wahrgenommen haben, wie sie sich tatsächlich zugetragen haben;.

denn diesen Zeugen wurde die freie Sicht auf den Lastzug des Zeugen a go: den vor ihnen fahrenden Lastkraftwagen des Zeugen HB und äurch den Lastzug des

Angeklagten genommen. Sie konnten den Lastzug des Zeugen nur zwischen den Fahrzeugen des Angeklagten und

des Zeugen HB hindurch sehen."

Diese Behandlung des Beweisamtrages verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen § 244 Abs 3 Satz 2 StPO.

l. Die Währunterstellung wird dem Sinn und der Trag-

: weilte des Beweisangebotes nicht gerecht, die sich sowohl aus

der Fassung des Antrags als auch aus seinem Verhältnis zu den übrigen Beweiserhebungen ergeben. Der Verteidiger hat sich zwar ausdrücklich auf die "Beobachtung" der Zeugin berufen.

Demit wollte er aber keine sachliche Einschränkung zum Ausdruck bringen oder gar selbst auf die Möglichkeit eines Irrtums

der Zeugin hinweisen. Ersichtlich sollte mit der Zeugenbenennung gerade unter Beweis gestellt werden, daß sich der Unfall wirk-

. lich: so zugetragen hat, wie ii 1 geschildert hat, Durch die Bekundung der Zeugin sollte also der Beweiswert der Aus-

sage Km; erhöht werden, um die nach dem - zuvor erstatteten - Sachverständigengutachten und der. Aussage des Fahrers HM möglichen Schlußfolgerungen zu entkräften; denn sonst wäre der Beweisamtrag überflüssig gewesen.

“Bei dieser Verfahrenslage war das Landgericht, wenn es die Vernehmung der Zeugin durch eine Wahrunterstellung ersetzen wollte, genötigt, den Unfallhergang selhst, genau so wie er in dem Beweiserbieten angegeben war, ohne jeden Vorbehalt als wakr zu unterstellen. wie in der kechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, muß die Wahrunterstellung die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinn und in vollem

Umfange ohne jede zinrengung, Verschiebung oäer sonstige Änderung erfassen. Ebenso wie eine teilweise Wahrunterstellung is deshalb auch die Einschränkung unzulässig, das Gericht sei überzeugt. daß der benannte Zeuge entsprechend der Beweisbehauptung aussagen werde, seiner Beobachtung komme aber, z. B. infolge einer beschränkten Wahrnehmungsfähigkeit oder wegen der köglichkeit eines Mißverständnisses oder Beobachtungsfehlers, gegenüber den sonstigen Beweismitteln nur eine geringe Beweiskraft zu. Die Glaubhaftigkeit des Zeugen darf das Gericht im Falle der „ahrunterstellung weder aus subjektiven noch aus objektiven Gründen anzweifeln. Wenn es glaubt, die Beweisbehauptung nicht vorbehaltlos als wahr unterstellen zu können, muß es den Beweis erheben, sofern es die Ablehnung nicht in der Hauptverhandlung ausdrücklich mit anderen im Gesetz zugelassener. Gründen rechtfertigt (vgl u. a: RG JW 1922,

1033 Nr 41 mit Anmerkung von Alsberg; 1931, 1815 Nr 27; 1936, 1152 Nr 11; HRR 1939, 1008; OGHSt 1, 208, 211; BGHSt 1, 137; BGH 5 StR 138/53 vom 22. September 1953; Lüwe-Rosenberg 20.Aufl § 244 Anm .23). Das Nachschieben von Ablehnungsgründen im Urteil ist unzulässig (BGH NJW 1951, 368 Nr 24).

Diese Grundsätze wurden hier wahrscheinlich schon bei der Zusage der Wahrunterstellung verletzt, da in dem ab- )) .] lehnenden Beschluß die Unterscheidung zwischen dem wirklichen Unfallverlauf und der Beobachtung der Zeugin bereits fühlbar wird. In den Urteilsgründen tritt der Verfahrensverstoß sodann deutlich zutage. Indem die Strafkammer erklärt, nach ihrer überzeugung beruhe die in dem Beweisamtrag bezeichnete Beobachtung der Zeugin auf einem Irrtun, entkleidet sie die Beweistatsache jeder Bedeuturg für die Entlastung des Angeklagten und verletzt mithin ihre Verpflichtung zur restlosen Durchführung der Wahrunterstellung (RG Jir 1931, 1815 Nr 27;

1936, 1132 Nr 11).

Dem steht nicht entgegen, daß als wahr unterstellte Tatsachen ebenso der freien Beweiswürdigung unterliegen wie voll bewiesene. Der Tatrichter ist zwar nicht genötigt, aus ihnen dieselben Schlußfolgerungen zu ziehen wie der Angeklagte. Dieser Grundsatz bezieht sich aber nicht auf die Richtigkeit der als wahr unterstellten Tatsache, sondern betrifft nur ihre srheblichksit für die Tatbestandsverwirklichung. Die Tatsache selbst darf im Falle ihrer Wahrunterstellung nicht mehr angezweifelt werden; ihr gegenüber bleibt dem Gericht nur noch der Nachweis offen, daß sie für die Beurtetlung des Sachverhaits einflußlos ist (RGSt 44, 294, 2995 BGHSt 1,.137, 139 a.R.).

Es ist allerdings anerkannt, daß der Richter nicht verpflichtet ist, einen Beweis zu erheben, an dessen völliger Nutzlosigkeit von vornherein kein Zweifel bestehen kann (RGSt 46, 383; 63, 329; 75, 145; OLG Kiel DRZ 1946, 30). Das gilt namentlich dann, wenn der Beweiswert einer Zeugenaussage für die Feststellung des Sachverhalts aus körperlichen oder gei- ‚stigen Mängeln des Zeugen von vornherein mit Sicherheit verneint

werden kann (GA 49, 2645 JW 1931, 1815 Nr 27). In einem solchen ." Fall muß das Gericht aber die Ablehnung der Beweisaufnahme in der Verhandlung ausdrlicklich auf diesen Grund stützeä, damit “ der Angeklagte seine Verteidigung danach einrichten kann (RGSt 63, 3295 BGH NIW 1951, 368 Nr 24; OLG Kiel aa0). Wenn es also, etwa nach anfänglicher Wahrunterstellung, zu der Überzeugung kommt, daß das Beweismittel ungeeignet ist, muß es

die Verhandlung wieder eröffnen und dem Angeklagten zunächst durch Verkündung eines neuen Ablelınungsbeschlusses Gelegenheit geben, sein Vorbringen in dieser Richtung zu ergänzen.

Das ist hier nicht geschehen, ganz abgesehen davon, daß — wie unter 2 erörtert wird - eine solche unbedingte Ungeeignet-

heit der benannten Zeugin auch nicht mit Sicherheit gegeben war.

- 7.

2. Mit Recht weist die Revision ferner darauf hin, daß die Behandlung des Beweisamtrages auch unter dem Gesichts- "punkt einer unzulässigen Vorwegnahme des Beweisergebnisses zu beanstanden wäre, Der Wert eines Beweismittels für die richterliche Überzeugungsbildung von einem bestimmten SZreignis 1&ß+ sich in der Kegel erst richtig bemessen, wenn der Beweis erhchben ist. Ob ein Zeuge glaubhaft ist, ob er sichere Beobachtungen über den unter Beweis gestellten Vorgang machen konnte, kan erst nach seiner Vernehmung zuverlässig beurteilt werden, bei der sich das Gericht hierüber durch ‘entsprechende Fragen gemäß J § 69 Abs 2 StPO Gewißheit verschaffen muß (RGSt 49, 44; 51, 3; OGHSt 3, 141, 144; BGH NJW 1952, 191 Nr 16).

Die Urteilsdarlegungen sind insoweit möglicherweise

auch durch Verstöße gegen die Denkgesetze beeinflußt. Die Strafkammer meint, es sei ausgeschlossen, daß Frau Keggp von ihrem Standort aus "zur Zeit des Unfalls" alle kinzelheiten des Zusammenstoßes so wahrgenommen haben kann, wie sie sich zugetragen haben, weil sie den Lastzug N nur zwischen den Fahrzeugen des Angeklagten und des Zeugen HB hindurch sehen konnte. Dabei verkennt sie, daß nach den bisherigen Feststellungen kurz vor dem Unfall, als sich nach der Be-

weisbehauptung der Anhänger des Lastzugs Hm von den )

Motorwagen gelöst haben soll, der Lastzug H@W> und der ihm folgende Kumbi-Wagen des Zeugen RB noch äicht hintereinander auf der Überholungsbahn waren, wo auch Kill nit

der Beifahrerin Kefe in einem Lastwagen dahinfuhren. Diese beiden Zeugen wurden also jedenfalls nicht durch das Fahrzeug Hs daran gehindert, den auf der rechten Straßenseite fahrenden Lastzug des Zeugen Hl zu beobachten. Erst infolge

des Zusammenstoßes bildete sich ein dichtes Fahrzeugknäuel,

dem KW noch rechtzeitig auf den Grünstreifen ausweichen konnte.

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Der Hinweis des Landgerichts, daß weder Hp noch der Angeklagte das Loslösen des Anhäingers vor dem Unfall gesehen haben, könnte in diesem Zusammenhang nur von Bedeutung sein, wenn festgestellt wäre, daß die beiden Fahrer ihre Aufmerksamkeit überhaupt auf den von Hm gesteuerten Lastzug gerich;et Laben. Wie sich indes aus den Urteilsgründen ergibt, hat der Angeklagte nur den Personenwagen beobachtst, der ihn kurz vor dem Unfall überholte. Hg nat nach seiner polizeilichen Aussage den Lastzug HD vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen.

Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer erst

nach eingehender Befragung der Zeugin Ko ein Bild darüber machen können, ob sie von ihrem Platz an der Seite des Zeugen m sus richtig beobachten konnte, in welchem Zeitpunkt sich der Anhänger von dem Motorwagen gelöst hat: Diesen Gesichtspunkt hätte das Landgericht auch von Amts wegen im Rahüch. seiner Aufklärungspflicht zwecks vollständiger Erforschung des Sachverhalts beachten. müssen. :

3. Wie aus den weiteren Urteilsausführungen über den Beweiswert der Aussage des Zeugen Kills zu entnehmen ist, erachtet das Landgericht dessen Bekundungen deshalb für objektiv unrichtig, weil nach dem Sachverständigengutachten der überladene Anhänger sich nicht etwa — infolge der schadhaften und mangelhaft befestigten Anhängerkupplung - von dem Motorwagen losgerissen hatte, sondern weil er durch einen starken Schub gegen den Motorwagen gelöst worden ist und weil dieser Sckub nach der Aussage des Zeugen Hi» GE richt Aurch plötzliches starkes Bremsen entstanden sein kann, Dieselben Überlegungen liegen ersichtlich auch der Ansicht der Strafkammer über die Wertlosigkeit der Aussage der Zeugin Kegip zugrunde. Hiernach hat das Landgericht das engebotene Beweismittel und die schon erhobenen Beweise gegeneinander abgewogen und das Gegenteil der als wahrunterstellten

Tatsache für erwiesen erachtet. Das ist unzulässig (HRR 1979, 1008; OGHSt 3, 141, 144). Abgesehen davon, daß der Gerichtsbeschluß dies nicht erkennen ließ, ist die Ablehnung eines Beweisamtrages aus diesem Grunde in § 244 Abs 2 Satz 2° StPO ausdrücklich untersagt.

4, Durch die erörterten Verfahrensverstöße ist die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden (§ 338 Nr 8 StPO); denn das Verschulden des Angeklagten wäre mindestens geringer zu beurteilen, wenn sich der Anhänger ohne sein Hinzutun von dem Motorwagen des voranrfahrenden lastzugs gelöst und ihm plötzlich die Fahrbahn versperrt hätte, Die Sache muß deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ‘an das Landgericht zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.

Rotberg Krumme Seibert

Lang-Hinrichsen Dr.Wiefels...