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BGH Entscheidung vom 19.11.1954 – 2 StR 367/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen

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des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Dreher und Verkäufer Josef X EEE zus TE geboren am (EEE 1896 ir rm zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.2.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke _ als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Werner

Dr. Arndt Dr. Menges Hoepner °

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt up

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter up als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:.

_ Auf die Revision des Angeklagten gegen das

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Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 27. November 1953 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zu neuer Verhandlung und Entscheidung

über die BE: einer Gesamtstrafe in den

Fällen C und DEE (Sechster Teil 6 und 8 der Urteilsgründe) an das Schwurgericht

zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Schwurgerickt hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt. Seine Revision führt nur in, einem Nebenpunkt zum Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision beanstandet es, dass Landgerichtsdirektor

ME trotz Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit den

Vorsitz im Schwurgericht geführt hat. Sie behauptet, der Ange-

klagte sei von der Befangenheit des Vorsitzenden überzeugt gewesen, weil er alle seine Anträge abgelehnt habe. Sie führt ferner an, der Angeklagte habe die Unbefangenheit des Vorsitzenden "mit Rücksicht auf die von ihm (dem Angeklagten) erstattete Anzeige" bezweifelt.

Hierzu ergeben die Akten folgendes:

Am 10. August 1953 teilte der Angeklagte dem Oberstaatsanwalt in Bra nit, dass er gegen den Landgerichtsdirektor VOM Anzeige erstattet habe, und erklärte, ein Richter, den er angezeigt habe, dürfe nicht über ihn richten; er berufe sich "auf die Paragraphen der Ablehnung". Das Schwurgericht wies den Antrag unter dem Vorsitz des Landgerichtsdirektors Dr. DEE Aurch: Beschiuss vom 20. August 1953 zurück. Es nahm an, die offensichtlich unbegründete Anzeige sei nur darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte unter der langen Untersuchungshaft leide. Vom Standpunkt eines vernünftig denkenden Menschen :tege kein Grund vor, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen:

Diese Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat sein Gesuch nicht auf Umstände gestützt, die in der Person des abgelehnten Richters lagen, sondern ausschliesslich auf die von ihm selbst erstattete

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Anzeige. Aus seinem eigenen Verhalten kann jedoch der Ablehnende regelmässig keinen Ablehnungsgrund herleiten; sonst hätte er es in der Hand, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen (BGH NJW 1952, 1425). Dass der Angeklagte einen Anlass zur Anzeige gehabt habe, der einen Ablehnungsgrund bilden könnte, führt sein Schreiben vom 10. August 1953 entgegen dem § 26 Abs 2 StPO nicht aus. Er hat also überhaupt keinen Ablehnungsgrund geltend gemacht.

Die Revision stützt die Ablehnung auch darauf, dass Landgerichtsdirektor MB alle Anträge des Angeklagten abgelehnt habe. An sich ist es zwar zulässig, eine Ablehnung auch noch nach der Zurückweisung auf andere Tatsachen zu gründen. Das kann jedoch nur innerhalb der Frist des § 25 StPO geschehen (RGSt 24, 12). Schon aus diesem Grunde ist das neue Vorbringen der Revision unbeachtlich.

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2.) Die Revision rügt die Verletzung der §§ 223, 251, 59, 60 StPO. Sie weist darauf hin, dass der deutsche Konsul in New York die dort ansässigen Zeugen Dr. RO, Bow Ber LP uni Niklas KR vernommen hat, "weil ihnen wegen zu grosser Entfernung vom Gericht die Vernehmung vor demselben nicht zugemutet werden konnte". Auf Beschluss des Schwurgerichts sind deshalb auch die von dem Konsul aufgenommenen Niederschrifter über die Aussagen dieser Zeugen verlesen worden, "weil den Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann und die Beteiligten einverstanden sind". Zu Beginn des Vermerks über diesen Gerichtsbeschluss heisst es bei jedem Zeugen ausserdem. noch: "Im allseitigen Einverständnis ... B.v.: .." ee

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Die Revision behauptet, bei der Wichtigkeit der Aussagen " hätte das Schwurgericht dig Zeugen vernehmen müssen. Hierzu ist folgendes zu sagen:

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Nach § 251 Abs 1 Nr 3 StPO, dessen Voraussetzungen die Revision sonst nicht in Zweifel zieht, hat das Gericht allerdings bei der Beurteilung der Frage, ob dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung zuzumuten ist, die Wichtigkeit seiner Aussage mitzubewerten. Dass dies geschehen ist, gibt der Beschluss nicht ausdrücklich an. Indessen kann es dahin gestellt bleiben, ob hierin ein Verfahrensmangel liegt; denn aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, dass alle Prozessbeteiligten mit der Verlesung einverstanden gewesen sind. Sie war daher jedenfalls nach § 251 Abs 1 Nr. 4 StPO zulässig. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Bow Ber Li. wie die Revision behauptet, bereit gewesen ist, vor dem Schwurgericht zu erscheinen. Im übrigen ergibt sein Schreiben vom 30. August 1953 das Gegenteil. Erst auf Grund dieses Schreibens hat das Schwurgericht seine kommissarische Vernehmung angeoränet.

Die Revision beanstandet es ferner, dass der deutsche Konsul die Zeugen Dr. ROEEB und Bow Ber Up nicht vereidigt hat. Sie haben es jedoch abgelehnt, den Eid zu leisten, wie die Revision selbst vorträgt. Da der deutsche Konsul in New York gegen Zaugen keine Zwangsmittel anwenden kann und deren Vereidigung auch im Wege des Rechtshilfeverkehrs nicht zu erfeichen ist (vgl Grützner in Goltd Arch 1953, 14 ff) liegt kein Verstoss gegen §§ 59, 251 Abs 45 4 StPO vor.

3.) Die Revision begründet die Behauptung, § 261 StPO sei verletzt, mit dem einen Satz: "Aus den Feststellungen ergibt sich, dass das Gericht auch erworbenes Wissen aus einer anderen Hauptverhandlung verwertet hat, eine Verhandlung, an der der Angeklagte nicht beteiligt war", Diese Rüge entspricht nicht dem § 344 Abs 2 S 2 StPO; denn die Revision sagt nicht, welches Wissen das Schwurgericht entgegen dem § 261 StPO berücksichtigt haben soll. Dem Senat ist deshalb eine Nachprüfung nicht möglich.

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4.) Die Revision rügt, dass die Feststellungen in den Fällen des Rabbiner und des Häftlings DB nur auf der Aussage eines Tatzeugen beruhen. Darin liegt aber kein

Verfahrensmangel.

5.) Die Revision behauptet, das Urteil leide im Falle SEE an einen Widerspruch, weil es "ergänzend auch

die glaubhaften Bekundungen der Zeugen SEE und CEEEEEEEED

berücksichtige", während es an anderer Stelle heisse, dass diese Zeugen sich an den Vorfall nicht erinnern könnten. Das Schwurgericht stützt die Feststellungen über den Totschlag an BEE auf die Aussage des Tatzeugen Pag Es erklärt ihn für unbedingt glaubwürdig und fährt dann fort, dass seine Aussage in manchen Punkten von den 3ekundungen der Zeugen Sp und C NENNEN unterstützt werde. Im Anschluss daran erörtert das Schwurgericht diese Punkte näher, von denen sich keiner auf die Tat selbst bezieht.

Darin liegt kein Widerspruch.

6.) Die Revision findet eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass der Vorderrichter nicht "durch Befragen der vernommenen Zeugen bezw. durch Befragung weiterer Zeugen" festgestellt habe, ob die Aussagen der Zeugen Miklas

KM, Rudoı? Co und Pi richtig seien. Die Aufklärungs-.

rüge kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter es unterlassen habe, an einen Zeugen weitere Fragen zu stellen; denn das Revisionsgericht ist nicht in der lage festzustellen, welche Fragen er an einen Zeugen gerichtet hat, wenn die Urteilsgründe hierüber schweigen (BGH Urteil vom 1. Oktober 1953 - 4 StR 224/53). Welche weiteren Zeugen das Schwurgericht nach Meinung der Revision noch hätte vernehmen sollen, führt sie nicht an oder, soweit dies dennoch geschieht, benennt sie die Zeugen für eine offensichtlich unerhebliche Tatsache, deren Aufklärung sich dem Schwurgericht nicht aufgedrängt haben kann. § 244 Abs 2 StPO ist deshalb nicht verletzt.

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7.) Die Revision behauptet, der Zeuge WE habe im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung über die Bettstätte des vom Angeklagten getöteten Häftlings Co widersprechende Angaben gemacht. Sie meint, das Schwurgericht hätte deshalb Bow Ber Li hierüber vernehmen müssen, Der Angriff geht fehl. Das Urteil ergibt nicht, dass irgend ein Widerspruch ungeklärt geblieben ist. Gerade den Standort der Bettstätte hat das Schwurgericht auf Grund der Aussagen mehrerer Zeugen festgestellt.

II. Sachbeschwerde

Der Angeklagte hat im Herbst 1944 als Lagerältester im Lager Go zwei Häftlinge (einen Rabbiner und einen jüdischen Häftling Ci) und im März 1945 als lagerältester im Iager TEE den Häftling DEE durch kisshandlungen getötet. Das Urteil legt den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem eingetretenen Erfolg in allen drei Fällen einwandfrei dar. Dass die Revision in den Fällen Cu) und SeEEED «2 Zweifel hieran äussert, ist rechtlich nicht bedeutsam. Entscheidend ist, dass das Schwurgericht von diesem ursächlichen Zusammenhang überzeugt ist. Es hat diese Überzeugung auch im "alle CB nicht fehlerhaft gewonnen. Zwar trifft das Vorbringen der Revision zu, dass der.:Sachverständige den ursächlichen Zusammenhang nicht als sicher, sondern nur als möglich erklärt hat. Das Schwurgericht ist jedoch auf Grund der gesamten Umstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass die Misshandlungen den vorzeitigen Tod des nierenkranken Häftlings herbeigeführt haben (vgl hierzu RGSt 69, 321; -70, 257). Das ist aug Rechtsgründen nicht zu beanstanden.. Der Sachverständige ist nur der Gehilfe des Gerichts, das auf Grund des Fachwissens, das dieser ihm vermittelt, selbständig "nach seiner freien,

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aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung" ei zu entscheiden hat, § 261 StPO. Nur wenn diese Entscheidung Er den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung widerspricht oder Re mit den sonstigen Feststellungen unvereinbar ist (OGHSt 2, a 23, 38), beruht sie auf Rechtsirrtum. Das ist hier nicht Er der Fall. ee Das Urteil stellt in allen Fällen den bedingten Tötungs- ü vorsatz des Angeklagten einwandfrei fest. Was die Revision 4

hiergegen vorbringt, richtet sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und ist deshalb unzu-

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lässig.

Den Rabbiner hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts aus Rassenhass getötet. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe aus Geltungsbedürfnis gehandelt, widerspricht den Feststellungen. Das Urteil schliesst jeden anderen Beweggrund als Rassenhass ausdrücklich aus.

Dass Rassenhass eine sittlich verwerfliche, verächtliche Gesinnung verrät, also ein niedriger Beweggrund i.S. des 1 § 211 StGB ist, zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie x meint nur, der Angeklagte habe an die Richtigkeit der national-".: sozialistischen Hasspropaganda geglaubt. Deshalb liege ein c

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niedriger Beweggrund nicht vor. Das ist ungzutreffend. Ob { ein Beweggrund niedrig ist, entscheidet sich nach den An- st forderungen, die das Sittengesetz an den Menschen stellt. Pie

Es kommt nicht darauf an, ob der Täter sein Verhalten nach demselben Maßstabe beurteilt. Es genügt, dass er sich des Beweggrundes bewusst ist, der ihn zu der Tötung bestimut (OGHSt 2, 344). Das ist bei dem Angeklagten nach dem Ur-. teil der Fall gewesen. Wer seinen Mitmenschen für minderwertig hält, weil er einer anderen Easse angehört oder weil er sich zu einer anderen Religion bekennt, der muss die Verantwortung hierfür tragen. Seine Verblendung kann allenfalls unter dem Gesichtspunkte des Verbotsirrtums beachtlich sein. Das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten stellt das Urteil jedoch einwandfrei fest-

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Das Urteil leidet nur an folgendem Mangel:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten in den Fällen CO urc CO zu je zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, jedoch keine Gesamtstrafe gebildet. Das verstösst gegen § 74 StGB. Da das Schwurgericht den Angeklagten im Falle des Rabbiners zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt hat, durften zeitige Freiheitsstrafen allerdings nach § 260 Abs 4 S 2 erster Halbsatz StPO in den Urteilsspruch nicht aufgenommen werden. Sie waren jedoch nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung in den Urteilsgründen aufzuführen. Da der Angeklagte mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, musste das Schwurgericht nach § 74 StGB verfahren. Dies ist nachzuholen. Das Schwurgericht darf in der Formel des neuen Urteils aussprechen, welche Gesamtstrafe es aus den beiden Einzelstrafen gebildet hat. § 260 Abs 4 S 2 StPO steht dem nicht entgegen, weil er nur verbietet, in einem Urteilsspruch nicht vollstreckbare Strafen aufzuführen.

Dr. Moericke Werner Dr. Arndt Menges Hoepner

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