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BGH Urteil vom 09.09.1971 – 4 StR 262/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A StR 262/71 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Gleisbauarbeiter Erich S EEE zu: "N, dort geboren am iD 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt I)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GE =2.: GERD

als Verteidiger, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Juli 1970

a) dahin ‘geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Raubes und der Beihilfe zum

Meineid schuldig ist;

b) im Strafausspruch im Fall des Raubes (Leihhaus TEE) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat nach Zurückverweisung der Sache durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1968 -— 4 StR 222/68 - den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit nit gefährlicher Körperverletzung, und wegen Beihilfe zum Meineid erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Fall Juweliergeschäft Fe rin

A) Verfahrensrügen

1. Daß die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, ist nicht dargetan. Sie mußte sich nicht gedrängt fühlen, in Anwendung des § 244 Abs. 2 StPO

als Zeugen noch Alfred KW, Theodor wemmiiim, Wilhelm Sc, Karin Tees, Fritz TEE,

Monika Ce, Irmgard GEB und Ruth AB zu vernehmen, zumal weder der Angeklagte noch sein Ver-

teidiger in der Hauptverbandlung hierauf angetragen haben. In der ersten Hauptverhandlung vom 18. Oktober 1967 hatte sich nämlich ergeben, daß

der Elektriker Alfred ZW den Angeklagten nicht mit Sicherheit als Täter wiedererkannte

(Bd. I, 23; IV, 24, 148);

der damals 85-jährige Rentner Theodor WW infolge des bei dem Überfall erlittenen Schädelstreifschusses keine zur Überführung des Angeklagten brauchbaren Angaben machen konnte (Bd. IV, 22, 147);

der damals 72-jährige Rentner Wilhelm SCH zwar meinte, der Angeklagte sei der Täter nicht gewesen, diese Bekundung jedoch durch den Zusatz "soweit ich

das beurteilen kann" dahin abschwächte, daß er zu sicheren Angaben hierüber nicht in der lage sei (Bd. IV, 22, 145), was im übrigen mit seinen Äußerungen im Ermittlungsverfahren am 26. 10. und 10. 11. 1966 übereinstimmte (Bd. I, 10/11, 77);

die Verkäuferin Karin TB den Angeklagten als den Täter wiedererkannte (Bd. IV, 19, 146);

der Kraftfahrer Fritz EEE nur die Schüsse hörte und zwei Männer weglaufen sah, ohne Einzelheiten beobachten zu können (Bd. IV, 20);

die Verkäuferin Monika Ci den Mitangeklagten Kon auf den sie zunächst ihr ausschließliches Augenmerk gerichtet hatte, wiedererkannte, dagegen nicht den Angeklagten, den sie nur kurz gesehen hatte (Bd. IV, 21, 147);

die Angestellte Irmgard GP nur einen mit drei jungen Leuten besetzten Pkw mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit vorbeifahren sah (Bd. IV, 23);

die Verkäuferin Ruth A sich auf eine Beschreibung der Täter, die sie beim Verlassen des Juweliergeschäftes davonlaufen sah, nicht festlegen konnte und keinen der Täter wiedererkannte (Bd. IV, 23/24, 147).

Bei dieser Sachlage war die Möglichkeit, daß einer dieser Zeugen den Angeklagten jetzt — zweieinhalb Jahre später - mit Sicherheit als den Täter des Überfalls ausschließen Konnte — und nur hierauf kam es noch an -— eine so entfernte, daß sie sich der Strafkammer nicht aufdrängen mußte. Zudem behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht einmal mit Bestimmtheit, daß eine Vernehmung der genannten Zeugen ein solches Ergebnis erbracht haben würde.

2. Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung (vgl. Bd. X, 66-79, 82-109, 116-119) haben weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger einen Antrag auf Vernehmung des Mithäftlings Rudolf RB als Zeugen gestellt. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 14. April 1971

(Bd. XI, 77), deren Inhalt vom Berichterstatter als richtig bestätigt wurde (Bd. XI, 85), ist im Verlauf der Hauptverhandlung Rudolf RW in der Vollzugsanstalt ZU angerufen und nach der Anschrift

des vom Angeklagten benannten türkischen Alibizeugen

Ali KB gefragt worden. Als Richter dem Vorsitzenden erklärte, er kenne die Anschrift nicht, habe sie aber vielleicht unter seinen Papieren, ist er aufgefordert worden, die Anschrift telefonisch sofort durchzugeben, falls er sie finde. Der Vorsitzende ließ sich von den Geschäftsstellenbeamten der Strafanstalt zusichern, daß RB die telefonische Durchsage ermöglicht werde. Ein Anruf durch RW ist jedoch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht mehr erfolgt, Auf die Frage des Vorsitzenden, ob REM als Zeuge vernommen werden solle, haben der Angeklagte und sein Verteidiger erwidert, sie stellten keinen derartigen Antrag. Bei dieser Sachlage kann der Strafkammer auch insoweit

nicht der Vorwurf gemacht werden, ihre Aufklärungspflicht verletzt zu haben. Sie durfte aus dem Ausbleiben einer weiteren Nachricht schließen, ROM have die Anschrift des Türken unter seinen Papieren nicht gefunden, zumal der Angeklagte und sein Verteidiger, wie ihr Verzicht auf eine Vernehmung des Häftlings zeigt, denselben Schluß gezogen haben.

3. Darauf, daß unter Verletzung der §§ 59, 64 StPO zur Frage der Vereidigung der Zeugen Pi und Hey keine Entscheidung ergangen ist (Bd. X, 99, 104), wie die Revision

an sich zutreffend rügt, kann das Urteil nicht beruhen. Der Zeuge FB machte derart widerspruchsvolle Angaben, daß die Strafkammer seiner Aussage keinen Beweiswert beizumessen vermochte (UA 31). Hieran hätte auch die Vereidigung des Zeugen, falls das Gericht nicht von ihr nach § 61 Nr. 3 StPO ausdrücklich abgesehen hätte, ersichtlich nichts geändert. Der Zeuge Egp, der die ihm von dem Beschwerdeführer zum Tatgeschehen gemachten Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung wiedergegeben hatte, hat seine damaligen Bekunädungen in der Hauptverhandlung abzuschwächen versucht und erklärt, er sei nunmehr im Gegensatz zu seiner früheren Überzeugung zu dem Schluß gelangt, daß der Beschwerdeführer nichts mit der Sache zu tun babe (Bd. X, 97/98). Auch die Aussage dieses Zeugen, der nur ein Zeuge vom Hörensagen war, hätte der Strafkammer keine tragfähige Grundlage für ihre Urteils- - bildung liefern können, selbst wenn er beeidigt worden wäre. Hiervon sind auch die Verfahrensbeteiligten ausgegangen, die übereinstimmend auf die weitere Vernehmung der beiden Zeugen verzichtet haben (Bd. X, 106).

B) Zum Schuldspruch

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts ist rechtsfehlerfrei. Das gilt insbesondere für die Erwägungen, auf denen die Feststellung beruht, daß der Angeklagte Mittäter des Überfalls auf das Juweliergeschäft war. Die Beweiswürdigung ist in sich widerspruchsfrei und enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.

II. Fall Leihhaus Dee

Nach dem Urteil des Senats vom 8. November 1968 waren in diesem Fall Feststellungen nur noch darüber zu treffen, ob die von dem Angeklagten bei dem Überfall mitgeführte Schußwaffe geladen war oder nicht. Die Strafkammer hat ausgehend von dem wenige Tage später erfolgten Raub auf das Juweliergeschäft E-Nesiiiib die Überzeugung gewonnen, "daß auch die bei dem Raub in dem Leihhaus DB nitgeführte Pistole geladen war" (UA 32). Die rechtlichen Bedenken des Senats in seinem ersten Revisionsurteil, eine solche Überzeugung könne nicht allein damit begründet werden, daß der Täter wenige Tage später bei einem weiteren Raub eine geladene Schußwaffe bei sich geführt habe, hat das Landgericht mit der zusätzlichen Erwägung auszuräumen versucht, der Angeklagte würde, falls er keine geladene Pistole mitgenommen hätte, sich nur einer Schreckschußpistole, die er zu dieser Zeit aber nachweislich nicht in Besitz gehabt habe, anstatt einer nicht geladenen (echten) Pistole bedient haben. Die hierfür gegebene Begründung, daß dem Angeklagten "aufgrund seiner erheblichen kriminellen Erfahrung bekannt ist, welche unterschiedlichen strafrechtlichen Folgen auf ihn zukommen", ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Denn der Angeklagte wäre nach dem zur Tatzeit bestehenden Rechtszustand beim Mitführen einer nicht geladenen und damit nicht gebrauchsbereiten (echten) Pistole ebenso wie beim Mitführen einer Schreckschußpistole nur wegen einfachen Raubes zu bestrafen gewesen, falls er nicht etwa die Waffe zum Zuschlagen hätte verwenden wollen.

Bei der gegebenen Sachlage ist auszuschließen, daß noch Feststellungen in Bezug auf die Gebrauchsbereitschaft der vom Angeklagten mit sich geführten Waffe und sein mögliches Vorhaben, sie gegebenenfalls als Schlagwerkzeug zu benutzen, getroffen werden können. Der Senat hat deshalb von sich aus den Schuldspruch geändert und den Angeklagten in diesem Fall anstatt wegen schweren Raubes nur wegen vollendeten einfachen Raubes i.S. des § 249 Abs. 1 StGB verurteilt. Diese Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß der Strafausspruch in diesem Einzelfall und der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben können, während die beiden Übrigen Einzelstrafen unberührt bleiben.

III. Beihilfe zum Meineid des Zeugen V>

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid hält rechtlicher Nachprüfung stand. Anlaß zu einer Klarstellung geben nur die zunächst nicht unbedenklich erscheinenden Strafzumessungsgründe, "die Wahrheitsfindung der Gerichte ‘darf nicht auch noch dadurch erschwert werden, daß Insasser von Justizvollzugsanstalten bedenkenlos zur Erzielung falscher - auch eidlicher -— Aussagen als Zeugen benannt werden" (UA 37). Im Ergebnis rechtfertigt sich diese den Angeklagten belastende Erwägung jedoch damit, daß er sich dem Mithäftling Mathieu gegenüber als Gegenleistung für dessen Falschbekundung bereit erklärt hatte, seinerseits zu dessen Gunsten falsch auszusagen, und damit über das Verhalten binausgegangen ist, das seine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Meineid begründet. So bestehen gegen die Bemessung der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsentzug für diese Tat keine rechtlichen Bedenken.

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IV. Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung

Mit der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Strafkammer wird hierüber erneut zu befinden haben. Hierzu sei nur bemerkt, daß das Gericht nicht zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen gezwungen ist, wenn ibm der vernommene Sachverständige die für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen Erkenntnissse und damit auch die erforderliche Sachkunde vermittelt. Dementsprechend hat die Strafkammer zu Recht in eigener Beurteilung entschieden, ob die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung hier gegeben sind. Daß der Sachverständige selbst die Frage anders als die Strafkammer entschieden haben würde, ist demgegenüber belanglos.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger