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BGH Entscheidung vom 22.05.1958 – 1 StR 551/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Verjährung der Bestechlichkeit beginnt spätestens mit dem Ausscheiden des Täters als Beamter. Das gilt auch dann, wenn er noch später Vorteile für seine frühere Bestechlichkeit erhält und annimmt. Solche Vorteile verfallen jedoch dem Staat in gleicher Weise wie in dem Amt empfangene. 2. Gesetz: § 359 StGB Rechtssatz:ı Der Geschäftsführer (hier: einer Außenstelle) einer Industrie- und Handelskammer früheren preußischen Rechts ist Beamter im strafrechtlichen Sinne,

JA 25:6 018 Für das Nachschlagewerk; Für die Amtliche Sammlung!

1. Gesetzs § 67 Abs. 4, § 9§ 331, 332, 335 StGB

Rechtssatz: Die Verjährung der Bestechlichkeit beginnt spätestens mit dem Ausscheiden des Täters als Beamter. Das gilt auch dann, wenn er noch später Vorteile für seine frühere Bestechlichkeit erhält und annimmt.

Solche Vorteile verfallen jedoch dem Staat in gleicher Weise wie in dem Amt empfangene.

2. Gesetz: § 359 StGB

Rechtssatz:ı Der Geschäftsführer (hier: einer Außenstelle) einer Industrie- und Handelskammer früheren preußischen Rechts ist Beamter im strafrechtlichen Sinne,

Aktenzeichen: 1 StR 551/57 Urteil des BGH vom 22. Mai 1958 1IG Bad Kreuznach

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im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

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geboren am 914, wegen einfacher Bestechlichkeit

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 22. Mai 1958 auf die Verhandlung vom 20. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr, Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts Bad Kreuznach vom_26. Juli 1957 mit den Feststellungen in Falle VB Carbiävcrk und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgchoben. Die Sache wird insoweit zu neucr Verhandlung und Entscheiäung, euch über die Kosten des Rechtsmit-- tels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen, Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zwei Vergehen der einfachen bestechlichkeit (§ 331 StB) verurteilt. Seine Revision hat zum Fall WED Carpiäwerk Erfolg.

I. In diesem Falle hat das tandgericht die Frage der Verjährung nicht zutreffend beurteilt. Der Angeklagte erbot sich im Jahre 1946 als Geschäftsführer einer Außenstelle der Industrie- und Handelskammer Koblenz dem Stiefsohn seiner Schwester, Hubertus Bi; ihm die Vertretung der Firma WED Carbiäwerk, des damals einzigen Lieferers synthetischer Rohsteine für die Diamantindustrie in Idar-Oberstein, zu verschaffen; er machte dies aber davon abhängig, daß er selbst an dem Geschäft zu 1/3 beteiligt. werde. Demnach hat er für eine - nach der Rechtsansicht des Lendgerichts in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige - Handlung Vorteile ggäordert, den Tatbestand des § 331 StGB also schon dadurch/nicht erst, wie die Strafkenmer meint, durch Annahme der Vorteile erfüllt, die ihm EB in der Folge, zuletzt auf Grund gorichtlichen Vergleichs im Jahre 1957, gewährte. Die Begehungsforn des

Forderns - und ebenso das Sichversprechenlassen - geht "nicht in

der Annahme von Vorteilen auf, sondern steht selbständig neben

den beiden anderen Begehungsarten der Bestechlichkeit. In der Begehungsform des Forderns wird daher äie Bestechlichkeit nicht erst mit der Annahme des Vortceils, sondern schon dann vollendet, wenn der andere Beteiligte von dem Verlangen Kenntnis erlangt - wie etwa an dem Beispiel erhellt,

daß der Beamte den Vorteil fordert, aber nicht erhält (BGHSt 10, 237, 243 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts).

Die Verjährung einer Straftat beginnt aber nicht notwendig und unbedingt mit deren rechtlicher Vollendung.

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Führt der Täter die strafbare Handlung über die förnliche Verwirklichung des Tatbestandes weiter fort, etwa um sich ihre Früchte zu sichern oder sonst ihren Erfolg zu befestigen, so 'beginnt die Verjährung nicht, bevor er sein strag. bares Verhalten tatsächlich beendet; erst denn begeht er die strafbare Handlung nicht mehr; dann erst ist sie begangen (§ 67 Abs. 4 StGB; RGSt 62, 149; BGHSt 11, 119, 121 ff).

Die Bestechlichkeit ist regelmäßig beendet, wenn der Beamte die Amtshandlung vollzogen und den Vorteil, den er dafür forderte oder sich versprechen ließ, in seinem lotzten Stück erhalten und angenommen hat (RGSt 64, 296; BGHST 10, 237, 2435 BGH 1 StR 553/56 vom 12, November 1957). Für den Regelfall wäre daher im ergebnis an sich nicht zu beanstenden, deß die Strafkammer für den Beginn üer Verjährung im Falle WÜRD Carbiäwerk nicht das Verlangen des Angeklagten auf Gewinnbeteiligung im Jahre 1946, sondern die Empfangnahme der letzten Gewinnauszahlung im April/Mai 1957 als maßgeblich erachtet hat. Hier besteht indes die Besonderheit, daß der Beschwerdeführer zu dieser Zeit'nicht mehr Beamter im Sinne des § 359 StGB war; dem Urteil zufolge war er zum 30. Juni 1954 aus dem Amte geschieden. Das Vergehen gegen § 331 StGB kann nur begehen, wer Beamter ist. Er kenn es nur so lange begehen, als er Beamter ist (vel. RGSt 35, 755 41, 4, 6). Verliert er das Amt und die Eigenschaft als Beamter, empfängt er aber gleichwohl noch Vorteile aus einer früheren Bestechlichkeit, so setzt er diese nicht mehr in strafbarer Weise fort. Strafloses Handcin ist für die Strafverfolgung und deshalb auch für ihre Verjährung nicht bedeutsam. Diese beginnt mit der Beendi.- gung strafbaren Verhaliens (vgl. § 79 Amtl. Entw. eines AI1lSDStGB 1925 und § 134 des Entw. des Allg. Teils eines StGB nebst den Beschlüssen de ßen Strafrechtskommission in erster Lesung mit Begründung: Die Bestechlichkeit nach

)

§ 331 StGB endigt somit spätestens mit dem Verlust der Beamteneigenschaft des Täters.

Das Verhalten des Angeklagten nach diesem Zeitpunkt (30. Juni 1954) ist demnach unerheblich für. die Frage, ob sein Vergehen im Falle WW Carbiduerk verjährt ist. Wie lange vorher er in diesem Falle Bestechlichkeitsvorteil.e empfing oder wenigstens forderte und ob dies in nicht rechtsverjährte Zeit fällt, ist mit Sicherheit weder dem Urteil noch dem -— zu dieser Prüfung dem Senat offenstehenden - Inhalt der Akten und Beiakten zu entnehmen. Daher muß die Entscheidung insoweit dem Tanägericht überlassen bleiben.

Eine andere Frage ist, ob dem Staate gemäß § 335 StGB - unter der Voraussetzung erneuter Verurteilung des Beschvierdeführers (RGSt 68, 113 und 404, 4065 BEHSt 6, 62) - auch

=. die Bestechungsvorteile verfallen, die dieser nach dem Aus-FR scheiden als Beanter empfangen hat. Dabei stehen Wesen und sw Zweck der Verfallerklärung im Vordergrunde, Sie ist eine

2 Nebenstrafe (RGSt 57, 232; 67, 295 BGHSt 10, 237, 244), die Ki im Einzelfall außer der gewöhnlichen guch sonst für Vergehen

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und Verbrechen angedrohten Strafe den bestochenen Beamten gerade in der Nutznießung seiner Bestechlichkeit treffen (RüSt 57, 232, 233), allgemein aber in Verbindung mit der Hauptstrafe der Amtsreinheit dienen und das Beamtentum sachfremden Einflüssen dei der Amtsausübung unzugänglich erhalten will. Diesem Zweck entspräche es wanig, wenn das Gesetz dem bestochenen Beamten nur solche Bestechungsvorteile nähme, die er in seinem Amte zog, aber diejenigen beließe, äie ihm erstmach seinem Ausscheiden aus der Beamtenschaft zufallen. Eine solche Auslegung liefe Gefahr, geschickt angelegt und darum gefährliche Bestechungsfälle nur unvollkommen zu erfassen, insbesondere unter dem Beamtentum auf Zeit und in dem erweiterten strafrechtlichen Sinne; sie

böte dem Bestechungsunwesen geradezu Einschlupf. Soll die

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Verfallerklärung ihren Zweck recht erfüllen, so muß sie auch. diejenigen Vorteile erfassen, die dem Täter nach seinen Ausscheiden als Beamter als Früchte früherer Bestechlichkeit zufließen. Der Wortlaut des § 335 StGB steht nicht entgegen. Danach ist nicht vorausgesetzt, daß der Beamte, der sich hat bestechen lassen, den Iohn dafür in dem Amte erhält und auch noch äurch den Empfang gegen das Strafgeseiz verstößt. Hat er nur vorher den Tatbestand der Bestechlichkeit nach den §§ 331, 332-S4GB verwirklicht undı sc die Wurzel gelegt, so kommt nichts darauf an, wann ihm die Früchte zureifen und er die Vorteile empfängt, es sei demn, daß er durch den Empfang eines Vorteils überhaupt erst das Tatbestandsmerkmal der Vorteilsannahme erfüllt (vgl. den ähnlichen Fall des § 86 Abs. 3 StGB).

II. In übrigen ist die Revision unbegründet.

1.) Die Verfahrensrüge, daß die Strafkammer die Auskunfeverweigerung des Zeugen Hubertus BP nach § 55 Stro zu Unrecht nicht habe gelten lassen und deshalb dessen Aussage unzulässig erzwungen habe, bezieht sich allein auf

den Fall WEB Carbiäwerk. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Zeuge die Aussage nur zu diesem Fall verweigert. Insoweit war Dr. EB aber entgegen der Annahme der Revision in Anklage und Eröffnungsbeschluß bloß der einfachen Bestechlichkeit nach § 331 StGB angeschuldigt; wegen (teilweise) schwerer Bestechlichkeit gemäß § 352 StGB war er mur im Falle m/w enzeklagt. Zu diesem Falle hat der Vorsitzende den Zeugen Hubertus BB zwar nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt.

Das rügt die Revision indessen nicht; es könnte sie übrigens auch nicht rechtfertigen (Beschluß des Großen Strafsenats 4/57 vom 21. Jamuar 1958 = NW 1958, 557 Nr. 24).

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Zum Fall WERD Carbiäwerk ist der Beschluß des Landgerichts, der Zeuge Hubertus Becker habe "auf rund der bisherigen Bweisaufnahme und nach dem Akteninhalt keinen Grund zur Aussageverweigerung", nicht zu beanstanden, Der Hinweis des Beschlusses auf die Ausführungen bei "Schönke 70 Aufl. Anm. VI 3 zu § 331 StGB" macht deutlich, daß die Strafkammer den Zeugen der Teilnahme an dem Vergehen des Angeklagten in anderer Weise als durch Gewähren, Anbieten oder Versprechen von Vorteilen nicht für verdächtig und deshalb die Gefahr seiner strafgerichtlichen Verfolgung insoweit für ausgeschlossen hielt (RGSt 42, 382). Aller.- dings hat sie den Zeugen dann wesen Verdachts der Beihilfe zur schweren Bestechung des Angeklagten nicht vereidigt

(§ 60 Nr. 3 StPO). Darin liegt jedoch kein Widerspruch zu

dem früheren Beschluß. Die Urteilsgründe ergeben zweifels-

frei, daß das Landgericht jenen Verdacht zwar im Falle Köster/Reitbauer nicht für ausgeräumt, im Falle we» Carbidwerk aber für überhaupt nicht gegeben hielt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt auch keinen Anhalt für sinen solchen Verdacht. Der Senat braucht daher nicht der - in dem erwähnten Beschluß des Großen Strafsenats nicht berührten - Frage nachzugehen, ob die Revision darauf gestützt werden kann, daß der Tatrichter unzulässig die Aussage von einem Zeugen erzwungen hat, der die Auskunft nach § 55 Abs, 1 StPO mit Recht verweigert hatte,

2.) Die Sachrüge.

a) Die Revision beanstandet zu Unrecht die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte zur Tatzeit Beamter im Sinne des § 359 StGB war, Nach den bindenden Feststellungen Ges Inteils wurde er zum 1. August 1945 durch den Präsidenten der Industrle- und Handelskammer Koblenz als Geschäfts-

führer der Außenstelle Idar-Oberstein engestellt, Er erhielt

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darüber eine schriftliche Mitteilung der Industrie- und Handelskammer. Eine Ernennungsurkunde wurde ihm nicht ausgehändigt.

Danach war er zwar nicht Beamter im staatsrechtlichen Sinne, wohl aber gemäß § 359 StGB. Dafür ist nur erforderlich, daß er von einer zuständigen Stelle durch Öffentlichrechtlichen Akt zu Dienstverrichtungen berufen wurde, die aus der Staatsgewalt abgeleitet werden und staatlichen Zwecken dienen (RGSt 67, 299, 3005 BGHSt 2, 119, 120). Diese Voraussetzungen ireffen hier zu.

Idar-Oberstein liegt in dem ehemals oldenburgischen Landesteil Birkenfeld, der als gleichnamiger Landkreis gemäß § 8 des Gesetzes über Groß Hamburg und andere Gebictsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGB1l I, 91) in dem Land Preußen aufging und nach Art. I der 1. DVO vom 15. Februar 1937 zu diesem Gesetz (RGBl I, 242) dem Regierungsbezirk Koblenz zugeschlagen wurde. Durch die VO vom 22, März 1937 (RGBl T, 354) wurden in dem landkreis Birkenfeld die in Preußen gel-. tenden Bestimmungen über die Industrie- und Handelskammern eingeführt (§ 1, b) und die oldenburgische Industrie- und Handelskammer für den Landesteil aufgelöst (§ 4). Deren bisherigen Bezirk teilte der Reichs- und Preußische \irtschaftsminister durch Erlaß vom 1. April 1937 - IV 14 342/37 (MBiWi 90) der Industrie- und Handelskammer Koblenz zu, Durch die - nicht veröffentlichte -— Anordnung vom 20. Juni 1945 löste der Kommandant der französischen Militärregierung für den Unterbezirk Koblenz die Kammer auf, wies den Hegierungspräsidenten zur Bildung einer neuen Industrie- und Handels. kammer an und bestimmte als für deren Befugnisse und Auf-- gaben maßgeblich "Das Deutsche Gesetz von 1897". Damit ist augenscheinlich das Preußische Gesetz über die Handelskammern

vom je: 1809. 288-3 4 in der zuletzt geltenden Fassung

- d.h, mit den Änderungen vom 2. Juni 1902 (4S 161), vom 14. Januar 1921 (6GS 223), vom 1. April 1924 (GS 194) und vom 28. Dezember 1933 (GS 1934, 6) -— gemeint; denn ein gleichbedeutendes Reichsgesetz vom Jahre 1897 besteht nicht.

Die Industrie- und Handelskammern preußischen kechts waren Öffentlich-rechtliche Körperschaften. Zwar wer ihnen

diese Eigenschaft nicht ausdrücklich im Wesetz beinelegt, wie

dies in anderen Ländern geschah, z.B.im § 4des Braunschnoieischen/

kammergeseizes vom 14. !Mal' :1906° (GVBl 32#) und in § 4 des Thüringischen Gesetzes vom 10. Februar 1923 (GS 98); aber sie kam ihnen kraft ihres Wesens zu. Das ist in Rechtsprechung und Schriftium - ähnlich wie für die Handelskammern (ProvG 64, 316) und für die Iandwirtschaftskammern (RGZ 62, 44, 485 PrOVG 42, 71, 74) - unbestritten (z.B. Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl. 182 f; Huber Wirtschaftsverwaltungsrecht 2, Aufl., Bd. 1, 210, 211; Walter in "Das Deutsche Bundesrecht" III A 10, 7; Bömcke in Blattei-Handbuch, Rechisund Wirtschaftspraxis 8 WiR 332, 135 Frentzel-Jückel, Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, 19; Huber, Die würtembergischen Handelskanmern 1856 - 1906, 735 ProOVG 19, 62, 66 ff; 83, 17; vel» auch RFEH in RStBl 1931, 666, 6675 ferner BGH VI ZR 100/54

vom 30. November 1955 = NJW 1956, 711 Nr. 8 für die Handelskammer Hamburg). Verfahrensrechtlich hat die Rechtsprechung sie sogar als Behörden behandelt (RGSt 52, 198 zu § 255

- jetzt § 256 - StPO; KGJ 40, 217 zu § 80 GBO; JFG 1, 182, 183 zu § 29 RFGG5 PrOVG 12, 354, 358 zu § 107 Nr. 1 PriVerw6), vereinzelt auch sachlichrechtlich (OLG Kiel SchlHA 1948, 100 zu § 839 BGB). Nach dem Zusammenbruch des Reiches wurden

die Inäustrie- und Handelskammern zwar in der früheren amerikanischen Besatzungszone zu privatrechtlichen Vereinigungen der Unternehmer umgebildet. Diese Maßnahme der Besatzungsmacht hat jedoch das Bundesgesetz zur vorläufigen

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Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18, Dezember 1956 (BGBl I, 920) beseitigt und durch § 5 Ang, den früheren Rechtszustand ausdrücklich wieder hergestellt (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf, BTDrucks 2. Wahlp. Nr. 25380; Verhandlungen des Deutschen Bundestages 2, Wahlp. 1953, 167.Sitzung, Bd. 32, 9220 ff, insbesondere 9226 B, 9236 D;ferner 175.8it.. zung, Bd. 33, 9568 ff, insbesondere 9569 B, 9570 C und D; vgl. schon vorher Art. 69 der Verfassung für Rheinland-Pfalz).

Indessen kommt es darauf, daß die Industrie- und Handel kammern im Sinne des Preußischen Gesetzes vom se Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, für § 359 StuB nicht einmal entscheidend an (RISt 60, 1395 72, 289, 290). Ausschlaggebend ist, daß ihnen Aufgaben zugewiesen waren, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen } Zwecken dienen. Nach dem erwähnten Preußischen Gesetz oblag | es ihnen, "die Gesamtinteressen der Handel- und Gewerbotreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, insbesondere die Behörden in_der Förderung des Handels und der_Cewerbe durch tetsächliche Mitteilungen, Anträge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen" (§ 1). Diese Fassung des Gesetzes 1äßt keinen Zweifel, daß der Staat es — entgegen der Ansicht der Revision - schon damals als seine Aufgebe ansah, Handel und Gewerbe zu fördern (PrOVG 84, 17, 245 vgl. später Art. 7 Nr, 14 und 16 WeimVer£ und jetzt Art. 74. Nr. 11 66), und daß auf die den Industrie- und Handelskemmern insoweit auferlegte unterstützende Tätigkeit das Schwergewicht gelegt war ("insbesondere"), Aber auch soweit ihnen die Gesemtinteressen von Handel und Gewerbe in ihrem Bezirke anvertraut waren, hatten sie nicht einseitig die Interessen einzelner Handels- oder Gewerbezweige zu vertreten, sondern unter den menndghiilgen bei ihnen zusamnentreffenden wirt-

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schaftlichen Strömungen abwägend und ausgleichend zu wirken und somit Allgemeininteressen wahrzunebmen, wie dies jetzt

§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956 für die Industrie- und Handelskammern geltenden Rechts ausdrücklich klarstellt. Die Revision hat mit Recht hierauf hingewiesen, freilich nicht die rechte Folgerung daraus gezogen. In § 38 Abs. 2 des Preußischen vVesetzes waren den Kammern ferner Ausbildungs- und Erziehungsaufgaben überwiesen, in § 41 die Aufsicht über Börsen und andere öffentliche Anstalten des Handelsverkehrs übertragen (siehe dazu auch § 1 Abs. 2 Börst); § 42 verlieh ihnen die Befugnis, Ursprungszeugnisse auszustellen sowie Dispacheure und gewisse Gewerbetreibende nach

§ 36 GewO öffentlich anzustellen und zu vereidigen (siehe jetzt auch §§ 3, 4, 9, 12 und 30 der Rheinland-Pfälzischen Wirtschaftsprüferordnung von 21. März 1950 -- GVBL 91 -); nach § 39 hatten sie dem Minister für Handel und Gewerbe über die lage und Entwicklung des Handels alljährlich zu berichten. Ferner waren ihnen durch zahlreiche andere Gesetze öffentliche Aufgaben zugewiesen, 2.B.: Gle Erteilung der öffentlichen Ermächtigung an Handelsmäkler zu Verkäufen oder Käufen und ihre Vereidigung (Art. 13 PrA@ BGB i.V. mit §§ 385, 1221, 1235 BGB und § 373 Abs. 2, 376 Abs. 3 HGB); die Mit-- wirkung bei der Führung des Handelsregisters (§ 126 RFGG), bei der Prüfung der Gründung einer Aktiengesellschaft

(§ 192 Abs. 2 HGB a.F., jetzt § 25 Abs. 3 AktG), bei der Berufung von Handelsrichtern (§ 108 GVG), vor Zröffnung des Vergleichsverfahrens (§ 14 VerglO) und bei ärrichtung von Einigungsämtern für Wettbewerbsstireitigkeiten (§ 27 a UnlWiG). Hiernach übten sie teils schlicht verwaltende, teils obrigkeitliche und im gänzen jedenfalls hoheitliche Befugnisse aus, nahmen also Staatsaufgaben wahr und dienten staatlichen Zwecken (vgl. BGH NIW 1956, TIL Nr. 8 und 1957, 1597 Nr. 5)» Demgemäß sind sie im Aktiengesetz (§ 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3, § 29 abs. 2 Nr. 4, § 301 Abs. 2) als die amtliche Vertretung

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des Handelsstandes, ähnlich auch in der Vergleichsordnung (§ 14), begeichnet. Schon das Preußische Gesetz vom TE (8 16 und 46 im jeweils letzten Satz) nannte den Dienst ihrer Mitglieder ein Amt. Daher führen sie auch die Bezeichnung . Kammer, die gewöhnlich öffentlich-rechtlichen Einrichtungen vorbehalten ist (Erlaß des Preußischen Ministers für Handel

und Gewerbe vom 5. März 1912 - HMBl 70).

Der Angeklagte war, wie das Landgericht festgestellt hat, als Geschäftsführer der Außenstelle Idar-Oberstein - mit öffentlichen Aufgaben der Indusirie- und Handelskammer Koblenz betraut, Er war zu diesem Dienst durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Koblenz bestellt worden, die hierfür gesetzlich berufene Stelle (§ 35 Abs. 2 des Freußischen Gesetzes vom en. Besondere Förnlich-- keiten brauchten dabei nicht beobachtet zu werden. Das Gesetz verlangt das nicht (RGSt 74, 104, 107); insbesondere ist die Vereidigung nicht wesentlich (§ 359 StG@B). Ob nach der Satzung der Industrie- und Handelskammer Koblenz zuvor des Präsidium hätte angehört werden müssen, kann auf sich beruhen. Die Satzung ist erst später, zum l. April 1947, in Kraft getreten. Daß mit der öffentlichen Anstellung, dic "in der Berufung zu Diensten der bezeichneten Art lag (RuSt 714, 209,-2125 BGHSt 8, 321, 323), der Abschluß eines privat- ‚ rechtlichen Dienstvertrages einherging, ist bedeutungslos (RüSt 60, 139, 1415 62, 188).

Das Lendgericht hat weiter festgestellt, daß der Angeklagte bei den Straftaten nicht als Privatperson, sondern als Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer, in amtlicher Eigenschaft, aufgetreten ist. Die Strafkemmer ist auch mit Recht davon ausgeangen, daß seine Tätigkeit, für die er Vorteile forderte und erhielt, im Aufgabenbereich der Industrie- und Handelskammer lag und demnach zu seinen Antsverrichtungen gehörte. Im Falle Wicdes Chrbidwerk war

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es zwar an sich Sache des Werkes selbst, einen neuen Vertreter zu benennen; dessen Bestellung hing aber nach einen Schreiben der Industrie- und Handelskammer davon ab, daß er "das Vertrauen der Kammer als Repräsentantin der Industric und der Militärregierung" genoß, und sollte nach einem anderen Schreiben der Kammer einen Stillstand in der Versorgung der Diamantindustrie mit synthetischen Rohsteinen verhüten. Im Falle ED TEE ing es darum, der Diamantindustrie in Idar. Oberstein den Platz auf dem Weltmarkt zurückzugewin nen, den sie durch die Kriegsereignisse und den nachfolgen-- den ausländischen Boykott verloren hatte, sonit um die För-- derung des deutschen Außenhandels auf einem wichtigen Teil-

gebiet.

b) Auch den inneren Tatbestand hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei festgestellt (BGHSt 8, 321, 323). Wie dergetan, waren in der französischen Zone die Industrieund Handelskammern keinen Änderungen in ihrem rechtlichen Wesen unterworfen worden. Änderungen solcher Art in enderen Gebieten können die Vorstellung des Angeklagten von seiner Handlungsweise nicht beeinflußt haben, insbesondere nicht, soweit sie erst nach der Berufung in sein Amt angeordnet wurden.

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©) Die Aberkennung der Ämterfähigkeit ist an sich recht. lich nicht zu beanstanden. Da aber die Gesamtstrafe aufgehoben wird, muß über diese Nebenstrafe erneut befunden werden, der Angeklagte kann dann seine Einwendungen hierzu nochmals

vorbringen,

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Martin Hübner