Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1221 Freihändiger Verkauf
Stand: 23.12.2020
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 1221 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Schifffahrtsobergericht Köln, 30.05.2008 – 3 U 7/07 BSch
- BGH, 10.06.2010 – I ZR 106/08Frachtgeschäft: Gutgläubiger Erwerb eines Frachtführerpfandrechts an Drittgut wegen einer inkonnexen ForderungZitiert von 3
- BVerfG, 27.04.1999 – 1 BvR 1613/94Ermittlung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung für außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre beim Abschluß von Unternehmensverträgen und bei Eingliederung einer AktiengesellschaftZitiert von 32
- BGH, 22.05.1958 – 1 StR 551/57Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 20.08.2019 – 3-05 O 25/28
- LG Frankfurt am Main, 27.06.2019 – 3-05 O 38/18
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 25.11.2014 – 3-05 O 43/13
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2012 – 8 A 10236/12
- VG Aachen, 02.01.2012 – 6 K 2252/09Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1221 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 1221 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2020 I S. 1245
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