Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1221 Freihändiger Verkauf
Stand: 23.12.2020
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- Schifffahrtsobergericht Köln, 30.05.2008 – 3 U 7/07 BSch
- BGH, 10.06.2010 – I ZR 106/08Frachtgeschäft: Gutgläubiger Erwerb eines Frachtführerpfandrechts an Drittgut wegen einer inkonnexen ForderungZitiert von 3
- BVerfG, 27.04.1999 – 1 BvR 1613/94Ermittlung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung für außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre beim Abschluß von Unternehmensverträgen und bei Eingliederung einer AktiengesellschaftZitiert von 32
- LG Frankfurt am Main, 20.08.2019 – 3-05 O 25/28
- LG Frankfurt am Main, 27.06.2019 – 3-05 O 38/18
- LG Frankfurt am Main, 25.11.2014 – 3-05 O 43/13
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2012 – 8 A 10236/12
- VG Aachen, 02.01.2012 – 6 K 2252/09Zitiert von 3
- OLG Köln, 08.10.2003 – 13 U 168/02Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 1221 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1221 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.