Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 385 Freihändiger Verkauf
Stand: 23.12.2020
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 385 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.04.1999 – 1 BvR 1613/94Ermittlung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung für außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre beim Abschluß von Unternehmensverträgen und bei Eingliederung einer AktiengesellschaftZitiert von 32
- BGH, 22.05.1958 – 1 StR 551/57Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 20.08.2019 – 3-05 O 25/28
- LG Frankfurt am Main, 27.06.2019 – 3-05 O 38/18
- LG Frankfurt am Main, 25.11.2014 – 3-05 O 43/13
- VG Aachen, 02.01.2012 – 6 K 2252/09Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.10.2009 – 31 U 153/07Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.08.2008 – 31 U 59/08Zitiert von 5
- OLG Köln, 07.05.1997 – 6 U 104/96
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 385 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 385 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2020 I S. 1245
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