§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Berlin, 10.05.2023 – 26 K 88/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 – OVG 1 N 66.14
- LG Köln, 25.02.2010 – 31 O 717/09Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.