Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1235 Öffentliche Versteigerung

Stand: 10.06.2019

Bund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1235#abs-1 (1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1235#abs-2 (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

§ 1234 § 1236