Entscheidungen zu § 108 GVG
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BGH, 22.05.1958 – 1 StR 551/57
Leitsatz Die Verjährung der Bestechlichkeit beginnt spätestens mit dem Ausscheiden des Täters als Beamter. Das gilt auch dann, wenn er noch später Vorteile für seine frühere Bestechlichkeit erhält und annimmt. Solche Vorteile ve…