§ 373
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BGH, 18.09.2018 – XI ZR 74/17Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhaft angenommene Präklusion eines SachvortragsZitiert von 13
- BGH, 07.11.2001 – VIII ZR 213/00Zitiert von 11
- BGH, 11.10.2018 – V ZB 241/17Notveräußerung beschlagnahmter Gegenstände nach altem Strafprozessrecht: Anwendbarkeit auf GrundstückeZitiert von 1
- VG Bremen, 20.09.2022 – 7 K 1732/20Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 20.08.2019 – 3-05 O 25/28
- LG Frankfurt am Main, 27.06.2019 – 3-05 O 38/18
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 30.11.2017 – I-16 U 104/16
- OLG Frankfurt am Main, 20.11.2012 – 5 U 129/11
- OLG Düsseldorf, 30.09.2002 – 21 U 20/02
9 Entscheidungen zu § 373 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 373 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/373#abs-1 (1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/373#abs-2 (2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/373#abs-3 (3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/373#abs-4 (4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/373#abs-5 (5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer dem Käufer die in § 383 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Informationen vorher mitzuteilen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.