Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 108
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 22.05.1958 – 1 StR 551/57Zitiert von 1
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Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.