Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 108

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.

§ 107 § 109