Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 22.01.1958 – 2 StR 482/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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(esst 1/57) 2265 036

in Namen des Volk:

In der Strafsache gegen

den Kaufmann und Stadtrat Heinrich 6

vB, zevoren ar Gi 1577 in EEE

wegen Devisenvergehens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Schsrpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Kenges als bsisitzende Richter, , Bundesanwalt I] in der Verhandlung, Oberstaaisanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 00 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht <rkannt:

Die Revision ‘des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. April 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hai den Angeklagten wegen fortigeseizten gemeinschaftlichen Devisenvergeliens zu einer Gefängnisstrafe von vier Wonaten und zu einer Geldstrafe von 5 000 DU, ersaizweise für je 100 DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. j

Die Revision des Angeklagten rügt Verlstzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen,

1. Als Schöffe für die auf den 9., 11. und 13. April 1956 anberaumte Hauptverhandlung war Graf lierenberg ausgelost worden. Kit Schreiben vom 6. April 1956 erklärte er sich für befangen, da der Angeklagte CD ein Parteigenosse von ihm sei. Außerdem teilte er mit, er sei verhindert, da er als Stadtverordneter an Fraktions- und Stadtverordnetensitzungen am 9. April 1956 und am Donnerstag nächster Woche teilnehme,

Der Vorsitzende verfügte hieräuf am 6. April 1956, daß die Verhinderungsgründs anerkannt würden und daß der herans'tehende Filfsschöffe zu laden sei.

Die Revision meint, die von Graf Mb vorsebrachten Hinderunssgründe seien nicht geeignet gewesen, ihn von seiner Pflicht als Schöffe zu befreien. Der Vorsitzende habe daher zu Unrecht seine Verhinderung arerkannt. Soweit sich Graf : für befangen erklärte, hätte nicht der Vorsitzende, sondern das Gericht entscheiden müssen, ob die Ablehnung gerechtfertigt sei. Das Gericht sei daher nicht owdaungsgemäß besetzt gewesen. Die Rüge geht fehl.

Nach §§ 54 Abs. 1, 17 Abs. 3 GVG kann der Vorsitzende der Strafkammer einen Schöffen auf seinen Antrag wegen Verhinderung von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen befreien. Die Entscheidung hat er nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Der Vorsitzende hat hier offensichtlich äie Teilnahme des Grafen Um an den Fraktions- und Stadtverordnetensitzungen als Hinderungsgrund anerkannt.

Daß er hierbei die Grenzen des ihm obliegenden Ermessens überschritten habe, dafür fehlt es an jedem Anheltspunkt.

Es bedurfte daher keiner Entscheidung des Gerichts, ob das von Graf zn angezeigte Verhältnis auch seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt hätte (§§ 30, 31, 24 StPO).

2. In der Eauptverhandlung vom 13. April 1956 nahm das Gericht die Beweisaufnahme wieder auf vnd befragte den Sachverständigen Richter, ob er noch einas anzuführen habe, was dieser verneinte. Das Gericht erließ hierauf den Beschluß, dax der Sachverständige "weiterhin unbeeidigt bleibe". Später wurde der frühere fitangeklagte > nach neuerlichem linsritt in die Verhandlung, was die Sitzungsniederschrift irrigerweise als Zintritt in die Beweisaufnahme bezeichnet, darauf hingewiesen, daß er die Fortsetzung des Verfahrens nach § 17 395% Stfrßvbeantragen könne, falls das Gericht zu einer Kinstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes komme.

Die Revision macht eine Verletzung des § 257 StPO geltend, da der Angeklagte in beiden Fällen nicht befragt worden sei, ob er etwas zu erklären habe. Die Rüge geht fehl. § 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung die Revision nicht begründen kann (RGSt 42, 168; OGliSt 1, 110, 111). Nach der Sachlage kann das Urteil auch hierauf nicht

beruhen. Bei der Frage an DEE ven eine Äußerung des Angeklagten überhaupt nicht in Betracht. Die Frage war kein

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Teil der Beweisaufnahme und die Antwort des DD «eine Erklärung zur Sache,

5: Die Revision beanstandet, daß nach Vernefmung des Zeugen zu und der Sachverständigen Richter und Schad das Gericht beschlossen hat, den Zeugen und die Sachverständigen nicht zu vereidigen, ohre vorher den Angeklagten anzuhören. Sie findet darin eine Verletzung der §§ 35, 60 Nr. 3, 79 StPO. Die Rüge ist unbegründet.

Dem § 33 StPO ist schon genügt, wenn den Beteiligten erkennbar Gelegenheit gewährt wird, sich zu äußern (REST 47, 343; BGH = IM § 33 StPO Nr. 1). Dies ist hier der Fall gewesen. Im Anschluß an die Vernehmung des Zeugen und der beiden Sachverständigen am 11. April 1956 haben der Slaatsanwalt und die. beiden Verteidiger Erklärungen abgegsben. Es hätte demnach auch der Angeklagte, wenn ihm daran gelegen war, sich Eußern können; auch war es ihm nicht verwehrt, noch nach der Verkündung des Beschlusses über die Vereidigung eiwaige Bedenken geltend zu machen.

Dies gilt auch, soweit der Sachverständige Richter am 13. April 1956 nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahne befragt wurde, ob er nock etwas arzuführen habe, er dies verneinte und das Gericht hierauf den Beschluß verkündete, der Sachverständige bleibe auch weiterhin unbeeidigi. Weder der Staatsanwalt noch der Verteidiger und auch nicht der Angeklagte haben hierzu Erklärungen abgegeben. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, daß sie keine Gelegenheit hatten oder sich nicht melden konnten»

4. Keinen Erfolg hat die Rüge, das Gericht habe die Vorschrift des § 260 StPO, wonach die Beratung der Urieilsverkündung unmittelbar vorhergehen muß, nicht beachtet. Es kann dahingestelli bleiben, ob § 260 StPO verletzt worden ist, denn auf diesem Verfahrensiehler könnte das Urteil keines-Talls beruhen (BGH KdJW 1951, 206).

Nach der Sitzungsniederschrift ist die Strafkammer allein deshalb wieder in die Verhandlung eingetreten, um den friiheren Mitangeklagten DD auf sein Recht hinzuweisen, Fortführung des Verfahrens nach § 17 StFrG 1954 zu beantragen: falls das Gericht zu einer Einstellung nach dem Strafireiheitsgesetz komme. DE net einen solchen Antrag nicht gestellt. Diese Erklärung hat dem bisherigen Verhandlungsergebnis nach der Sachlage nichts Neues hinzugefügt und die Grundlagen des schon beratenen Urteils nicht berührt. Es genügte daher eine kurze Verständigung unter den Richtern, daß das vorber beratene Urteil verkündet werden solle. Im übrigen ergibt sich gerade aus der Befragung des DB, daß das Gericht die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auch hinsichtlich der Nitangeklagien geprüft hat.

5. Der Verteidiger hatte hilfsweise den Antrag gestellt, Zeugen darüber zu vernehmen, daß Zugunstenzahlungen im Jahre 1950 in der Sffentlicnkeit in so weiigehenden Umfange für zulässig gehalten wurden, daß sogar hohe kirchliche Stellen Pilgerreisen ins Ausland auf diese Weise finanzierten. Die Revision rügt, die Strafkammer habe diesem Antrag zu Unrecht nicht entsprochen. Sie habe wohl als wahr unterstellt, daß in der Öffentlichkeit Unklarheit über die einschlägigen Devisenvorschriften herrschte. Damit sei aber, wie die Revision geint, der Beweisamtrag nicht erschöpft worden, da durch ihn bewiesen werden sollte, daß der Verbotsirrtum des Angeklagten unverschuldet gewesen sei. Die Rüge geht fehl.

Die Strafkammer durfte den hilfsweise gestellten Antrag in den Urteilsgründen bescheiden. Sie hat ihn abgelehnt, da sie davon ausgegangen ist, es also als wahr unterstellt hat, tdaß in der Üffentlichkeit Unklarheiten über dis einschlägigen Devisenvorschriften herrschten und dem Angeklagten überdies das Vorliegen eines Verboisirrtums zugebilligt worden

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ist". Damil hat sie dem Antrag Rechnung getragen, soweit es notwendig war. Ob der Verbotsirrtum eines Täters verscauldet oder unverschuldet ist, hängt davon ab, ob der Täter zur Überwindung des Irrtums die Sorgfalt angewendet hat, die nach

den Umständen des Felles und nach seiner Persönlichkeit und seiner Lebens- und Berufsstellung von ihm gefordert werden kann. Daß andere Personen, auch hohe kirchliche Bersönlichkeiten, ebenfalls gegen Devisengesetze verstoßen haben, be-

sagt noch nicht, daß diese unverschuldet die von ihnen ge-

tätigten Geschäfte für erlaubt hielten und daß der Angeklagte seinen Irrtum nicht verschuldet hat. Insoweit der Beweisentrag daher dahin abzielte, daß auch ein Rechtsanwalt und

hohe kirchliche Personen die damaligen Gesetze nicht beachteten, war er für die Entscheidung ohre Bedeutung. Eine solche hätte er nur haben können, wenu der Angeklagte das Tun der

von ihm benannten Zeugen gekannt und deshalb sein Vorgehen

für ordnungsgemäß gehalten hätte. Das hxt nach den feststesllungen der Angeklagie nicht behauptet; auch die Revision behauptet

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es nicht.

6. Unbegründet sind die von der Revision erhobenen Rügen, die Strafkanzer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt.

a) Die Strafkammer hält den Verbotsirrtum, den sie dem Angeklagten zubilligt, für verschuldet, weil dieser sich nirgends, auch bei keiner Außerbandelsbank erkundigt habe, ob die geiätigten Geschäfte den Devisengesetzen entsprächen; er hate es sogar unterlassen,seinen Sohn zu befrasen; dieser sei Anwalt und hätte entweder Auskunft geben oder bei einer Außenhandelsbank sich Gewißheit verschaffen können. Da der Angeklagte seinen Solın gar nicht un Rat angegangen hat, kam es aber nicht darauf an, welche Auskunft der Sohn bei Befragen vatsächlich gegeben hätte. Es bestand daher entgegen der Meinung der Revision kein Anlaß, diesen hierzu noch zu

hören.

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b) Ob eine Verlesung der Anoräsırg dcr "iilitärregierung nmitel 17% aurch das Gericht geboten var, irt nicht zu prüfen; denn die Revision trägt selbst vor, daß der Verteidiger sie verlesen hat.

e@) Die Strarkammer hat einen Devisenschaden von ninäestense 2 000 000 DM angenommen, an dem der Angeklagte zum größten Teil schuldhaft beteiligt war. Einer Feststellung des Rechisgrundes der Einzahlung bedurfte es nicht; denn ein Devisengeschäft war nur mit Genehmigung zulässig, gleichgültig, ob bei seiner Durchführung Devisen anfielen. Es sind daher schon die Abzüge, die die Strafkammer zugunsten des Angeklagten gemacht hat, nicht gerechtfertigt. Zudem sind in vorliegenden Falle überhaupt keine Devisen in das Gebiet der Bundesrepublik gekommen.

d) Unkesründet ist die Auffassung der Revision, die Strafkammer hätte noch Beweis über die damalige Devisenlage erheben müssen, um beurteilen zu Xönnen, ob ein Ausfall von Devisen in Höhe von 2 000 000 DM die Devisenbewirtschaftung zur damaligen Zeit beeinträchtigte. Nach § 6 wiStG 1949/52 kommt es nicht darauf an, ob ein Schaden entstanden ist, sondern nur, ob die Tat geeignet ist, die staatlich geschützte Jirtscheftsordnung zu beeinträchtigen. Dies konnte die Strafkanner auf Grund der getroffenen Feststellungen beurteilen.

II. Sachbeschwerde.

Nach den Feststellungen hat die Tirm. sb von Herbst 1949 bis 26. Februar 1951 im Auftrag der Bi GE :: (in SD zeniungen in Höhe von 3 545 763 DM für Personen in Bundesgebiet erhalten und sie zum Zwecke der Verrechnung mit Auslandsguthaben an andere Personen im Inland weitergeleitet, aus ihnen Darlehen gegeben oder zur Weiterleitung im Besitz gehabt. Die Firma erhielt. für die Durchführung der Geschäfte eine Provision. Der Angeklagte, der

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wirtschaftlicher Eigentümer der Firma und an den Gewinn zu

50 % beteiligt war, hat den Bankier AP, als er für die

DD "esen üer Durchführung der Verrechnungsgeschäfte an

ihn herantrat, an den früheren YHitangeklagten I 3) verwiesen. Sr hat die Abholung der ersten 50 000 DM, die zur Verrechnung bestimmt waren, eranlaßt und Big zngeri-sen, die Geschäfte weiterzuführen; er ist auch über diese in gewissen Zeitebständen unterrichtet worden; schließlich het er bei

dem Abschluß eines Abkommens über die Gewährung eines Darlehens von 350 000 DEM aus den Verrechnungszgeldern an die

Firma PD vitgewirkt.

Die Strafkammer findet ın dem Vorgehen des Angeklagten ein fortgesetizies gemeinschaftliches Devisenvergehen nach Art. I Abs. lc, d, VIII MRG 1953. Die Nachprüfung zeigt keine Rechtisfehler zum Nachieil des Angeklagten.

Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß Vernögenswerte iu Sinne des Art. I Abs. 1c, d HRG auch inländische Zahlungssiitel sind. Sie nimmt weiter ohne Rechtsirrtum an, daß die hier in Frage kommenden Gelder mittelbar der Kontrolle

von Personer außerhalb des Gebietes der Devisengesetze, nän-

L lich der Ep in >: unterstanden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Geschäfte über Vermögenswerte mit

einer Person abgeschlossen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Devisengesetze hat. Die Strafkammer hat dshar zu Recht die Voraussetzungen des Art. I Abs. lc und d ÜRC 53 bejaht. Ihre Rechisauffassung entspricht der Rechtsprechung des Sundesgerichishofs (BCESt 7, 294 und

5 StR 350/54 Urteil vom:17. Hai 1955). Die Ausführungen der Revision hierzu vermögen diese nicht zu erschüttern.

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Die Sirafkammer hat, obwohl viule Umstände dagegen sprechen, geglaubt, nicht ausschließen zu können, daß der Angeklagte die getätigten Geschäfte für erlaubt gehalten und

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daher im Verbotsirrtum gehandelt hat. Hierdurchist der Angeklagte richt beschwert. Die Frage des Verbolsirrtuns ist auf dem Gebiet des Devisenrechts, wie sich ans ürt- 5 Abs. 2b AHK 33, § 20 WiStG 1954 ergibt, nach der Vorschrift der §§ 31 wistG 1949, 26 a WiStG 1952 zu beurteilen. Lur bei urverschuldetem Verbotsirrtum bleibt danach der Täter straffrei. Hat er seinen Irrtun verschuldet, kann er zu geringerer Strafe verurteilt werden. Zutreffend geht die Strafksmmer davon aus, daß auch im Devisearecht bei der Bedeutung der einschlägigen Vorschriften für die gesamte Wirtschaft von den Beteiligten die äußerste Sorgfalt bei der Prüfung aller Cesichtspunkte, aus denen sich Hinweise auf Verbotsvorschriften ergeben können, zu fordern ist. Die Berufung auf einen Verbotsirrtum befreit den Täter daher nur dann von Schuld und Strafe, wenn er jede ihm zuzumutende Erfolg versprechende Möglichkeit zur Aufklärung ausgeschövft hat, insbesondere wenn es sich, wie hier, um ungewöhnliche Devisengeschäfte bedeutenden Umfangs handelt (36H 3 StR 450/53 Urteil vom 13. Mai 1954).

Die Strafkammer hai das Verhalien des Angeklagten unter diesen Gesichtspunkten eingehend gewürdigt. Sie stellt fest, daß er ein erfahrener deschäftsmann ist und gleichwohl nichts unternommen hat, um sich Gewißheit zu verschaffen, ob die Geschäfte erlaubt waren. Sie £olgert daraus, Jaß er seinen Irrtum verschuldet hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Maß der dem Angeklagten zumutbaren Gewissensanspannung ist damit nicht übersteigert (BGHSt 2, 209). Soweit die Revision die der rechtlichen Würdigung zugrunde liegerden Feststellungen des Landgerichts angreift und an Stelle seiner Folgerungen ihre eigenen setzen will, kann rie damit in Revisionsverfahren nicht gehört werden (§ 337 StPO).

Die Strafkanmer hält den Angeklagten auch nicht, wie die Revision meint, um Geswillen verprlichtet, sich zu vergewissern, ob die Geschäfte erlaubt waren, weil er Bedenken

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gehebt und diese beiseite geschoben hat, sorderr weil der-Jenige, Jer wie Ger Angeklagte sich nit Geschäften devisenrechtlichen Charakters vefeßt, zu besonüers sorgfältiger Prüfung verpflichtzt ist, ob diese Geschäfte nach der bestehender. devisenrechtlichen Ordnung erlaubt sind. Daß der Angeklagte dis Leitung der Firma CM sen früneren Witangeklagten Bin Überlassen hatte, befreite ihn nicht von der Pflicht zur Einlolung einer Auskunft. Er war Teilhaber der Firma, am Gewinn beteiligt und ließ sich von Dig in gewissen Zeitebsiänden über die Geschäfte unter-

. richten. Er hat die fraglichen Geschäfte eingeleitet, selbsi

die Anordnung zur Abholung der ersten Gelder gegeben, die weiteren Jbertragungen durch Big ausführen lassen und bei dem Abschluß des Vertrages mil der Firus FT nitgewirkt. Deshalb war er verpflichtet, aller zu tun, um sich „larheit darüber zu verschaffen, ob aisse Geschäfte nach den Devissagesetzsn erlaubt seien. Er durfte sich nicht auf gun verlassen, umsomehr als er ihn nicht beauftragt hatte, bei zuständigen Stellen, insbesondere einer Außenhandelsbank, Auskunft einzuholen. Die Einholung einer solchen Auskunft nätte, wie die Strefkammer feststellt, dazu geführt, daß der Angeklagie über die Unzulässigkeit der Geschäfte aufceklärt worden wäre. Auf die beiläufige Befragung des zufällig in Geschäft erschienenen Rechtsanwalts Dr. IP durch Jen Trüheren Fitangeklagten vw Ende 1950 kann

der Angeklagte sich schon deshalb nicht berufen, weil zu dieser Zeit di» Geschäfte, für die des Lendgericht den Angeklagten Bo ) verantwortlien macht, bereits durchgeführt varen. Dem Landgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß diese beil&ufige Auskunft gegenüber Di den Angeklagten MW seiner Pflicht, an zuständiger Stelle sich zu erkundigen, nicht hätte entheben können.

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Die Verweirurg auf die Anordnung "Tiiel 17" aue dem Jahre 19458 gen: fehl. Die Revision behauptet nicht, daß der Angeklartc diese überhaupt yekannt hat. Dice Arordnung befaßt sich mit Anwoisungen für die Vorsnaliung beschlsgnahmier Vermögen. ka kann Jahingestellt bleiben, ob sie so auszulegen ist, wie die Anvisior vorlrägst. Das MRG 53 wurde später neu gefuRt und ist am 19. Septenber 1949 in Kraft getreten (Art. XIII). Auf die Anordnung gu einem ' früheren Gesetz konnte der Angeklagte sich daher nicht berufen; er mußte sich vielmehr erkundigen, ob die nun geltenden Devisengesetze die Verrechnungsgeschäfte wit dem Ausland zuließen.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist such die Annahne der Strafkemmer, der Angeklagte sei Littäter. Die Übernahme

"und die weitere Ausführung der Vervechnungsgeschäfte hingen

von seinem \inverstärdnis und seiner Billigung ab. Dies geht schon daraus hervor, deß rur auf seine Anregung hin der Abbruch der Geschäftisverbindung beschlossen wurde, wenn auch die vorhandenen Aufträgo noch abgewickelt wurden. Er hat nicht nur die Geschäfte eingeleitet und den Anstoß zur Abholung der zrsien Gelder gegeben, sondern auch die weiteren Geschäfte durch Bigggp sur en£ünren lassen und ist von diesem laufend unierrichieri worden. Niernach het er aber den Geschehensableuf derart beherrscht, daß Ausführung

und Ausgang der Tat maßgeblich von s.sinem Willen abhingen. Zu Recht hat daher die Strufkenner seinen Näterwillen bejaht (B64$t 8, 393).

Die Strafkammer het zutreffend nach Art. 5 Abs. 2b AHK 33, § 20 WistG 1954, § 6 SiStG 1949/52 geprüft, ob die Zuwiderhandlungen des Angeklagten eine wirtschaftsstrafta't oder eine Ordnungswidrigkeit sind. Sie untersucht hierzu, welcher Devisenschaden entstanden ist, stellt fest, dad er

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mindestene 2 Millionen DM botregen hehe und daß Ger Angeklagte hierbei zur weıtaus Überwicgender Teil bie Jahresends 1950 mit betsisigt gewesen ist. Unter Bericksichtizung des hoken Setrages und der damaligen Verhältnisse kommt die Strafkanmer zur Überzeugung, daß die Verrechrungsgescräfte die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft infolge des Ausfalls von Jevisen in dieser Höhs erheblich beeinträchtigt und das Öffentliche Interesse au Bestard und Erhali dieser Wirtschaftsordnung verleizs hahın. Sie bejakt denhelb die Voraussstzungen des

§ 6 Abs. I Nr. 1 WiStG. Dinser Auffassung iet im Ergebnis beizuireten. '

Is kann dahingostellt bleiben, ob die Strafkammer von den Verrechrungebeträgen von insgesamt 3 543 763,- DM zu Recht Abzüge machen und nur ei.en Davirenschadon von 2 Millionen Dil annehmen durfte. Es bedarf auch ksiner Krörtorung, ob sie zuirstiYend sine Beteiligung des Angeklagten Über das Jahresende 1950 hinaus vernoint hat, obwonl ®r wußte, daß ein Teil der Geschäfte noch nicht abgewickelt war. Zs kommt auch nicht Carauf an, ob die Leisturgsfähigkeit der Wirtschaft tetsächlich beeinträchtigt worien ist. Erforderlich jet vieluenr zur, daß die Zuwiäerkandlunger geeignet waren, die Lersiun.efähigieit der stastlich gerckützien Yirtschaftsoränung zu besinträchtigen. Ob dier der Fall ist, it nicht allein von der Ilühs der ihnen zugrunde liegenden Vermögenswere ahlänglgrus sind vielnchr aucı dio virkunsen auf die beteiligten Wirtechaftskreise zu berücksichtigen (AGHSt 2, 358). Es bedarT cun keirer weiteren Erörterungen, deß wugen>bui,te urd unter Ungehtng der Jevisongeseize vorsenommene Verrechnungsgaschiktte in der hiar vorliegenden, dem Angeklagten bekanntın und von ihm gebilligton Höhe zur Zeit der Tat goeigust waren, die Leietungsfänigkeit der staatlich geschliizten Wirischaft zu beeirträchtigen und die „irkung haben koruten, andere zur Necheahmung zu reise vnd so eine erund-

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sätzlich veraeinende Haltung gegen Ääirse Wirtschaftsordnung

zu srzeugen und zu fördern (siehe euch BGH 4 StR 567/53 vom 18. Februar 1954). Dawit sind aber die Nerkmele einer YWirtschaftsstraftat gegeben.

Die Revision meint, dem Angeklagten könnte eine Wirtschaftsetra?tat nur vorgeworfen werden, wenn er srkännt oder mindestens gsbilligt habe, daß seine Zuwiderhanälung ihrem Umfange oder ihrer Auswirkung nach geeignet sei, die Leistungsfähigkeit der stastlich geschützten yirtrchaftsordnung zu beeinträchtiger; die Nerknale ded § 6 Abs. 2 Nr. 1 wistG 1949/52 seien Tatbesianäsmerkmele in Sinne von § 59 StGB. und müßten von Vorsatz des Täters unfaßt sein. Der erkennende Senat teilt diese Ansicht nicht. Auf Vorlage hat der Große Senat für Strafsachen seine Auffassung bestätigt und ausgesprochen, daß die Bestrafung einer Zuwiderhandlung ala Wirtschaftsstrafiat nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Wisie 1949/52 nicht die Kenninis oder fahrlässige Nichtkenntnis des Tätors davon voraussetzt, daß sein Tun rach Umfang cder Auswirkung geeignet ist: die ZLelstungsfähigkeit der staatlich geschützten „irtschaftsorädnung zu beeinträchtigen. Der T&ier muß allerdings den Umfang der Tet kennen, soweit er ihm zugerechnet wird; den Umfang der ihm zur Schuld angerschnete Geschäfle hat der Angeklagte aber nach den Feststellungen gekannt.

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Die krwägungen zur Strafzumsssung lassen keine Rechisfehler erkennen. Die Strafkammer hat rechtlich fehlerfrei eine Wirtschartsstirafitat angenomzen. Sie mußte daher auch die Strafe ' dem hierfür im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen entnehmen.

Die Strafe hatie sia nach der Schwere der Tat, ihrer Bedeutung für die durch sie verletzte Rechtsordnung und dem Maß der per- ." sönlichen Schuld des Angeklagten zu bemessen (RGSt 58, 106, w 109; BGASt 3, 179). Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Da es dem Angeklagten einen, wenn auch entschuldbaren Verbotsirrtum zugebilliat hat, erübrigt sich eine weitere Erörterung dern Rewußtseins der Rechtswiäri«wkeit. Der Gleichheits- .

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grundsatz des Grundgesetzes iet im Verhältnis zum litangeklagten DD entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt. Die Strafkammer hat den Tatbeitrag und die Schuld dieses Mitangeklagten, dor nur Angestellter des Angellagten gewesen ist, erheblich geringer bemessen und deshalb für ihn eine geringere Strafe als für den Beschwerdeführer für angezeigt gehalten.

Das Siraffreiheitgesetz 1954 ist nicht anwendbar. Die §§ 5, 21 StfrG 1954 beziehen sich ausschließlich auf Zuwiderhandlungen, die im Verkehr zwischen den Währungsgebieten der D4-Ost und der DU-West begangen worden sind, und finden keine Anwendung auf Devisenvergehen im Auslandsverkehr. Soweit die Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 5 StR 741/53 vom 14. September 1954 (MDR 1954, 758) hinweist, hat der damals erkennende Senat die dort zum Ausdruck gekommene gegenteilige Auffassung nicht aufrecht erhalten (5 StR 179/54 vor 19. Oktober 1954).

Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr, Schalscha kenges