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BGH Entscheidung vom 14.09.1954 – 5 StR 741/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Sind wegen mehrerer Wirtschaftsstraftaten der in § 21 Abs 1 StFG 1954 bezeichneten Art mehrere Geldstrafen verhängt worden, so tritt Straffreiheit ein, wenn der Gesamtbetrag 20 000 DM nicht übersteigt.

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Für das Nachschlagewerk! (Nur zu Nr I 2) Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: Straffreiheitsgesetz 1954 §§ 5, 11 Abs 1

Rechtssatz: Sind wegen mehrerer Wirtschaftsstraftaten der in § 21 Abs 1 StFG 1954 bezeichneten Art mehrere Geldstrafen verhängt worden, so tritt Straffreiheit ein, wenn der Gesamtbetrag 20 000 DM nicht übersteigt.

Aktenzeichen: 5 StR 741/53 Urteil des BGH vom 14.September 1954 LG Hamburg

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bankier Oskar K EB aus u: dort geboren am. .D EB,

wegen Devisenvergehens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten KB wirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg gegen ihn vom 12.Juni 1953 aufgehoben. Die Feststellungen werden nur insoweit aufgehoben, als sie den Fall Nr II 6a der Urteilsgründe und die Strafzumessung betreffen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte nahm bis zum Jahre 1951 am ungenehmigten Verkehr mit Dollars und Schweizer Franken, insbesondere dem Guthaben-Transfer teil. Das Landgericht hat ihn wegen Devisenvergehens in 11 Fällen "zu 11 Geldstrafen von insgesamt 25 000 DM, ersatzweise 250 Tagen Gefängnis" verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts und macht geltend, die Strafzumessungsgründe verstießen gegen § 267 Abs 3 StPO. Sie hat zum Teil Erfolg.

I.

Das Straffreiheitsgesetz 1954 steht dem weiteren Verfahren vor dem Revisionsgericht nicht entgegen. Die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen überschreiten die Grenzen der §§ 2, 5.

1.) Soweit es sich um die allgemeine Straffreiheit nach § 2 Abs 2 StFG 1954 handelt, kommt es nach § 11 Abs 1 auf die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen an. Sie beträgt 250 Tage Gefängnis, übersteigt also die in § 2 Abs 2 festgesetzte Grenze von drei Monaten.

2.) Die Taten des Angeklagten würden ihrer Art und Tatzeit nach unter die besondere Straffreiheit für bestimmte Wirtschaftsstraftaten nach §§ 5, 21 Abs 1 StFG 1954 fallen. Straffreiheit aus diesem Grunde wird jedoch nur gewährt, "wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe bis zu 20 000 DM, allein oder nebeneinander, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist". Dies muß auch dann gelten, wenn mehrere Geldstrafen zusammen den Betrag von 20 000 DM übersteigen. Nach § 11 Abs 1 sind bei mehreren Geldstrafen die Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen. Diese Regelung hat die Vorschriften der 88 2, 3 im Auge, nach denen es bei Geldstrafen auf die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen ankomt. § 5 1äßt statt dessen den

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Betrag der Geldstrafe selbst entscheiden. Dies ist zwar

im Wortlaut des § 11 Abs 1 nicht berücksichtigt. Wie sich aber aus seinem Sinn ergibt, ist auch im Falle des § 5

die Frage der Straffreiheit nicht für jede von mehreren Taten gesondert danach zu beurteilen, ob die einzelne Geldatrafe 20 000 DM übersteigt. Auch hier muß vielmehr zusammengerechnet werden. Zusammenzuzählen sind jedoch nicht die Ersatzfreiheitsstrafen; denn die Ersatzfreiheitsstrafe spielt in § 5 keine Rolle. Es kann daher nur auf den Gesamtbetrag der Geldstrafen ankommen.

II.

Die sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision sind zum größten Teil unbegründet.

1.) Zu Unrecht bezweifelt sie, daß in den Fällen Nr II 1-3, 5 und 7 des angefochtenen Urteils ein "Geschäft" des Angeklagten im Sinne des Gesetzes 53 Art I Nr 1 vorliegt. Dieser Begriff ist sehr weit zu ziehen. Das ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes und aus der Begriffsbestimmung in Art X (b). Es ist daher unerheblich, ob der Angeklagte als Eigenhändler oder nur als Vermittler tätig geworden ist.

2.) Im Falle Nr II 6a bemängelt die Revision, die Feststellungen seien unklar und nicht frei von Widersprüchen.

Dies trifft zu.

Der frühere Mitangeklagte DGEEEEEED vot von einen Dollarguthaben, das er in der Schweiz hatte, ab September 1951 laufend Beträge dem Bankangestellten Mgp an. VD war bereit, die Dollars abzunehmen. Er wandte sich an seinen Kollegen PIE, dieser an den Börsenvertreter Runge. NED: Pe uni Reggmp waren bei der Nord- (deutschen Bank in Hp beschäftigt. Runge "bot die Dollars KB (dem Beschwerdeführer) an, der sie verwandte, um das Konto Ho@iB wieder aufzufüllen. Zum Teil tätigten

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MD und DD Verkäufe auch direkt mit KB Insgesamt vermittelte der Angeklagte DEEEEEED an die Ange- . klagten von der Norddeutschen Bank in mehreren Teilbeträgen 10 000 Dollar! (UA S 15).

Hierbei bleibt unklar, welche Beträge gerade der Beschwerdeführer erworben hat und wie der Erwerb vor sich gegangen ist. Ho hatte dem Angeklagten vorübergehend 22 000 Schweizer Franken zur Verfügung gestellt, die der Angeklagte ihm erstatten mußte. Dem Zusammenhange des Urteiis läßt sich nicht entnehmen, der Angeklagte habe

von dem Schweizer Dollarguthaben DB 22 000 Schweizer

Franken oder einen bestimmten geringeren Betrag auf das Schweizer Bankkonto Ho überweisen lassen. Gegen diese Deutung des Urteils sprechen andere Feststellungen, auf die die Revision mit Recht hinweist:

Der Angeklagte erwarb von DEE über rei»

einmal 535 Dollar und verwandte sie "zum Ausgleich der Vorlage Ho: (VA S 15). Dieser Betrag fällt, wie das Urteil hervorhebt, nicht unter die oben erwähnten

10 000 Dollar. Ferner beschaffte der Angeklagte sich im Falle Nr II 6b im Verrechnungswege 4310 Dollar von einem Amerikaner, der sie auf das Schweizer Konto HB überwies. Auch sie sollten dazu dienen, "die Vorlage Hoi» auszugleichen" (UA S 15).

Diese beiden Beträge von zusammen 4845 Dollar entsprechen, wie die Revision hervorhebt, bereits annähernd der Forderung Ho von 22 000 Schweizer Franken. Dies ergibt sich, wenn man das Umrechnungsverhältnis zugrunde legt, das aus dem Fall Nr IT 5 hervorgeht. Dort wurden 900 Dollar gegen 3897 Schwe '.:r Franken verrechnet (UA S 14).

Der Angeklagte hat mit Ho zwar noch andere Verrechnungsgeschäfte gemacht. Ihre Abwicklung wird aber in Urteil jeweils besonders dargelegt.

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Das Urteil 1äßt also nicht klar und widerspruchsfrei erkennen, wieviele von den 1O 000 Dollar TEE dcr Angeklagte erworben hat und auf welche Weise das Geschäft abgewickelt worden ist.

Die Verurteilung des Angeklagten im Falle Nr II 6a muß daher aufgehoben werden.

3.) Die Revision meint, die Fälle Nr II 5, 6a und 6b seien nur e i ne Handlung. Das ist unrichtig. Die unter Nr II 6a und 6b behandelten Geschäfte dienten dem Angeklagten zwar dazu, seine Verbindlichkeit gegen Hogin eabzutragen, die er eingegangen war, um Schweizer Franken für Reisen in die Schweiz zur Verfügung stellen zu können (Fall Nr II 5). Dadurch wird aber keine rechtliche Einheit der drei verschiedenen Geschäfte hergestellt. Es handelt sich vielmehr um drei tatsächlich und rechtlich selbständige Vorgänge.

4.) Aus den gleichen Gründen ist die Auffassung der Revision unbegründet, die Fälle Nr II 7a und 7b bildeten zusammen eine einheitliche Handlung. Auch hier schuldete der Angeklagte seinem Geschäftsfreund Ho einen größeren Betrag in fremder Währung, den Ho ihn zur Durchführung des ersten Geschäftes (Nr II 7a) zur Verfügung gestellt hatte. Die zur Tilgung erforderlichen Devisenwerte verschaffte der Angeklagte sich durch das Verrechnungsgeschäft mit einem Portugiesen (Nr II 7b). Mit Recht hat das Landgericht beide Vorgänge als tatsächlich und rechtlich selbständig angesehen, Wie groß der zeitliche Abstand war, ist unerheblich.

5.) Die Revision rügt, das Urteil setze irrtümlich für den Fall Nr II 8 zwei Strafen und für einen nicht vorhandenen Fall Nr II 10 eine Strafe fest.

Dem Landgericht ist jedoch bei der Bezeichnung der Fälle, auf die die einzelnen Strafen sich beziehen, nur ein Fehler in der Numerierung unterlaufen. Es überspringt

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in diesem Teil des Urteils (UA S 25,26) nicht nur bei dem Beschwerdeführer, sondern auch bei den übrigen jeweils beteiligten Angeklagten ständig den Fall Nr II 7 und zählt ihn irrtümlich als Fall Nr II 8. Die Angeklagten Pe, Ho una BED sind in Wahrheit an dem Fall Nr II 7 beteiligt, erhalten aber Gelästrafen für einen Fall

“Nr II 8". Dieses Versehen in der Zählung führt dazu, daß bei der Festsetzung der Strafen der Fall Nr II 8 als

"Nr II 9" (auch bei Ho) und der Fall Nr II 9 als

"Nr II 10" erscheint (auch bei Pi).

6.) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil auch insoweit nachzuprüfen, als die Revision im einzelnen keine Angriffe erhebt. Dabei ergibt sich jedoch nur in dem folgenden Punkte ein rechtlicher Fehler zu Ungunsten des Angeklagten.

a) Das Landgericht begründet die Annahme von Wirtschaftsstraftaten im Sinne des § 6 Abs 2 Nr 1 und 2 WStG (jetzt § 3 Abs 1 Nr 1 und 2 WStG 1954) in Verbindung mit Art 5 Nr 2(b) des Gesetzes Nr 33 nur formelhaft mit dem einzigen Satz, daß "die Geschäfte der Höhe der gehandelten Werte nach cine Gefährdung der Devisenbewirtschaftung in sich bargen und alle Angeklagten sich bedenkenlos über die Devisenbestimmungen hinweggesetzt haben" (UA S 23).

Das würde in aller Regel nicht ausreichen. Die Gründe, aus denen eine Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat angesehen wird, sind in der Weise mit Tatsachen zu belegen, daß die Entscheidung rechtlich nachprüfbar ist. Dabei ist folgendes zu beachten. Das Wesen der Ordnungswidrigkeit erschöpft sich im bloßen "Verwaltungsunrecht", d.h. im Ungehorsam gegen Vorschriften. Einen kriminellen Unrechtsgehalt, der sie zur Wirtschaftsstraftat macht, hat die Zuwiderhandlung erst dann, wenn sie nicht bloß die reibungslose Durchführung von Verwaltungsaufgaben, sondern wasentliche Gemeinschafts- oder Individualwerte verletzt oder gefährdet. Die tatsächlichen Erwägungen, aus denen dies

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angenommen wird, müssen in aller Regel im Urteil dargelegt werden. Liegen mehrere Taten vor, so sind die Voraussetzungen der Wirtschaftsstraftat nicht summarisch für alle zusammen, sordern für jede einzelne zu prüfen. Dabei darf Qie Vielzahl der Fälle bei der Bewertung

der einzelnen Taten herangezogen werden. In der schriftlichen Begründung können Fälle, die in tatsächlicher Beziehung gleich liegen, gemeinschaftlich behandelt werden,

Dieser Mangel des Urteils gefährdet jedoch nicht dessen Bestand. Denn schon aus den Feststellungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte und aus den Strafzumessungsgründen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit den Zuwiderhandlungen eine Einstellung, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung mißachtet, dadurch bekundet hat, daß er gewerbsmäßig gehandelt hat. Die Voraussetzungen jedenfalls des § 6 Abs 2 Nr 2 WStG (jetzt § 3 Abs 1 Nr 2 WStG 1954) sind daher im Zrgebnis mit Recht bejaht worden.

b) Das Landgericht hat den Angeklagten auch im Falle Nr II 6b verurteilt, wegen dieser Tat jedoch keine Strafe verhängt. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert. Der Fehler kann daher auf sich beruhen. Die Entscheidung BGHSt 4,345 steht nicht entgegen. Dort handelte es sich nicht um Geld-, sondern um mehrere Freiheitsstrafen und insbesondere um die Bildung der Gesamtstrafe.

IIl.

Die Gründe, mit denen die Revision ihre auf § 267 Abs 3 StPO gestützts verfahrensrechtliche Angriffe gagen

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die Höhe der Strafen rechtfertigen will. brauchen nicht erörtert zu werden. Denn die Strafaussprüche bleiben auch in den Fällen, in denen der Schuldspruch nicht zu beanstanden ist, aus folgenden Gründen nicht bestehen.

1.) Das Landgericht ist ersichtlich von der Frage ausgegangen, welcher Geldbetrag dem Angeklagten im ganzen für scin strafbares Verhalten aufzucrlegen sei. Dafür spricht schon, daß es in der Urteilsformel auf "]1 Geldstrafen von insgesamt 25 000 DM" erkannt hat, statt die einzelnen Geldstrafen zu nennen. Vor allem enthalten dic Strafzumessungsgründe nur sine zusammenfassende ‚Jürdigung und nicht wenigstens kurze Ausführungen zu den einzelnen Fällen. Es kann unentschieden bleiben, ob dies allein schon die Aufhebung aller Strafaussprüche rechtfertigen würde. Jedenfalls läßt sich bei diesen Verfahren des Landgerichts nicht ausschließen, daß die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Falle Nr II 6a die Höhe der übrigen Geldstrafen beeinflussen kann. Im übrigen würden diese, blieben sie bestehen, zusammen 20 000 DM ergeben. Das Verfahren wäre also, sollte der Angeklagte im Falle Nr II 6a nicht wieder verurtcilt werden, voraussichtlich nach § 5 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen. Auch aus diesem Grunde können die Strafaussprüche, die nicht auf dem Fall Nr II 6a beruhen, nicht bestehenbleiben.

2.) Das Landgericht wird die Geldstrafen einzeln neu festzusetzen und zu begründen haben. Ob ihre Summe 20 000 DM übersteigen wird, läßt sich noch nicht absehen. Die Möglichkeit, daß das Verfahren nach § 5 des Straffreihsitsgesetzes 1954 einzustellen sein wird,

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ist daher nicht auszuschließen. Aus diesem Grunde müssen

die Schuldsprüche auch insoweit aufgehoben werden, als

sie rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die sie be-

treffenden Feststellungen bleiben jedoch bestehen (vgl -§ 353 Abs 2 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr. Börker