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BGH Entscheidung vom 19.10.1954 – 5 StR 179/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Eine Bestrafung auf Grund des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12.12.1938 ist nicht nach § 20 Abs 1 StFG 1954 im Strafregister zu tilgen.
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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz; StFG 1954 §§ 20 Abs 1, 21 Abs 2
Rechtssatz: Eine Bestrafung auf Grund des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12.12.1938 ist nicht nach § 20 Abs 1 StFG 1954 im Strafregister zu tilgen.
Aktenzeichen;s 5 StR 179/54 Urteil des BGH vom 19.Oktober 1954 LG Berlin
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Heinz S END au: >ED-C ne ‚ geboren en MB. EB WED in Eee,
- Sachbezeichnung:s Mg und andere - wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Oktober 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr > als Vertreter der Bundesarwaltschaft,
Justizobersekretär iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Scib wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.0ktober 1953, soweit der Beschwerdeführer und der Angeklagte ND verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision
zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
"Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten SEM wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu einer Gelästrafe von 1.000 DM, ersatzweise für je 50 DM zu einem Tage Gefängnis,verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I.
1.) Das Straffreiheitsgesetz 1954 (StFG) kommt nach seinem § 2 Abs 3 dem Angeklagten nicht zugute; denn er ist am 8.April 1943 vom Landgericht in Berlin "wegen Vermittlung des ungenehmigten Erwerbs ausländischer Zahlungsmittel unter Verletzung des Bank- und Kurerzwanges in drei Fällen" auf Grund des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12.Dezember 1938 (DevG 1938) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und drei Geldstrafen verurteilt worden.
2.) Diese Vorstrafe bleibt nicht etwa nach 5 10 StFG außer Betracht.
a) Sie unterlag beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht der beschränkten Auskunft. Diese Ver-- günstigung tritt erst ein, wenn 10 Jahre seit der Vollstreckung oder dem Erlaß der Strafe oder seit der Verjährung der Strafvollstreckung vergangen sind (§ 6 Abs 1 Nr 2, Abs 3 des Straftilgungsgesetzes). Diese Frist war noch nicht verstrichen. In dem Vollstreckungsheft 2 St KMs 4/43 der Staatsanwaltschaft in 3erlin stammt die letzte Verfügung vom 28.0ktober 1944. Bis dahin hatte die Strafe nicht vollstreckt werden können, weil der Angeklagte nicht aufzufinden war. Bis zu diesem Zeitpunkt war auch weder die Strafvollstreckung verjährt noch die Strafe erlassen worden.
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b) Nach § 10 StFG bleiben euch solche tarstrafen unberücksichtigt, die "beim -Inkrafttreten dieses Gegetzesi tilgungsreif sind. Ob es genügt, wenn die Tilgungsreife erst auf Grund des § 20 Abs 1 StFG eintritt, kann unentschieden bleiber:, denn die Vorstrafe des Angeklagten fällt nicht unter diese Bestimuung, die nur Straftaten gegen die in § 21 Abs 2 bezeichneten Vorschriften betrifft. Unter den Gesetzen und Verordnungen, die dort in den Nummern 1 bis 6 ausdrücklich genannt werden, befindet sich das DevG 1938 nicht. =
Allerdings erwähnt § 21 Abs 2 Nr 7 StRFG abschließend noch "sonstige Vorschriften über Wirtschaftslenkung und Wirtschaftsüberwachung, insbesondere über die Bewirtschaftung und Narktregolung auf äem Gebiete der 'gewerblichen Wirtschaft, der Verkehrswirtschaft, der Landwirtschaft, der Ernährung und der Forstwirtscheft". Damit sollen jedoch nur untergeordnete Bestimmungen erfaßt werden, die im wesentlichen auf denselben Gebieten wie die ausdrücklich aufgezählten Gesetze und Verordnungen liegen und gleich diesen wirtschaftliche Verhältnisse betreffen oder betrafen, die sich inzwischen grundlegend gewandelt haben. Dies trifft für die Devisenbewirtschaftung noch nicht zu. Die. für sie zur Zeit geltenden Bestimmungen finden sich demgemäß auch nicht unter den Vorschriften, die in § 21 Abs 2 Nr 1 bis 6 StFG ausdrücklich genannt werden.
Auch im übrigen behandelt das Straffreiheitegesetz 1954 nur ein Teilgebiet des Devisenstrafrechts besonders großzügig. Nach § 5 StFG tritt, wie sich aus § 21 Abs 1 StfG ergibt, Straffreiheit in einem erweiterten Umfange nur für solche Zuwiderhandlungen ein, die im Verkehr zwischen den Währungsgebieten der DM-West und der DM-Ost begangen worden sind. Für Devisenvergehen im Auslandsverkehr, auf die sich das DevG 1938 allein bezog, wird also auch nicht bevorzugt Straffreiheit gewährt.
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Das DevG 1938 ist aus allen diesen Gründen nicht zu den "sonstigen Vorschriften über Wirtschaftslenkung und Wirtschaftsüberwachung" im Sinne des § 21 Abs 2 Nr 7 StFG zu rechnen.
II.
Der Verurteilung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde.
Der frühere Mitangeklagte Mg, der keine Revision eingelegt hat, kam im Sommer 1951 aus Baden nach Westberlin, um möglichst billig mehrere tausend Paar Strümpfe aufzukaufen und an die Kaufhalle GmbH in Köln zu liefern. Er erwarb aus verschiedenen Quellen Strümpfe, die aus dem 80- wjetisch besetzten Gebiet ohne behördliche Genehmigung nach Westberlin gebracht wörden waren.
MB erhielt solche Strümpfe u.a. vier- bis fünfnal von dem Angeklagten SC. Dieser lieferte im ganzen etwa 2000 Dtzd Paare und verdiente an jedem Paar 5-10 Pfennige. Er hatte die Strümpfe zum Teil von "Grenzgängern" erworben, die sie in kleinsten Mengen ohne Genehmigung nach Westberlin gebracht hatten. Einen anderen Teil, dessen Größe nicht näher angegeben wird, hatte er von dem früheren Mitangeklagten BEP bezogen. Dieser hatte am. 16.7.1951 in Westberlin eine Textilfirma gegründet und erhielt die Strünpfe "von Griechen". Dies war dem Angeklagten bekannt. Er "wußte ferner, was MB mit dieser Ware vorhatte" (AST).
Mg ließ die in Berlin aufgekauften Strümpfe, insgesamt: 5400 Dtzd Paare, mit der Luftpost nach Köln schicken, Die letzte Sendung, die am 17.September 1951 aufgegeben wurde, wurde auf einem Westberliner Prstant beschlagnahut.
Ill.
Auf Grund dieser Feststellungen nimmt das Landgericht eine fortgesetzte gemeinschaftliche Zuwiderhandlung gegen
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Art I Nr 2(a) der Berliner Devisenverorädnung vom 15:7.1959 an. Es sieht u.a. den früheren Mitangeklagten Mg und den Angeklagten SGB als Mittäter an mit der Begründung, sie hätten "Vermögensgegenstände, die aus dem Währungsgebiet der DM-Ort stammten, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung nach Westberlin eingeführt bezw. ihren Teil zur Bewirkung solcher Einfuhren beigetragen" (UA S 9), Es meint,'dem Angeklagten Mg könne "nicht darin gefolgt werden, daß der Ankauf von bereits in Westberlin befindlicher, illegal eingeführter Ostware nur eine im Wirtschaftsstrafrecht nicht strafbare Hehlereitat darstelle, da mit der 'Verbringung' nach Westberlin die illegale
- Einfuhr beendet sei. Solange die Waren", so fährt das Urteil £ort, "in Westberlin noch nicht ihrer Bestimmung gemäß dem ordentlichen Warenverkehr zugeführt sind, d.h. ihr Ziel noch nicht erreicht haben, also ncch nicht zur Ruhe gekommen sind, ist jede hierauf anzielende Handlung geeignet, die illegale Einfuhr zu fördern" (UA S 11).
Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtun.
1.) Der Begriff "zur Ruhe kommen!" stammt aus dem .Zoll- und Steuerstrafrecht (vgl BGHSt 3,40/44/mit Nachw). Er ist in neuerer Zeit auch auf die ungenehmigte Verbringung von Vermögenswerten aus dem einen Währungsgebiet Deutschlands in das andere angewendet worden (vgl BayObI& DDevR 1953,1885 KG DDevR 1954,53). Dies entspricht der Ä Reohtsprechung des Senats und den Grundsätzen, die schon das Reichsgericht über die Mitwirkung bei der unerlaubten Einfuhr von Waren (vgl RGSt 55,138/139/mit Nachw) und beim ungenehmigten Versenden oder Überbringen von Zahlungsmitteln in das Ausland nach dem DevG 1938 (RGSt 74,161 /1637) aufgestellt hatte.
2.) Eins Teilnahme an der strafbaren Verbringung ist also auch dann noch möglich, wenn diese mit dem Überschreiten der Grenze rechtlich vollendet, aber noch nicht tatsächlich becndet ist. Diese Beendigung tritt ein, wenn
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die Ware "zur Ruhe kommt".
a) Keine rechtlichen Bedenken bestehen. daher, soweit der Angeklagte sich die Strümpfe von "Grenzgängern" hat zutragen lassen. Hier hatte die Ware den Bestimmungsort, mit dem sie über die Grenze gekommen war, noch nicht erreicht, ehe der Angeklagte sie erwarb. Erst mit der Unterbringung bei ihm endete das Wagnis des Grenzüberganges, wurde die Ware nach der Auffassung der Beteiligten vor dem Zugriff der staatlichen Überwachung in Sicherheit gebracht, kam sie mit anderen Worten "zur Ruhe".
b) Anders kann es sich jedoch mit den Strümpfen verhalten, die der Angeklagte von dem früheren Mitangeklagten BED bekam, der in Westberlin als Textilhändler ansässig war. Die Strümpfe waren, wie sich dem Urteil entnehmen läßt, über die Grenze unmittelbar zu BD gebracht worden. Sie können "zur Ruhe gekommen!!! sein, sobald sie in seine Geschäfts- oder Lagerräume, in seine Wohnung oder in seinen sonstigen gesicherten Gewahrsam gelangt waren.
Damit wäre die Verbringung abgeschlossen gewesen. Daß
BB die Strümpfe richt behalten, sondern weiterverkaufen wollte, steht allein dem nicht entgegen. Anders wäre es, wenn er sie von. vornherein nur vorübergehend im Auftrage des Angeklagten Seidle oder eines anderen Erwerbers aus Westberlin oder Westdeutschland angenommen hätte, also
nur eine vorläufige Durchgangsstelle auf einem vorgesehenen Wege der Ware vom sowjetisch besetzten Gebiet nach \restberlin oder Westdeutschland gewesen wäre. Dafür läßt sich jedoch den bisherigen Feststellungen nichts entnehnen.
3.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers kann daher nicht bestehenbleiben. Da das Landgericht eine fortgesetzte Tat annimmt, muß der unteilbare Schuldspruch gegen den Angeklagten Seidle im ganzen aufgehoben werden.
4.) Die Aufhebung kommt nach § 357 StPO auch dem früheren Mitangeklagten Me zugute; denn seiner Verurteilung als Mittäter des Beschwerdeführers liegt derselbe
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sachlichrechtliche Fehler zugrunde. Ob das Verfahren gegen ihn nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 einzustellen ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Das Landgericht wird dies prüfen müssen.
5.) MB kaiın durch die ungenehmigte Versendung der Strümpfe nach Westdeutschland gegen Art 1 Nr 2(b) der Berliner Devisenverordnung und gegen Art I Nr 2 des Gesetzes Nr 53 verstoßen haben. Der Angeklagte Seidle kann ihm dazu Beihilfe geleistet haben. Beides wäre besonders insoweit von Bedeutung, als sich kein Vergehen nach Art 1 Nr 2(a) der Berliner Devisenveroränung feststellen lassen sollte. Dann wäre allerdings sorgfältig zu prüfen, ob die zuwiderhandlung eine Wirtschaftsstraftat ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Kkoffka Schmidt
Siemer Dr.Börker