Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 18.02.1954 – 4 StR 567/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I)
2282 057 7
y4 str 567/53
ImnmNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1, den Transportunternehmer Franz
geboren au 1914 in 1 Kreis W
2, den FProkuristen Wilhelm B aus — geboren am EB 1915 in :
3, den Kaufmann Heinrich M aus Bi. . dort geboren an 1908,
wegen Preisvergehens
hat der 4, Strafsenat des Bundesgericht shofs auf Grund der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben: ;
'Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme' Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, .
Staatsanwait Dr. EB.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst um als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 10, Februer 1954 für Recht Do
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Regierungspräsidenten in Detmold als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten der Rechtsmittel, an das Landgericht,
zurückvarwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe;
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und 28,77 to Koks aus Bergarbeiterdeputaten auf, für die
er Überpreise von insgesamt mindestens 103 000 DM bezahlte, Binen Teil davon, nämlich 351, 33 to Steinkohle und 21,47 to . Koks bezog er in der Zeit von Februar bis April 1951 - zu Überpreisen von insgesamt mindestens 20 500 DM - über den Mitangeklarten Va , der mit einem lastkraftwagen ein Nahverkehrs-Transportunternehmen betrieb, hatte sich dem mitange-
klagten Kohlenhändler a, Ger cie irn... if Wehr
Xohlen belieferte, erboten, Deputatkohlen von Bergleuten zu
beschaffen, Er war von u 21 EB verv:iesen worden
mit DD und anderen Firmen in Verbindung,
"Das Landgericht hat die Angeklagten Tau und eines gemeinschaftlichen Preisverstosges (§ 18 WiStG i,.Verb,n den zur Tatzeit geltend«n Preisvorschriften für Kohle), _) ausserdem einer in Tateinheit hiermit stehenden: Zuwiderhandlung gegen 8 2j Abs 2 WiStG, und den Angeklagten um acr Beihilfe zu dem gemeinschaftlichen Preisverstoss von Ve und B GE :ir schuldig befunden. Sie hat diese Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten (§ 6 Abs 3 WiStG) angesehen und gegen U Geläbussen verhängt; bei 2: sie wegen Bedeutungslosigkeit ‘der Zuwiderhandlung von einer _ Busse Abstand genommen. Bl 3 7 ist ferner von dem Vorwurf der
unterlassenen Buchführung (§ 21 Abs i Nr 1 WiSte) freigesproche
lo
Die Revisionen wenden zu Recht die Unzuständigkeit des Gerichts zur Verhängung von Geldbussen wegen Ordnungswidrigkeiten ein, Nach § 48 OWi@ sind hierfür die Verwaltungsbehörden ausschliesslich zuständig, Das Landgericht hätte daher von seiner Rechtsauffassung aus, dass die Zuwiderhandlungen der Angeklagten Ordnungswidrigkeiten seien, das gerichtliche Straf verfahren wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung einstelten müssen (§ 260 Abs 3 StPO i.Verb.m. 8 31 Abs 2 co OWiG; BCH-MDR 1953 S 54. Nr 40), Schon aus diesen Grunde kann das ange- i fochtene Urteil nicht bestehen bleiben, Da auch die sachlich- E rechtliche Würdigung der Verfehlungen der Angeklagten als blosser Oränungswidrigkeiten nicht frei von Rechtsfehlern ist, ist der Senat nicht in der lage, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO von sich aus einzustellen, |
‚Die Ansicht des Landgerichts, dass die Angeklagten WED und EB 07 2<Setzt vorsätzlich gegen Preisvorschriften verstossen haben (§ 18 WiStG), der Angeklagte Veeusserden der Vorschrift des § 21 Abs 2 wiste zuwidergehandelt hat, und . dass ME Beihilfe zu den Preisverstössen geleistet hat, ist weder nach der äusseren noch nach der inneren Tatseite zu beanstanden, Dass die Preise amerikanischer Importkohle, wie die Verteidigung des Angeklagten AED behauptete, nöglicherweise höher als die von den Angeklagten den Bergleuten gezahlten Preise lagen, steht nicht entgegen. Auch die Erwägungen, aus denen der Tatrichter den Angeklagten den Unrechtsausschliessungserund des übergesetzlichen Notstands versagt hat, lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen, Dagegen. : halten die Ausführungen, mit denen er die Annahme von Wirtschaftsstraftaten abgelehnt hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand,
1. Die Strafkammer glaubte,im Hinblick darauf, dass die Angeklagten im Interesse eines für die Textilindustrie lebenswichtigen Betriebs gehandelt haben, nicht feststellen zu kö nen, dass die Zuwiderhandlungen ihrem Umfange und ihren Auswirkungen nach geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der staat- E lich geschützten Wirtschaftsordnung im ganzen oder in einzelnen Bereichen zu verletzen (§ 6 Abs 2 Nr 1 wiStG); die Wirtschaftsor nung : an sich und das Staatsinteresse an Bestand und } Erhaltung derselben hätten durch das Verhalten der Angeklagten eine Beeinträchtigung nicht erlitten, zumal sich die Verhältnisse später nach Steigerung der. Kohlenförderung selbst reguliert hätten;
Diese Ausführungen können auf einer rechtsirrigen Auslegung des § 6 Abs 2 Nr 1 WiStG beruhen. Die Strafkamner hat möglicherweise verkannt, dass die Zuwiderhandlungen der Angeklagten die staatlich. geschützte Wirtschaftsordnung nicht tatsächlich zu beeinträchtigen brauchten, sondern dass es genügte, venn sie geeignet waren, deren Leistungsfähigkeit zu beeinträchtigen. Mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar wäre ferner die Meinung, bei der Entscheidung darüber, ob die Zuwiderhandlungen geeignet waren, die Leistungsfähigkeit. der, Yirtschaftsordnung zu beeinträchtigen, komme es auf den. Bewegerund der Angeklagten, nicht auf die Auswirkungen ihres Tuns an, Nach den von erkennenden Senat im Urteil BGHSt 2, 358 aufgestellten Grundsätzen ist die Gefahr einer Beeinträchtigung der Staatlich geschützten Wirtschaftsordnung immer dann gegeben, wenn die Aufrechterhaltung der zum Schutze der wirtschaft]! ch Schwächeren gezogenen Schranken mindestens auf einem Teilgebiet erschwert: wird, Das
‚ist eine Frage der äusseren Folgen der Zuwiderhandlung, nicht. der inneren Einstellung des Täters, Ihre Beantwortung hängt auch nicht allein und entscheidend von der Menge der ordnungswidrig umgesetzten “are oder dem wirtschs :ftlichen Erfolge der im Einzelfälle abgeschlossenen Ges ‚chäfte ab; vielmehr sind auch
vr.
immaterielle Wirkungen auf die beteiligten Wirtschafts-
kreise zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Falle haben die Angeklagten so grosse Mengen an Bergmannskohlen zu stark übersetzten Preisen angekauft, dass das Landgericht bei zutreffender Anslegung des § 6 Abs 2 Nr 1 WiStgG möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Geschäfte schon wegen ihres äusseren Umfanges geeignet waren, das Preisgefüge zu erschüttern und
dadurch die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten ‚Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen, Wahrscheinlich aber waren derart erhebliche Preisverstösse geeignet, die vom BGH aa0 erörterter immateriellen Wirkungen auszulösen, insbesondere anderen, am ungesetzlichen Fandel mit Kohlen interessierten Wirtschaftskreisen Anreiz zur Nechahmung zu geben und so
eine grundsätzlich verneinende Haltung ; gegenüber der staat- ‚lich geschützten Nirtschaftsordnung zu erzeugen oder zu förderif Die Strafkamier hat diesen massgebenden Gesichtspunkt in anderem Zusammenhang durchaus erkannt, wenn sie bei der Zurückweisung des Einwands des übergesetzlichen Notstandes ausführt, das
Unvermögen der staatlichen Stellen, die tatsächlich vorhandenen ‚Kohlenmengen zu erfassen und einer gerechten Verteilung zuzuführen, sowie die dadurch bedingte Verteuerung sei "durch den Wettbewerb aller gegen alle bei Ausserachtlassung der gebotenen 2 Rücksicht auf andere Mitbewerber und. insbesondere der preis- # rechtlichen Bestimmungen" zum grössten Teil erst geschaffen worden (UA S 11). In dieselbe Richtung deutet die Feststel- Bu lung, der Angeklagte Vo sei unter den Bergleuten in Lünen und Derne mit der Zeit so .bekannt geworden, dass diese selbst zu ihm gekommen seien, um ihm ihre Kohlen anzubieten. Das # Bewusstsein, im eigenen Haushalt nicht benötigte Deputatkonle # jederzeit bequem zu Überpreis sen absetzen zu können, kann für
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die beteiligten Bergarbeiterkreise unmittelbar Anlass gewesen sein, über den eigenen Bedarf hinaus Deputatkohle anzufordern, um mit ihnen Handel zu treiben; durch jede missbräuchliche Inanspruchnahme von Deputatkohle aber wurde der für die Allgemeinheit. insbesondere für die Wirtschaft zur | Verfügung stehende Anteil an der Gesamtkohlenförderung entsprechend verringert (BGHSt 2, 358, 360).
Auch die Erwägung der Strafkammer, die Verhältnisse hätten sich später, nach Steigerung der Kohlenförderung. selbst "reguliert", kann die Nichtanwendung des § 6 Abs 2 Nr 1 WiStG nicht rechtfertigen, Die Frage, ob die Handlungsweise der Angeklagten eine Gefährdung der Wirtschaftsordnung mit sich brachte, kann nur aus den Verhältnissen zur
Tatzeit beurteilt werden.
Der Angeklagte ) ist wegen Beihilfe zu den Preisverstössen der beiden anderen Angeklagten verurteilt worden, Dabei hat die Strafkammer möglicherweise verkannt, dass die Frage, ob sein Tun als Wirtschaftsstraftat oder als Ordnungswidrigkeit, anzusehen ist, nicht aus seiner
Person, sondern aus ‚der der Haupttäter zu bestimmen ist,
8 50 Abs 2 StGB ist hier nicht anwendbar, weil die Merkmale des § 6 Abs 2 Nr 1 Wiste strafbegründend, nicht nur strafschärfend sind (BGH MDR 1953 S 54 Nr 40). __] ist daher ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des 86 Abs 2 Nr 1 wiSte in ‚seiner Person vorliegen, wegen Beihilfe zu ‚einer Wirtschaftsstraftat zu verurteilen, wenn sich das Tun eines der beiden. Haupttäter als solche darstellt.
und sein Vorsatz die massgeblichen Me orkmale umfasst hat.
Auch die Haupttäter brauchen im übrigen nur diejenigen Merkmale gekannt und - mindestens bedingt - gewollt zu haben,
die ihr Verhalten als Wirtschaftsstraftat kennzeichnen (BGH 4 StR 608/52 vom 19. Februar 1955). Dass sich De GE ın: Vom des Unfanges ihrer Zuwiderhandlungen bewusst waren, lässt das Urteil erkennen, Ob sie auch die möglichen Auswirkungen ihres Tuns auf die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtscheftsordnung erkannt haben, wird in der neuen Verhandlung zu prüfen sein, Dabei kann von Bedeutung sein, dass VB, Wie bereits erwähnt, i bei den Bergleuten als Aufkäufer von Deputatkohle bekannt war, und die Bergleute dazu übergegangen waren, ihm von sich aus Kohlen anzubieten, Nicht erforderlich ist, dass die Angeklagten sich der in § 6 WiStG verankerten Unter- “ scheidung zwischen Wirtschaftsstraftat und Ordnungswidrigkeit bewusst waren (BGH aaO), . ö 2% Rechtlichen Bedenken begegnen auch die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Nr 2 WistG verneint hat (8 12/13).
Bei dem Angeklagten EB } hat er eine die staat lich geschützte Wirtschaftsordnung nissachtende Zinstel- . lung, insbesondere ein gewerbsmässiges, verwerflich eigennütziges oder sonst. verantwortungsloses Handeln mit der Begründung verneint, dass &stden Angeklagten in erster Linie um die Fortführung des Betriebs und die Vollbeschäftigung - der Arbeiter zu tun gewesen sei, Dieser Beweggrund schloss indessen nicht aus, dass der Angeklagte deshalb verantwortüangslos gehandelt hat, weil er so erhebliche Mengen von Kohlen - 2 222,84 to Steinkohle und 28,77 t0 Koks - von Winter und anderen Fuhrunternehmern zu Überpreisen angekauft und damit der staatlichen Kohlebewirtschaftung entzogen hat oder weil er erkannt hat, welchen Anreiz er durch die Koh lenankäufe anderen, auf erhöhten Kohlenbezug angewiesenen
Unternehmern | sowie den Bergleuten gab, ungesetzlich mit Kohlen zu handeln.
Bei dem Angeklagten 7 oo |) hat die Strafkammer den u Tatbestand des § 6 Abs I Nr 2 Wiste deshalb verneint, weil er. unwiderlegbar nur als Aufkäufer der Firma io 5) aufge- | treten ist und mit deren Prokuristen DEE ie Zuwiderhandlungen gemeinsam begangen hat, Falls der Tatrichter damit sagen wollte, WB habe aus den gleichen . Beweggründen wie 3) gehandelt, ist auf das bei diese Angeklagten Gesaste zu verweisen, Im übrigen ist damit, dass il lediglich im Auftrag des ji tätig geworden ist, noch nicht dargetan, dass beide dieselben Interessen im Auge hatten. Wie die Strafkamner Festgestellt hat, erhielt WW pro Tonne angekaufter Deputatkohle eine Vergütung von 15 DM, sei.es als Lohn für die Anfuhr der Kohlen, sei es als Provision für deren Aufkauf. Der ‚Urteils-
zusammenhang, insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte. sich zur. Besorgung von Deputatkohle selbst angeboten hat, lässt keinen Zweifel darüber, dass. der Angeklagte ohne die. Aussicht” auf den"Fuhrlohn' nicht -für die ihm sonst fremde . Firma ii 7) tätig geworden wäre; unsomehr,, als er wusste, dass der Aufkauf von Deputätkohle verboten war und die Gefahr mit sich brachte, bei Polizeikontrollen beanstandet und angezeigt zu werden, Der Vergleich des Reineinkomnens des Angeklagten in den hier in Frage stehenden Monaten Januar bis April 1951 mit den monatlichen Umsätzen des Jahres 1950 deutet überdies daraufhin, dass der Angeklagte aus der Geschäftsverbindung mit der Firma EB tatsächlich einen nicht unerheblichen Gewinn erzielt hat. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen als nicht erwiesen erachtet hat, dass er die Preisverstösse in der Absicht begangen
hat, sich eine fortlaufende Tinnahmequelle von einiger
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auer zu verschsf”en, so hat es ersichtlich den Besriff der Gewerbsmässigzeit verkannt (vz1l BCH 4 StR 507/52 vom 11, Ju, ni 1953), Dieser Vorwurf setzt anders als das Handeln aus Rigennutz nicht voraus, dass der Angeltlarte sich von dem Streben nach eigenem Vorteil "in besonders anstäs ssizem Masse" hat leiten lassen (BGHSt 2, 358, 360), Te bedarf daher 8; ob etwa äie Höhe des erzielten oder ers treb.
der andere Umstände die Annahme einer besonders
«sinnung rechtfertigen würden,
Bei dem Angelrla: ten ı ge hat das Landgericht die
Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Nr 2 WIStG abgelehnt, wei il er
sich verpflichtet gefühlt habe. seinen tangjährigen Kunden
die er selbst nicht mehr ausrei chend habe versorgen können
durch YVerm Wüblung von Schwa Arzköufen dienlich zu sein, Dabei Al
ge,.ob die Beihilge ı des Cam . den Drei sverstössen Wirtschafts straftat oder als
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it anzusehen ist, ni icht aus der Person der Haupttäte: sonda ra aus der des Gehilf en zu bestimmen sei, a wäre deher auch dann wegen Bei hilfe zu einer nich schaftss traftat zu verurtei ‚len gewesen, wenn zwar nicht er P selbst, wohl ; aber @ einer der Haupttäter eine die staatlich ee schützte Wirt bschaftsordnung missachtende Binste lung be >kundet under Ve - ‚diesen ms band gekannt hätte,
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30 Bei de; Zuniderbendlung des An; ge! xla us sen 2 HEERED :eccn § 21 Abs 2 WiStG hat ‚de Totrichter die Frage, ob es sich um eine Wirtscha Pruckaien oder eine blosse © Oranungautäriikeit Ite, im Ur teil ‚überhaupt nicht erörtert, Falls er diese ehlung nur deshalb als Ordnungswiärigkeit angesehen ha- »llte, weil sie mit dem a als Ordnungswidrig ZKeit eingestl
setzten Prei sverstoss in Tateinheit zusammentrafs hätte er überschen, dass die Abgrenzung nach § 6 WiStG Für
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jede Zuwiderhandlung gegen die §§ 7 bis 21 WiStt g sondert vorzunehmen ist re EGH MDR 1953 5 54 Nr 40).
Auch der Verzicht auf Rechnungserteilung kann seinen Um-
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Zange oder seinen Auswirkungen nach. besonders wegen des Anreizes für andere Personen, solche verhotenen Geschäfte
ohne Namensnennung zu tätigen. eine firtschaftsstraftat
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in "rei bt sich, dass eine von mehreren rechtlich zusam fen
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den Zuwiderhandlungen als Wirtschaftsstraftat, eine andere als Ordnunsswidrigkeit einzustufen ist, so kommt § 4 OWiG zur Anwendung,
4, . Die unbeschränkt eingelegten Revisionen führen ‘auch insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. als es den Argeklagten Ye von den Vorwurf der Verletzung _ von Buchführungspflichten (§ 21 Abs 1 WiStG) freigesproche an hat, Dieser reispruch ist bisher nicht susreichend begründet,
je
as Führen einer xladd e kann den Angeklagten von dem
erhobenen Vorwurf nicht entlasten, weil. es in keiner der .
in Betracht ] kommenden gesetzlichen Bestimmungen allein oder ne eben. der Führung anderer Bücher ‚vorgeschrieben ist, Dem Begriff der. Kledde is L es. wesentlich, dass die darin
enthaltenen Aufzeichnungen unverbindlicher Art sind.
ob das. Führen eines Kassenbuches ausreichte, hängt davon ab, welche Bücher der Angeklag zu führen hatte, Das. ‚angefochtene Urteil enthält hierüber keine Peststel-. u “lung. Bs lässt nicht einmal ersehen, nach welchen Yor. sehrttsen en der : Angeklagte D uchführungspflichtig war, Die im "8 38 P ch
mann
‚t oblag ihm nur. wenn er Kauf-2 HGB war. Aus der Gewer beanmel-
sung ihn keine Buchführunsspflichte Die Verletzung steuerlicher Buchführunsspflichten Bin 160 £1
Räbg0; val dazu fie YO über die Buchführung der H ‚ndwerker
betreibend.n und freien Barufe vom 5. September
215)würde nach § 413 RAbeO zu ahnden sein; diese
Let gegenüber 2 21 Abs 1 WiS+G das spezielle
Begelz.
er Dle allg gemeine Nachpritfung des Urteils ergibt schliess- „ich, dass die Strafkamıer rechtsirrtümlich davon abgesehen
zzielten Mehr-
aaa oe GRAS 5
‚der durch E Kaufpreis einschliesskich Yuhrlohn uittune. erhai er nach der Rechtsprechung des erkennenden öle EIntscheidungssammlung des BGH vorge- »hene Urteil 4 StR 150/53 vom 12. November 1953 - den liehrerb. Unter "Brzielen" ist nur das tatsächliche Erlangen zu verstehen, Daher kann. auch ein Beauftragter oder Vernitt= ler, der einen erhöhten Kaufpreis erigegennimmt, um ihn an den Verkäufer ebzufülren, einen Nehrerlös im Sinne des 5 49 WiSEG en (wel euch R6St 71, 145; OGHSt 1. 398), Dasselbe muss
wie nöglicherweise Vwwwein vor-
zunächst aus eigenen Mitteln
3 ter die ihm von Terkäu ‚Fer ausgehändigten L
lagen verwendst hat,
ürtei lautet auf eine gemeinschaft sone Strafvorschriften zu nennen. zezen die die Ange-
rlasten verstossen haben, Da % 6 WiStGE keinen selbständigen
Strafiatbestand aufstsilt, sondern lediglich die Zuwiderhandlungen gegen andere RB Linm nach Art und Schwere abegrenzt,
£ StPO).
4 Satz 1
Abs
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