Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 54
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 98
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 19.08.2024 – 2 Ws 457/24
- KG, 27.04.2020 – 4 Ws 29/20Zitiert von 3
- OLG Hamm, 17.03.2020 – 2 Ws 36/20Zitiert von 5
- BGH, 04.02.2015 – 2 StR 76/14Besetzungsrüge im Strafverfahren: Entbindung eines Schöffen aus beruflichen Gründen; BegründungspflichtZitiert von 12
- BVerfG, 16.12.2021 – 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Entpflichtung eines Schöffen im Strafprozess - Vorabentscheidung im Besetzungsrügeverfahren gem § 222b Abs 3 S 1 StPO als selbständigem Zwischenverfahren statthafter Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde - hier allerdings keine Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG - fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der §§ 54 Abs 1 S 2, 77 Abs 1 GVG nicht zu beanstandenZitiert von 10
- BGH, 10.11.2021 – 2 StR 299/19Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Anforderungen an die Anordnung einer erweiterten Einziehung
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.03.2025 – 1 Ws 39/25 (S)
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2025 – 9 S 1921/24
- EuGH, 04.10.2024 – C-313/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/54#abs-1 (1) Der Richter beim Amtsgericht kann einen Schöffen auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden. Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/54#abs-2 (2) Für die Heranziehung von Ersatzschöffen steht es der Verhinderung eines Schöffen gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist. Ein Schöffe, der sich zur Sitzung nicht einfindet und dessen Erscheinen ohne erhebliche Verzögerung ihres Beginns voraussichtlich nicht herbeigeführt werden kann, gilt als nicht erreichbar. Ein Ersatzschöffe ist auch dann als nicht erreichbar anzusehen, wenn seine Heranziehung eine Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns notwendig machen würde. Die Entscheidung darüber, daß ein Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter beim Amtsgericht. § 56 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/54#abs-3 (3) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Antrag nach Absatz 1 und die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.