§ 35 Bekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 181
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.03.1961 – 4 StR 548/60Zitiert von 1
- LG Berlin, 13.01.2021 – 538 Qs 101/20Zitiert von 1
- LG Magdeburg, 30.04.2020 – 21 Ls 416 Js 14505/19
- LG Magdeburg, 30.04.2020 – 25 Qs 802 Js 70719/20 (36/20), 25 Qs 36/20
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 16.09.2011 – 17/11
- EGMR, 09.05.2007 – 12788/04
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 03.02.2026 – 2 Ws 1/26
- LG Halle, 10.11.2025 – 10a Qs 126/25
- LG Hildesheim, 11.08.2025 – 21 Qs 21/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/35#abs-1 (1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/35#abs-2 (2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/35#abs-3 (3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.