Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 35 Bekanntmachung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund181 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/35#abs-1 (1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/35#abs-2 (2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/35#abs-3 (3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.

§ 34a § 35a