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BGH Entscheidung vom 21.01.1958 – 1 StR 236/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch dann einzuholen, wenn ein Oberlandesgericht bei einem Beschluß nach § 346 Abs. 2 StPO von der Entscheidung eines anderen Revisionsgerichts im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG abweichen will. j II. Gesetzs StPO §§ 232, 233 Rechtssatz:s 1.) Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden, weil er von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, so kann es ihm durch eine Zustellung nach § 181 ZPO bekanntgemacht werden. 2.) Auch § 232 Abs. 4 StPO schließt eine Ersatzzustellung nach § 181 Z20 nicht aus, 3.) Für einen Fall des § 233 StPO gilt § 232 Abs. 4 StPO auch nicht entsprechend.

Für das Nachschlagewerk ! 93 ’

Für die Amtliche Sammlung !

I, Gesetz: GV@G § 121 Abs. 2

Rechtssatz: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch dann einzuholen, wenn ein Oberlandesgericht bei einem Beschluß nach § 346 Abs. 2 StPO von der Entscheidung eines anderen Revisionsgerichts im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG abweichen will. j

II. Gesetzs StPO §§ 232, 233

Rechtssatz:s 1.) Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden, weil er von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, so kann es ihm durch eine Zustellung nach § 181 ZPO bekanntgemacht werden.

2.) Auch § 232 Abs. 4 StPO schließt eine Ersatzzustellung nach § 181 Z20 nicht aus,

3.) Für einen Fall des § 233 StPO gilt § 232 Abs. 4 StPO auch nicht entsprechend.

Aktenzeichen: 1 StR 236/57

Beschluß des BGH vom 21. Januar 1958 I AG Ochsenfurt II LG Würzburg III BayObLt

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In der Strafsache

gegen

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wegen fahrlässiger Körperverletzung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21; Januar 1958 beschlossens

Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden, weil er von der Pflicht

zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden wer, so kann es ihm durch eine Zustellung nach § 181 2?0 bekanntgemacht werden.

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Strafkammer veiwarf seine Berufung als unbegründet, Bei der Urteilsverkündäung war der Angeklagte nicht anwesend; das Landgericht hatte ihn auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum ürscheinen in der Hauptverhandlung entbunden (RGEt 64, 239, 244). Das Urteil wurde ihm am 10. Dezen-

ber 1956 zugöostellt. Da der Fostbote weder ihn selbst noch eine der anderen in § 181 Abs. 1 ZPO genannten Personen in der- Wohnung antraf, geschah dies durch Über- ? gabe an die in demselben Hausewohnende zur Annahme bereite Vermieterin. Mit einem Schreiben vom 16. Dezenber 1955, das beim Iendgerichi am 18. Dezember 1956 einsing, Focht der Angeklagte das Urteil an. Das Landgericht behanäclte die Erklärung als Revision und verwarf ces Rechtsmittel als verspätet (§ 341 StPO) und daher unzulässig. Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte rechtzeitig auf die intscheidung des Revisionsgerichts angetregen,

as Bayerische Oberste Landesgericht möchte den Antrag verwer?fen, weil es (im Anschluß an OLG Oldenburg JZ '956, 2905 OLG Hamm JZ 1956, 727 und Peters \ 32 956, 726; vgl. ferner CLG Hamm NW 1956, 1809 Nr. 19) #: die Zustellung des Urteils an den Angeklagten für ord- #: nungsmäßig und Gie Revision daher als tatsächlich verspätet erachtet. Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch die Beschlüsse der Oßerlandesgerichte 'Bremen (EIW 1955, 643 Nr. 21), Düsseldorf (NJW. 1956, 641 Nr. 19), ZXoblenz (JZ 1956, 725), Schleswig-Holstein x (Sch1HA 1956, 85) und Stuttgart (JZ 1953, 415) gehindert, die übereinstiwmend die Zustellung des Urteils durch # Übergabe an den Angeklagten für erforderlich halten, wenn das Urteil nicht in seiner Anwesenheit verkündet wurde (§§ 235, 232 Abs. 4 StPO).

I, Das Bayerische Oberste’ Landesgericht hat die Sache mit Recht dem Dundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

1.) Jedenfells die Oberlandesgerichte Düsselöorf,; Koblenz und Schleswig-liolstein haben diegoben bezeichne-

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ten Beschlüsse als Revisionsgerichte eriassen (§ 346 Abs. 2 StPO; BGH Läi Nr, 12 zu § 121 GVG). Die Beschlüsse beruhen auch auf der Rechtsansicht, von der das Bayerische Oberste Landesgericht abweichen will (Best 7, 3145; vgl. BGH IM Nr. i1 zu § 546 220).

2,) Für die Entscheidung des Vorlegungsfalles kommt es auf die unter den Oberlandesgerichten strittige Rechtsfrage an (BGHSt 5, 234).

&) Der Angeklagte hat den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zwar nicht unterzeichnet; er rührt aber ersichtlich von ihm her. Daher ist er rechtswirksam. Für einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist keine besondere Form vorgeschrieben (vgl. auch Rest 62, 53; 67, 385, 5875 BGHSt 2, 77).

b) Die Erklärung des Angeklagten vom 16. Dezenber 1956, mit der er das landgcerichtliche Urteil anficht, 1&ßt sich zugleich als ein Gesuch auffassen, ihn

‚gegen die Versäumung äer Rechtsmittelfrist in den vori-

gen Stand wiedereinzusetzen (§ 44 StPO). Über ein solches Gesuch ist regelmäßig zuvor zu entscheiden, da andernfalls die Bewilligung der Wiedereinsetzung dem Verfahren nach § 346 StPO die Grundlage entzicht, Wäre jedoch das Urveil dem £ngeklagtien nicht ordnungsgemäß zugestellt, so wäre die Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt. demgemäß nicht versäumt und das Wiedereinsetzungsgesuch somit gegenstandslos (Rest 53, 287, 288).

3.) Mit Recht geht das vorlegende Gericht ferner davon aus, daß es eine Entscheiäung nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVE zu treffen hat. Der Antrag aus § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, die Verwerfung der Revision durch

den Tatrichter nachzuprüfen, bringt die Sache vor das an sich zur intscheidung über das Rechtsmittel borufenef Revisionsgericht (vgl. BGH 1 StR 280/56 Beschluß vom

25. Oktober 1956), das in dieser seiner Eigenschaft - und nicht als Beschwerdegericht - zu befinden hat. Denn es ist nicht auf die bloße Überprüfung des engefochtenen Beschlusses beschrönkt, sondern prüft die Revision auf ihre Zulässigkeit schlechthin, über den dem Tatrichter zugewiesenen Rahmen (§ 346 Abs. 1 StPO) hinaus

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in einer allein ihm zustehenden umfassenden Yeise (§ 349%

Abs. 1 5t20; RG Rspr. !, 266; BayObLG 1949/51, 337). &ine anderc Behandlung der Sache verbietet schon der .son«s unnütz entstehende Verfahrensaufwand (§ 343 Abs. 2; § 347 StPO), vor allen Dingen aber die Notwendigkeit, das Verfahren im Interesse aller Beteiligten so rasch wie möglich zu beenden. Ob die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO das Verfahren in sinzelfall endgültig abschließt, ist für § 121 Abs. 2 GVG unwesentlich. Auch eine Zwischenentscheidung kann im Sinne dieser Vorschrift als eine Entscheiäung "über" die Revision angesehen werden (vgl. RGZ 62, 142 zu § 79 GBO; BGHZ 7, 389, 392 £ zu § 28 FG). Ferner ist unerheblich, daß die strittige Rechtsfrage die Zulässigkeit der Revision und nicht ihre Begründetheit betrifft.

§ 121 Abs. 2 SV@ macht keinen solchen Unterschied. Da das Revisionsgericht durch Urteil wie durch Beschluß entscheiden kann (§ 349 StPO), setzt die Pflicht, dem Bundesgerichtshof eine Sache zur Enischeidung vorzulegen, such nicht die vorherige Durchführung einer Hauptver- (sandlung voraus, wie das Bayerische Oberste Lendesgericht zutrefiend angenomnen hat.

II. In der Sache selbst tritt der Senat im Ergebnis ebenfalls den Bayerischen Obersten Lepndesgericht

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bei. Allerdings handelt es sich hier um einen Fall des _ § 235 StPO, nicht des § 232 StPO, so daß dessen Abs. 4 nicht enwenäbar ist (dazu siehe unten II 2). 2Zennoch geht der Senat auch auf üije Rechtslage zu dieser Vorschrift ein, weil sie allein Gegenstand der Ausführungen sowohl des vorlegenden Gerichtes wie des Generalbundcsanv/alts ist, weil sie auch sonst in der Rechts: rechung. _ der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beurteilt wird und weil sie die Stellungnahme des Senats zu § 253 StPO (unten II 2) in gewissem Sinne

stützt.

1.) Mit Recht ist in dem Vorlegungsbeschluß darauf hingewiesen, daß der Wortlaut des § 232 Abs. 4 StPO keineswegs zu der Auslegung zwingt, als könnte das nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil allein durch Übergabe an ihn selbst zugestellt werden. Die Vorschrift, daß es "ihm! zugestellt weräen muß, bestimmt nur den Zustellungsadressaten, d. h. die Person, an äie zugestellt werden soll (§ 37 StPO; 88 208, 212 Abs. 1, § 195 Abs. 2, § 191 Nr. 3 2705 RGSt 77, 212, 2145; RGZ 107, 161, 165 f). Damit ist. also bloß ein anderer Zustellungsadressat - etwa ein Zustellungsbevollmäcktigter (vgl, RGSt 19, 390; jedoch RG 77, 212 zu § 119 StPO) -— , nicht aber ein anderer Zustellungsempfänger (§ 191 Nr. 4 ZPO) ausgeschlossen. Die weitere Bestimmung, daß das ÜUrteil dem Angeklagten "durch Übergabe" zuzustellen ist, verbietet lediglich die Zustellung auf andere Art, z. B. durch Niederlegung (8§ 182, 195 a 220) - ob zugleich auch die öffentliche Zustellung (§ 40 Abs. 2 St?0), bedarf hier keiner intscheidung. — Die Ersatzzustellung nach § 181 ZFO ist jedoch oine Zustellung "äurch Übergebe". Tenn das zuzustellende Schriftstück wird dabei einer der dort

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genannten Personen in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift übergeben (§ 170 Abs. 1 ZPO3 RGZ 124, 22, 26).

Auch innere Gründe sprechen dafür, daß § 232 Abs. A StPO eine solche Zustellung zuläßt. Zwar will die Vorschrift den Anscklagten das rechtliche Gehör in dem Strafverfahren sichern und ihn vor ungerechter Benachteiligung schützen. Auch ist zuzugeben, daß sich dieser Zweck mit Gewißheit nur bei Übergabe des Urteils an den Angeklagten selbst erreicken lassen wird. Für einen derartisen Inhalt der Vorschrift wäre indes Voraussetzung, doß der Angeklagte überall und jederzeit für die Urteilszustellung erreichbar wäre. § 232 St7O regelt eber in seiner jetzigen Fassung gerade das Verfahren gegen einen solchen Angelilagten, der seiner Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht nachkommt und gegen äden daher die Besorgnis besteht, daB er sich überhaupt der Strafverfolgung zu entziehen sucht. Onnehin verbürgt die Zustellung des schriftlichen Urteils nicht in gleicher Weise wie seine mündliche Verkündung die Kenntnis des Angeklagten von dem Urteil. Daher muß es genügen, wenn ihm naheliegende und unschwer zu verwirklichende Höglichkeiten 'eröffnet werden, von der gegen ihn erlassenen Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Dieser Anforderung entspricht eine £rsatzzustellung nach § 181 270. Sie bringt das Urteil in seinen engsten Icbensbereich oder doch in seine unmittelbare Nachbarschaft,

Dahinsvehen kann, ob § 252 StPO in der früheren Fassung des Art. 9 § 6 der Verordnung zur weiteren Versinfachung der Strafrechtspyflege vom 1%. August 194?

(RCB1 I, 508) deswegen hätte strenger ausgelegt werden wüssen, weil die Verordnung das hier geregelte Verfahren, um es "zu vereinfachen", erheblich zu Ungunsien des Angeklagten umgestaltete (Grau DJ 1942, 615, 616). Dieser Grund Tür eine strengere Ausle gung ist weggefallen. In der geltenden Fassung ist § 232 StPO dem Rechtszustand vor .der Änderung durch die VO vom 13. August 1942 wieder angenähert. Freilich ist der Unterschied nicht zu verkennen, daß früher eine Vorschrift mit dem Inhalt des § 2532 Abs. 4 StPO nicht bestand; sie ist erst durch die erwähnte Verordnung in die Strafprozeßoränung eingefügt und bei Ger lieufassung des § 252 $t?0 durch das Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom i2. September 1950 (BGBl I, 455) beibehalten worden. Indessen wäre die missliche Folge einer anderen Auslegung als der hier vertretenen, daß der Anseklagte sich der persönlichen Zustellung an ihn entziehen unä so die Rechtskraft des Trieils auf unbestinmte Zeit hinausschieben könnte. Wenn das nach dem früheren Rechtszustand hat hingenommen werden sollen, so wäre älese Folge doch jetzt, bei der Beschränkung des § 232 StPO auf Fälle minderen Unrechts, um so weniser erträglich, als etwaige E&rten durch die erweiterte Höglichkeit der Wicdereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 235 St20 ausgeglichen werden können.

2.) Auf den - hier gegebenen - Fall des § 233 StPO ist aber § 232 Abs. 4 StPO, wie oben erwähnt, nicht anvendbar. Eine unmittelbare Anwenäung scheidet aus. Bei der Wiedereherstellung Ges Rechtszustandes, wie er vor der Vereinfachungsverordnung vom 12. September 1950 bestanü, hat das Rechtsvcereinheitlichungsgesetz die Vorschrift nur in der § 232, nicht auch in den § 235 StPO übernommen. Für ein Passungsversehen besteht kein An-

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halt, eher für das Gegenteil; denn § 232 Abs, 1 Satz 2 StPO aF ist damals in beide Vorschriften eingearbeitet worden. Schon darum ist auch eine entsprechende Anwendung nicht möglich. Überdies ist aber die Ausgangslage der beiden Vorschriften ganz verschieden.

Das Ver?ahren nach § 232 StPO richtet sich gegen einen widerwillipger Angeklagten, der unter Umständen der Strafverfolgung zu entgehen trachtet und sich daher möglicherweise schon Ger Ladung zur Lauptverhandlung entzogen hat; es nimmt keine Rücksicht auf das dem Angeklagten zustehende rechtliche Gehör. Deshalb muß ihm das Urteil in einer Art zugestellt werden, äjle es einer- #- seits ihm crnöglicht, seine Rechte in dem Verfahren waırzunehnen, die aber andrerseits den Abschluß des verfahrons und seinen 3weck nicht seTlährdet, Schuldige alsbald verdienter Strafe zuzuführen. Dieser Aufgabe dient 8 232 Abe. 4 StPO.

Anders bei § 235 8tPO. Hier wird dem Angeklagten das rechtliche Gehör gewährt. kr bleibt der Hauptverhandlung, mit Bewilligung des Gerichts, euf seinen Antrag L . fern, Bei einom Angeklagten in solcher oder ähnlicher _ Inge (§ 231 Abs. 25 88 329, 387 Abs. 15 § 411 Abs. 2 1.V. mit § 412 Abs, 15 § 413 Lbs. 4 StPO) bedarf? es keiner Sonderregelung nach Art des § 232 Abs. 4 StPO. Vielmehr kenn von ikrı eiwariet werden, daß or selbst für die Möglichkeit seiner Benachrichtigung von den Ausgang des Verfahrens Vorsorge trifft (vgl. RGSt 65, 417, 420;

Re 1 D 505/25 vom 27, Oktober 1925 zu § 329 StPO). Daher kann es sich das Gesetz hicr mit den allgemeinen Sustellungsregeln genügen lassen.

Deß lese, obwohl sie für den Strafprozeß rur entsrreckenä gelten (5 57 Yt20), die Ersatzsustellung

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nach § 181 ZFO in einem Falle wie hier zulassen, ist unbedenklich zu vejahen, auch in der Rechtsprechung des Neichsgerichts stets angenommen worden (RG Repr.

2, 2555 ROSt 44, 47, 48; 43, 521 für § 40 Abs. 2 8120;

vgi. ferner R6St 64, 239 und HRR 1932, 2527 zu § 329 StPO). Wo die Zustellung an den Angeklagten selbst

oder versönlich ;efordert worden ist, hat dies nur

die Bedeutung Ges Ausschlusses eines anderen Zustellungsadressaten (RGSt 34, 3315 45, 321; 65, 10, 11; RG

Ju 1953, 968 Nr. 33).

Demnach ist die dem Senat unterbreitete Rechtsfrage im Sinne des vorlegenden Gerichts. zu entscheiden.

Das entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesamtelts.

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Hübner Dr. Hengsberger

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