Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 37 Zustellungsverfahren

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund194 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/37#abs-1 (1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/37#abs-2 (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/37#abs-3 (3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

§ 36 § 38