§ 37 Zustellungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 194
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Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 25.02.2025 – 1 Ws 2/25
- LG Stuttgart, 12.05.2014 – 7 Qs 18/14Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 13.09.2016 – 19 Qs 49/16
- LG Berlin, 23.09.2019 – 538 Qs 110/19 und 111/19, 538 Qs 110/19, 538 Qs 111/19
- OLG Hamm, 23.02.2016 – 2 Ws 49/16
- LG Nürnberg-Fürth, 02.07.2024 – 18 Qs 22/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – 5 StR 155/26
- BayObLG, 03.03.2026 – 206 StRR 31/26
- BGH, 28.01.2026 – 5 StR 524/25Umfang der Pflichtverteidigung bei Adhäsionsverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/37#abs-1 (1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/37#abs-2 (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/37#abs-3 (3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.