§ 341 Form und Frist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 527
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Nach Gewicht
- BGH, 10.12.2025 – 6 StR 276/25Wahrung der Revisionseinlegungsfrist durch Staatsanwaltschaft bei Übersendung der Revision per Mail mit pdf-Anhang und anschließendem Ausdruck durch Geschäftsstelle des GerichtsZitiert von 1
- BGH, 02.11.2022 – 3 StR 162/22Einziehung von Taterträgen im Strafverfahren: Arzthonorar für fehlerhafte Schönheits-OP mit Todesfolge
- OLG Hamburg, 20.11.2020 – 2 Rev 55/20
- OLG Hamm, 09.09.2014 – 5 RVs 67/14
- BGH, 27.11.2025 – 1 StR 493/25
- BGH, 10.12.2024 – 1 StR 461/24Revisionseinlegung bei Übermittlungsstörung; Anforderungen an Glaubhaftmachung und Wiedereinsetzung
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.06.2026 – 1 StR 497/24
- OLG Brandenburg, 02.04.2026 – 2 ORbs 24/26
- OLG Brandenburg, 25.03.2026 – 1 ORs 4/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 341 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/341#abs-1 (1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/341#abs-2 (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.