Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 341 Form und Frist

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund527 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/341#abs-1 (1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/341#abs-2 (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

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