§ 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 82
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 02.04.2025 – U (Kart) 2/24
- OLG Hamm, 05.02.2016 – 32 SA 79/15
- OLG Düsseldorf, 16.05.2025 – U 2/24 [Kart]
- LG Kiel, 24.08.2023 – 13 O 188/21Zitiert von 3
- BGH, 30.10.2014 – III ZR 71/14Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten der Gerichte des Fürstentums Liechtenstein bei Klage eines Verbrauchers auf Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrages
- BGH, 30.10.2014 – III ZR 474/13Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften: Zulässigkeit einer Vereinbarung über einen vom Wohnsitz des Verbrauchers abweichenden GerichtsstandZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 08.01.2026 – 2 U 20/25
- LG Itzehoe, 08.10.2025 – 5 O 14/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2025 – 11 U 68/23 (Kart)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/40#abs-1 (1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/40#abs-2 (2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
1.
der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
2.
für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.