§ 413 Zulässigkeit
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 91
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Nach Gewicht
- BGH, 08.12.2021 – 5 StR 312/21Einziehung im Sicherungsverfahren: Erfordernis eines Antrags der StaatsanwaltschaftZitiert von 8
- BGH, 12.04.2023 – 4 StR 468/22 · Adhäsionsantrag im SicherungsverfahrenZitiert von 3
- BGH, 23.03.2001 – 2 StR 498/00Zitiert von 6
- BGH, 10.04.1963 – 4 StR 73/63
- BGH, 02.02.2022 – 5 StR 390/21Sicherungsverfahren: Erforderlichkeit einer Vernehmungsfähigkeit des BeschuldigtenZitiert von 2
- BGH, 31.10.1958 – 1 StR 417/58Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 28.10.2025 – 1 Ws 259/25
- VG Düsseldorf, 24.10.2025 – 29 K 7560/20
- BGH, 30.09.2025 – 3 StR 388/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 413 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).