§ 413 Zulässigkeit
Stand: 01.07.2021
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu § 413 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.12.2021 – 5 StR 312/21Einziehung im Sicherungsverfahren: Erfordernis eines Antrags der StaatsanwaltschaftZitiert von 8
- BGH, 12.04.2023 – 4 StR 468/22 · Adhäsionsantrag im SicherungsverfahrenZitiert von 3
- BGH, 23.03.2001 – 2 StR 498/00Zitiert von 7
- BGH, 10.04.1963 – 4 StR 73/63
- LG Aachen, 11.12.2020 – 60 KLs 15/19Zitiert von 1
- BGH, 02.02.2022 – 5 StR 390/21Sicherungsverfahren: Erforderlichkeit einer Vernehmungsfähigkeit des BeschuldigtenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.08.2026 – 5 Ws 191/26Entschädigung für einstweilige Unterbringung: Voraussetzungen einer Versagung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG bei Ablehnung der Unterbringung nach § 63 StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 28.10.2025 – 1 Ws 259/25
- VG Düsseldorf, 24.10.2025 – 29 K 7560/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 413 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.