§ 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 441
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Nach Gewicht
- KG, 30.01.2018 – (5) 121 Ss 9/18 (5/18) 5 Ws 3/18, (5) 121 Ss 9/18 (5/18), 5 Ws 3/18, (5) 121 Ss 9/18 (5/18) 5 Ws 3/1
- BGH, 31.08.2017 – 4 StR 294/17Wiedereinsetzung in Strafsachen: Wiedereinsetzung eines psychisch Kranken in die Frist für die Beantragung einer Entscheidung des Revisionsgerichts nach verspäteter und formwidriger RechtsmitteleinlegungZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 01.04.2020 – (1) 53 Ss 39/20 (26/20)
- BGH, 11.10.2023 – 4 StR 226/23Strafverfahren: Zuständigkeit für die Prüfung der Wirksamkeit einer RevisionsrücknahmeZitiert von 2
- OLG Köln, 29.09.2017 – 1 RVs 179/17
- OLG Stuttgart, 07.12.2017 – 6 Rv 34 Ss 555/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 346 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/346#abs-1 (1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/346#abs-2 (2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.