Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund441 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/346#abs-1 (1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/346#abs-2 (2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

§ 345 § 347