§ 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/181#abs-1 (1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/181#abs-2 (2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
Wird zitiert von 206 Entscheidungen zu § 181 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2025 – 7 B 10846/25.OVG
- BGH, 21.03.2001 – VIII ZR 244/00Zitiert von 12
- VG Berlin, 25.02.2021 – 35 K 146/20 A
- VG Aachen, 18.09.2015 – 6 K 378/14
- BGH, 08.01.1987 – 1 StR 381/86
- VGH Bayern, 02.11.2022 – 11 CS 22.1984 , 11 C 22.1992Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.09.2026 – 27 L 1840/26.AEinstweiliger Rechtsschutz im Asylverfahren; Beweiswert einer gescannten Postzustellungsurkunde ohne Bestätigung nach § 371b ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 09.06.2026 – 3 K 6121/22.A
- VG Köln, 13.04.2026 – 22 K 1517/23.AZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 181 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.