Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund99 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/347#abs-1 (1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/347#abs-2 (2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.

§ 346 § 348