§ 182 Zustellungsurkunde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 372
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.06.1959 – 4 StR 171/59
- BGH, 19.10.2000 – IX ZB 69/00Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 04.03.2021 – 3 Sa 45/20Zitiert von 4
- BGH, 29.07.2022 – AnwZ (Brfg) 28/20Zustellung eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift
- BGH, 14.01.2019 – AnwZ (Brfg) 59/17Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids trotz Unvollständigkeit der Zustellungsurkunde; Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist
- BVerwG, 03.03.2023 – 2 WDB 12/22Erfolgreiche Beschwerde gegen die Einstellung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 182 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/182#abs-1 (1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/182#abs-2 (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/182#abs-3 (3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.