§ 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 780
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Nach Gewicht
- LG München II, 08.03.2024 – 23 Qs 10/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 18.08.2023 – A 12 S 567/22Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 25.02.2025 – 1 Ws 2/25
- OLG Hamm, 08.05.2018 – 4 Ws 75/18Zitiert von 1
- KG, 28.09.2017 – 4 Ws 120/17, 4 Ws 120/17 - 121 AR 197/17Zitiert von 1
- OLG Celle, 21.06.2016 – 1 Ws 287/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.07.2026 – 2 BvR 1351/23Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung der Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren verletzt Rechtsschutzgarantie sowie Anspruch auf rechtliches Gehör
- BGH, 08.07.2026 – 6 StR 240/26
- BGH, 30.06.2026 – 4 StR 345/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.