§ 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
Stand: 10.06.2019
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG München II, 08.03.2024 – 23 Qs 10/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 18.08.2023 – A 12 S 567/22Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 25.02.2025 – 1 Ws 2/25
- OLG Hamm, 08.05.2018 – 4 Ws 75/18Zitiert von 1
- KG, 28.09.2017 – 4 Ws 120/17, 4 Ws 120/17 - 121 AR 197/17Zitiert von 1
- OLG Celle, 21.06.2016 – 1 Ws 287/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.09.2026 – 5 StR 340/26Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist: Unzulässigkeit des Antrags bei bewusster Nichteinlegung des Rechtsmittels aufgrund eines bloßen Motivirrtums Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Trier, 14.09.2026 – 5 Qs 98/26Strafbefehlsverfahren: Wirksamkeit der Zustellung eines Strafbefehls ohne Übersetzung; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Einspruchsfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 15.07.2026 – 2 BvR 1351/23Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung der Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren verletzt Rechtsschutzgarantie sowie Anspruch auf rechtliches Gehör
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