§ 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 236
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Nach Gewicht
- OLG Bremen, 10.05.2022 – 1 Ws 30/22Zitiert von 1
- OLG Bremen, 07.09.2022 – 1 Ws 97/22Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 19.11.2019 – VGH B 10/19
- OLG Hamm, 25.02.2010 – 2 Ws 18/10Zitiert von 4
- OLG Celle, 09.02.2010 – 1 Ws 37/10Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 30.01.2019 – 5 K 1533/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 02.12.2025 – 3 Ws 478/25
- OLG Hamm, 16.10.2025 – 2 OAus 199/25
- LG Wuppertal, 21.07.2025 – 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/119#abs-1 (1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/119#abs-2 (2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/119#abs-3 (3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/119#abs-4 (4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit
Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/119#abs-5 (5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/119#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.