Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 121
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 822
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.03.2000 – 4 StR 287/99Zitiert von 4
- BGH, 26.03.1954 – 1 StR 23/54
- BGH, 15.11.2007 – 4 StR 400/07Zitiert von 4
- BGH, 18.03.2024 – 5 StR 12/23Neubeginn der Verjährung bei Wiederaufnahme des VerfahrensZitiert von 1
- BGH, 09.10.2018 – 4 StR 652/17Vorlage einer Strafsache durch ein Oberlandesgericht: Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage; Rechtsfragen zum Tatbestandsmerkmal "Rausch" bei Vollrausch und zur Wahlfeststellung zwischen Trunkenheit im Verkehr und VollrauschZitiert von 3
- BGH, 15.05.2013 – 1 StR 469/12Störung öffentlicher Betriebe: Verhinderung von Geschwindigkeitsmessungen durch parkendes KraftfahrzeugZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – 4 StR 235/25Zitiert von 1
- BGH, 17.12.2025 – 1 StR 433/25
- BayObLG, 02.12.2025 – 206 StRR 359/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/121#abs-1 (1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/121#abs-2 (2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/121#abs-3 (3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.