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BGH Entscheidung vom 18.09.1957 – 2 StR 52/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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re StR 52/57 <2.u 01€
In Namen des Yolkes
In der Strafsache gegen
1. den Paul 8 aus BED, geboren am 915 in K ,
2. den Kaufmann Heinz B EEEEEND aus BE, dort geboren am 1912,
3. den äftsführer Her aus BED ‚ geboren am 1911 in Dim,
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrickter Scharpenssel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisiizende Richter, Bundesanwalt
. als Vertret
Justizangesteilter
als Urkundspeamter der Geschäftsstelle,
Bundesanwaltschaft,
in der Sitzung vom 20. Septenber 1957
für Recht erkamt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 27.April 1956 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Strafkammer hat die Angeklagten Sch una >> wegen gemeinschaftlicnen Betruges zu Gefängnisstrafen von je einem Jahr und sechs monaten und den Angeklagten > wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen co erkannten Freiheitsstrale hai sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der drei Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A. Die Verfahrensrügen: I. Zur Revision des Angeklagten Egg.
1.) Die von der Revision geäusserten Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit der in §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 GVG getroffenen Zuständigkeitsregelung sind, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, unbegründet (BGHSt 9, 3675 BCH 5 StR 382/56
‚ vom 11. Dezember 1956). Der Senst tritt diesen Entschei- . dungen bei. |
2.) Die Rüge, die hier erkennende (Große) Strafkammer I des Landgerichts in Bremen sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), stützt der Beschwerdeführer nach seiner Erklärung vor dem Senat nur noch auf die Mitwirkung der Hilfsschöffin PB; sie ist gleichfalls unbegründet.
Die fitwirkung der Hilfsschöffin EEE ansiclıe
des für den ersten Verhaudlungstag in dieser Strafsache (9. April 1956) ausgelosten Hauptschöffen Tg entisprach dern Gesetz. |] hatte der Geschäftsstelle des Landgerichts am ı9. Würz i956 fernmündlich mitgeteilt, das er aus beruflichen Gründen un der Sitzung vom 9. April 1956 nicht teiläuehmen könnte; fails wider Erwarten in seinen geschäftlicken Dispositionen eine Enderung eintreien soilte, werde er diese Verüinderung am 23. März 1956 mitteilen. Diese £rklärung hat der Strafkanmervorsitzende dahin ausgelegt, da der Hauptschöffe HM bereits am 19. März 1956 für die Sitzung vom 9. April 1956 endgültig verhindert war. Er hat daraufhin am 23. März 1956 die iadung der Hilfsschöffin > zum 9. April 1956 angeordnet und damit zugleich den Hinderungsgrund des Hauptschöffen als, ausreichend anerkannt. und ihn von der Dienstleistung an diesem Termin entbunden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedurfte es in dieser Nichtung nicht.
Gegen die hier vom Strafkammervorsitzenden getroffenen Entscheidungen sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben. Die Auslegung Ger Erklärung eines ‚Hauptschöffen, mit der dieser seine Verhinderung am
. Sitzungstage mitteilt, und die Entscheidung, ob der an- " gegebene Hinderungsgrund als ausreichend anzuerkennen ist,.
obliegen allein dem pflichtgemäßen örmessen des Vorsitzenden (88 77 Abs. 3, 54 Abs. 1 GVG). Soweit er - und .das steht hier außer Frage - von der ihm in diesen Vorschriften einger&umten Befugnis keinen pfiichtwidrigen Gebrauch nacht, ist seine entscheidung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich. Die gegenteilige Auffassung der Revision würde zu einer Unsicher-
.
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zu berufen, der nach den Eintragungen in der Liste dem ", 5 Bun erklärung als letzter zur Dienstleistung herangezogen wor=;.
.... Unterlagen die Hilfsschöffin ra. Mit ihrer gegen-
‚ der Revision nicht zu beanstanden,
2. Hilfsschöffin a bei einem Konkurrenzunternehmen ’. ‚des Angeklagten BED kann zu keiner gegenteiligen
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heit führen, mit der das Hauptverfahren nicht belastet werden darf. Ob der ausgelosie Hauptschöffe an der wWitwirkung in der Sitzung verhindert und durch einen Hil?’sschöffen zu ersetzen ist, muß nach Möglichkeit und von vornherein zweifelsfrei sein.
Die Berufung des Hilfsschöffen erfolgte auch nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Reihenfolge. Wird, wie es hier der Fali war, die Zuziehung eines anderen als des zunächst berufenen (Haupt-) Schöffen zu einer einzelnen Sitzung erforderlich, so bestimmt sich nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste, welcher Hilfsschöffe heranzuziehen ist (§§ 49 Abs. 1, 44 GVG). Maßgebend ist dafür der Zeitpunkt, an dem die Verhinderungserklärung des Hauptschöffen HD >ei der Geschäftsstelle des landgerichts einging. Die Tatsache, daß der Vorsitzende . die erforderlichen Verfügungen nicht an demselben Tage söndern erst etwas später getroffen hat, ist ohne Bedeu- ; tung. Nach § 49 Abs. 1 GVG. war derjenige Hilfsschöffe +.
Hilfsschöffen folgte, der. vor Eingang der Verhinderungs- Fun den war (BEHSt 9, 203, 207). Das war nach den ‚vorliegenden
teinigen Behauptung kann die Revision nicht gehört werden.:.... 5
. Die Mitwirkung der Hilfsschöffin oO ] in der Verhand- .'. E.
lung gegen den Angeklagten ist somit entgegen der Ansicht;
Der Hinweis auf eine mögliche Beschäftigung der.
Auffassung führen. Dieser Unsvand bitte allenfalls 2 einer Ablehnung als Richter führen xönnen; der Beschwerdeführer hat jedoch kein Ablehnungsgesuch angebracht.
i.) Die Rüge, die Strafkammer sei wegen der Mitwirkung der Hilfsschöffin PM nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, entspricht nicht der Form des § 5344 Abs. 2 Satz 2 StTFO unä ist deshalb unzulässig. Die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Revisionsbegrändungsfrist (§ 345 Abs. 1 y StPO) mit Schriftsatz vom 28. März 1957 vorgetragenen Tatsachen können bei der Entscheidung nicht verwertet werden.
Soweit die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts auch auf die Mitwirkung des Gerichtsassessors BD unäü des Hilfsschöffen mg gestützt war, hat sie der Beschwerdeführer nach seiner örklärung vor dem Senat nicht mehr aufrechterhaiten. Das gleiche: gilt für die Verfahrensrügen zu Nr. 2, 6, 7 und 11 der Revisionsbegrindungsschrift vom 9. Oktober i956.
2.) Die Strafkammer hat die Zeugin Magdalene Sch nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen, "da sie" - wie es in der Sitzungsniederschrift heißt - "die Ehefrau des
Angeklagten Sch» ist". Die Revision hält diese Begründung u -
für nicht ausreichend, weil die Strafkammer die Zeugin, wie sich aus anderen Feststellungen ergebe, für glaubwürdig angesehen habe (§ 64 StPO). Diese Auffassung ist unrichtig.
§ 61 Wr. 2 StPO überläßt die Vereidigung des Verletzten so-. wie der Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten sind, dem Ermessen des Gerichts. Tür die Begründung der Nichtvereidigung
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‚diese Begründung sei unzureichend, weil sich Siebzehner,
x... mit hoher. ‚Wahrscheinlichkeit der widerstreitenden Inter- .;; UI essen‘ wegen nicht an der den Angeklagten hier zur Tast ae u ‚gelegten Straftat beteiligt habe. Auch diese Rüge. greift. 5 ‚nicht dureh. .” ._. Bu
"Biäigung eines Zeugen nach § 60. Nr. 3 StPO genügt es, HE
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eines Zeugen nach dieser Vorschrift genügt es deshalb,
wenn allen Beteiligten erkennbar gemacht wird, welche
der gesetzlichen Voraussetzungen des § 61 Nr. 2 StPO
das Gericht als gegeben ansieht, bei deren Vorhandensein
es nach seinem örmessen von der Vereidigung absehen kann (BGHSt 1, 175 ff). Das ist hier durch den Hinweis, die Zeugin sei die Ehefrau eines Angei.lagten, in ausreichender Weise geschehen. Dagegen braucht das Gericht die Gründe, die innerhalb des gesetzlichen Rahmens für seine Ermessensentscheidung bestimmend sind, nicht näher darzulegen.
Das gilt gleichermaßen auch in Ansehung solcher Zeugen,
die das Gericht für glaubwürdig ansieht. Denn die Besorgnis, ein Zeuge könnte wegen der in § 61 Nr. 2 StPO genannten Beziehung zum Beschuldigten von der Wahrheit abweichen, .' ist nur einer von verschiedenen möglichen Gründen, die
das Gericht bei seiner Ermessensents scheidung pflichtgemäß zu berücksichtigen hat (vgl. BGH aa0).
3.) Die Strafkammer ht den Zeugen Siebzehner nach . § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, weil er der Betei-
.-ligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung... ..:. bildete, verdächtig sei. Die Revision erblickt darin... „©
der in einem anderen Strafverfahren von der Anklage wegen Betrugeszum Nachteil der Angeklagten I — ) = und Sch» mangels Beweises freigesprochen worden ist, Due
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Zur Begründung des Beschiusses über die Nichtver-
wenn Gas Gericht zun Ausdruck hringzt, daß es eine.u Teilnahmeverdacht im Sinne dieser Vorschrift nicht nur für möglich sondern für wirklich vorliegend eracätet (RG SoltdArch Bü. 51, 49). Das ist hier geschehen. Die Strafkammer brauchte im einzelnen nicht darzulegen, welcher
Art die Yeiinshre vermutlich wer und suf welchen Tatsachen der Verdacht veruhte {BGH in’ NW 952, 273 mit weiteren Nachweisen).
Soilte etwa die Kevision darüber hinaus mit ihrem „|:
Vorbringen rügen wollen, mangels eines ausreichenden Teilnabmeverdachts sei die Nichtvereidigung des Zeugen als solche fehlerhaft, würde sie auch damit keinen Erfolg haben können. Diese Rüge entspricht nicht der Fomdes § 744 Abs. Z StPO; denn die Revision behauptet nicht, deß der
von der Strafkammer angenommene Teilnahneverdacht wit Sicherheit ausgeschlossen sei, sondern hält dies nur für möglich. Im übrigen ist die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat der Teilnahme verdächtig erscheint, dem pflichtgemäden Ermessen des Tatrichters überlassen. Das Revisions-. gericht kann nur nachprüfen, ob der TWatrichter dabei einen
: von ihm verwendeten Rechtsbegriff verkannt hat (BGH in vw... W
1952, 2735 RGSt 57, 186, 187). Ein solcher Rechtsirrtum ist
hier nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen 188% sich‘. nicht ausschiießen, daß der Zeuge sa» an den hier den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatvorgang in . rl strafbarer Weise und in derselben Richtung wie .die Angeklagten | mitgewirkt hat. Ein solcher Verdacht rechtfertigte aber be- DER reits seine Nichtvereidigung aus § 60 Nr. 3 StPO (Bel in ....”.
4.) Im Gegensatz zur Auffassung der Revision bedurfte. . ...:f
es eines besonderen Gerichtsbeschlusses zur Erörterung *
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‘er von ihr angeführten Schriftistüicke nit sllen oder einzelnen Ängekia,ten in der Hauptverhandlung nicht.
Die Strafprozeßordnung kennt keine Vorschrift, aus der sich dies ergeben könnte. Die Leitung der Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden (§ 238 Abs. 1 St?O). Er bestimnt zunächst auch den jeweiligen Prozeßstoff, der zun Gegenstand der Verhandlung gemacht werden soll, und legt weiter fest, auf welche Weise dies geschehen soll. Die übrigen Prozeßbeteiligten haben ihrerseits die Höglichkeit, durch Anträge und Fragen auf den Ablauf der Verhandlung und
den Umfang der Beweisaufnahme einzuwirken (§ 240 StPO). Das gilt insbesondere auch für den Angeklagten, mit dem ein bestimmtes Schriftstick nicht ausdrücklich erörtert wird. Daß er in einem solchen Falle, wie die kevision behaupiet, eine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht gehabt hat, trifft deshalb nicht zu. Änders wäre dies nur, wenn der Vorsitzende dem Angeklagten oder seinem Verteidiger in unzulässiger Weise die Mögiichkeit zur Äußerung überhaupt genommenkätte. Das behauptet äie Revision jedoch hier nicht. Sie könnte sich im übrigen derauf auch mur berufen, wenn die Verteidigung dazu eine Entscheidung der Strafkammer herbeigeführt nätte (§§ 338 Nr. 8, 233 Abs. 2 StPO). Das ist hier aber ausweislich der Sitzungsnieder-
: schrift nicht geschehen.
5.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung
‚unter Anlehnung an seinen schriftlichen Beweisamtrag von
4. April 1956 (Anlage A zum Hauptverhandlungsprotokoll) u.a. die Anhörung des Sachverständigen Si zu verschiedenen Beweisfragen beantragt. Diesen Antrag hat die
Strafkamner entgegen der Behauptung der Revision ausweis-
ich der gerichtlichen Niederschrift beschieden und ihm insoweit entsprochen, als sie die Ladung des Sachverstän-
digen für den nächsten Verhandlungstag angeordnet und gen a
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Ssachverssaundigen zucn vernommen hät. Ob sie ihn zı alle schriftlich aufgeführten und in der lauptvaerhand.ung
noch isündlich ergänzten Beweisfragen gehört hut, kann
das Revisionsgericht nicht nachprüfen, Ga die gerichösiiche Niedsrscnrifi hierüder keinen Aufschluß gibt und auch nach § 275 St?ÜO keinen Beweis dafür orbr'ngcen kann. Im übrigen bedarf es keiner Kiärung, ob etwa der Beweisamtrag in seinen ursprünglichen Umfang durch Verzicht auf einselae 3eweistrazen nackträglich eingeschränkt worden ist. Bei der Anhörung des Sachverstinäi,en hatte jeder
Prozeßbeteiligte, also auch Ger Angezlaste und sein Ver- »
teidiger, die Möglichkeit, die ihn notwendig erscheinenden sachäienlichen Fragen zu stellen.
Falls die Kevision aulerden rügen will - die Revisioinsbegründung 1äßt das nicht deutlich erkennen -, die Strafkammer habe die miiü dem Beweisamtrage neben der Anhörung des Sachverständigen erbetene Auskunft der Bundesstelle
für den Warenverkehr in gi richt eingeholt, so
scheitert ein solcher Vorwurf jedenfalls daran, daß das Urteil auf den etwaigen Verstoß nicht beruht. Denn die
Urteilsgründe gehen an keiner Steile vo Gegenteil der
hier nit der Auskunft unter Beweis gestellten Tatsachen 2US.
6.! Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung außerdem unter Anlehnung an seinen schriftlichen Beweisamtrag vom 17. April i956 (Anlage U zum Hauptverhandlungsprotokoil} dic Vernehmung der Edera I] geb. stg> als Zeu,in "über den Verlauf der Besprechung an 14.12.1952 iu Mailand" beantragt. Er hatte dieser Beysisamtrag schon
55 geste.it und dort auch die in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen im einzelnen aufgeführt. Die Siraf-
eirnal vor der Hauvtverhandlung mit Schrifisatz vom 2. Juli
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kammer hat den Antrag mil der Begründung abgelehnt, die
in das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung des Angeklagten Sch sei bereits durch seine Aussage und durch die Aussagen des Angeklagten CP una der Enefrau Sch in Verbindung zit den vom Angeklagten überreichten Urkunden erwiesen. Dies alles ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift und den erwähnten beiden Schriftsätzen. Mit ihren gegenteiligen Behauptungen kann die Revision deshalb nicht gehört werden. Im Gegensatz zu ihrer Auffassung brauchte die Strafkammer die von ihr hier für erwiesen angesehene Behauptung des Angezlagven nicht näher zu bezeichnen, weil bei der gegebenen Sachlage nicht zweifelhaft sein konnte, welche 3ehaupt.ng des Angellagten gemeint war.
7.) Die Strafksmmer hat den Beweisamtrag auf Ver-
‚ nebmung des Ambrogio ED: eines Bevollmächtigten der
rg in Mailand, nit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs: 3 Satz 2 StPO). Der Revision ist zuzugeben, daß der Beschluß nichi erkennen 1äßt, ob die Strafkammer die Unerheblichkeit
der unter Beweis gestellten Tatsachen aus rechtlichen oder.
tatsächlichen Gründen angenommen hat. Indessen vermag dieser,
Mängel der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil das Urteil hierauf nicht beruht.
Der von der Strafkammer angenommene fortgesetgte ."
Betrug zum Nachteil der Tubi war nach den Feststellungen in seinen beiden Teilakten jeweils vollendet, als der von den Angeklagten getäuschte SB Bankverein Anteng.. Septeuber und Ende September/Anfang Oktober 1952 das von der r@® gestelite Akkreditiv in Höhe von 70 % ausgeöst und den entsprechenden Geldwert auf das Sonderkonto
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. . "an % en ST.
aer Syeditionsunterneiuung >> & Sohn überwiesen
hatte. Dies wird zur Sachrüge noch närer ausgelthrt. UHit ibren srüteren Töuschungskandlungen wollten die Angeklagten die Auslösung auch noch der restlichen 30 5% des Akkreditivs in Umfang der zwischenzeitlich erfclgten Schrotilieferungen erreichen. Zu einer Auslösung Gieses Teiles des Aikreditivs und damit zu einer weiteren Verfügung über das Vermögen
der T@Bist es jedoch nicht mehr gekommen, weil der Angeklagte Schg> den Vertretern der rg am 10. Dezeuber i952 im Laufe einer Bessrechung in Mailand den wahren Sachverhalt, offenbart hat. Für die Entscheidung ist es deshalb in der » ' Tat ohne Bedeutung, ob der Angeklagte den Bevollmächtigten AB Hereits am 28. November 1952 in seiner Wohnung über den Ablauf des T@@-Geschäfts in dem von d.r Verteidigung behaupteten Umfange wahrheitsgemä3 unterrichtet hatte.
Denn an der Beurteilung des sirafbarer Verhaltens des Angelllagten änderte sich nicht das mindeste, wenn der Zeitpunkt der Offenbarung um ‘2 Tage zurickverlegt wurde.
Die in dieser Zusanmenhang erhobene Aufklärungsrüge ist gleichfalls unbegründet. Die Vernehmung des Bevollmächtigten AD prauchte sich der Strafkanmer nicht aufzudrängen. Der Angeklagte Sch kann in seiner Wohnung die Wahrheit gesagt und dennoch, wie die Strafkammer festgestellt hat, an der am selben Tag in Abwesenheit des Bevollmächtigten durchgeführten Beratung und Abfassung des unwakren Situationsberichtes mitgewirkt und getäuscht haben. Die veiden Vorgänge | "schließen sich nicht aus.
8.) Die Strafkammer hat auch im übrigen ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der Aufenthaltsort des Zeugen Fi konnie nach den Fesisteliungennicht ermittelt
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werden. Mit ihrer entgegensiehenden Behauptung kann die
Revision nicht gehört werden. Die Vernehmung eines Vor-
standsmitgliedes der TE prauchte sich der Strafkarmer
nicht aufzudröängen, zumal da sie nicht einmal von der Ver-
teidigung für notwendig erachtet wurde. . Soweit die Revision darüber hinaus eine mangelnde
Aufklärung des Sachverhalts geltend macht, entspricht
die Rüge nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz
2 StPO, da keine weiteren Aufklärungsmittel angegeben
sind (BGHSt 2, 168). Auf die vom Angeklagten für notwendig
gehaltene weitere Befragung seiner selbst und der ver-
nommenen Zeugin sch» kann sie nicht gestützt werden
(BGHSt 4, 125, 126).
III. Zur Reyision des Angeklagten. Ci:
[ eo.
1.) Die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschrifts-
' mäßig besetzt gewesen, ist unbegründet. Soweit sie sich auf aie Mitwirkung der Nilfssehöffin |] bezieht; wird auf . die Ausführungen zur Revision ges Angeklagten > verwiesen. N EEE
‘ des Strafkammervorsitzenden. Danach teilte 1] em 3; April
1956 mit, daß er wegen einer Erkrankung an der.Sitzung vom
-9. April 1956 nicht teilnehmen könnte. Der Vorsitzende ver- _ fügte noch am selben Tage die Ladung des Hilfsschöffen ug
und erkannte damit zugleich den Hinderungsgrund des Haupt-
„schöffen ais ausreichend an. Die Auffassung der Revision,
eine blosse Krankmeldung sei keine ausreichende Entschuldi-
gung, d-r Vorsitzende Fitte mindestens ein Erzt .iches Atstesit verlangen müssen, kann nier schon deslıelb aut
sich beruhen, weil > »enige Wochen sfüter an den Folgen seiner Erkrarkung verstorben ist und desnalb Zweifel an seiner tatsächlichen Verkinderung an Sitzuagstage nicht bestehen. Der Ilillsschöfie 0 ] ist auch in öer in § 45 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Reihenfolge herangezogen worden. Die gegenteilige Behauptung der Revision seht offensichtlich von der irrigen Vorstellung aus, die Milfsschöffen seien in der Reihenfolge ihrer Zintragungen von Nr. 1 aufwärts bis Nr. 100 berufen. Der Wahlausschuß nabte aber die Heranziehung der Hilfsschöffen in umgekehrter Reihenfolge bestimmt.
2.) Der benau tete Verfahrensversto3 bei der Vernebmung der Zeuginnen Magdalene Sch» und Waltraud ) liegt nicht ver. Die Revision spricht zwar davon, diese Zeuginnen seien nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worder. Das meint sie avber offensichtlich nicht, weil die beiden Zeuginnen ausweislich der Sitzungsniederschrift über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sind und die Revision nicht auf § 52 Abs. 2 StPO, sondern auf § 63 StPO hinweist. Es ist daher anzunehmen, daß sie rügen will, die beiden Zeuginnen seien nicht über das ihnen - gegebenenfalls - zustehende Recht, die Beeidigung ihres Zeugnisses zu verweigern, belehrt worden. Zu einer solchen Belehrung bestand aber für die Strafkammer kein Anla3, nachdem sie beschlossen hatte, von der Vereidigung der beiden Zeuginnen nach § 61 Nr. 2 StPO abzusehen. Nur wenn sie ihre Vereidigung für notwendig erachtet hätte, wäre die in § 63 StPO vorgeschriebene Belehrung erforderiich gewesen (RGSt 46, 110).
3.) Die übrigen Verfahr.nsrügen des Angeklagten Ge
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enisprechen dem Gegenstand nach den zur Revision des Angeklagten Sch unier ür. 3, 4, 6 und & bereits benendelten Verfabrensrigen. Sie könren aus den dort dargelegten Gr’inden ebenfalls keinen Erfolg haben,
B. Die Sachbeschwerden:
Die Verurteilung der Angexlagten BD una Sscrgp wegen Turtgeseizten gemeinscnaftzlichen Betruges und des Arse.ıasten c> wegen Beinille zum Betrug läßt auch in sachlicher Einsicht keinen Rechtsfeiler erkennen.
Anlai: zur brörterung bestekt mir in folgeudenm: 1.) Die Strafkanner gent'mit keckt davon eus, deb die Angeliagten die FTreirabe der 70 .. der Akicreditiv-Summe durch Täuschung dus su» Bankvereins ciwirkt haber. Nach den Bedingungen des Akkreditivs war Voraussetz.ng fär diese Freigabe u.a. die Voriage einer schriftiicken Erklärung der Speditionsunternehmung BED : Sonn, daß diese eine den beigefügten Rechnungen entspreckende Schrottmenge zur Weiterbeförderung an die T@ in Wailana übernommen habe. Die von den Angeklagten Di in Einverständnis mit den übrigen Angeklagten am 27. August und am 23. September 1952 dem fr] Bankverein vorgelegten Übernahmeerklärungen waren bevußt falsch. Der Angeklagte DEE 22:0 von dem Angeklagten Sch keinen Schrott übernomuen. Es bestand damals nicht einmal eine begrlindete Aussicht, daß die Ange ıagten in absehbarer Zeit über nennenswerten exportfänigen Scarott verfügen konnten.
Unrichtig ist die Auffassung, durch die Täuschung sei ein Irrtur bei Ge... Sch 3ankverein nicht erregt worden, weil disser nach den allgemein üblichen Regeln in. Ver!iehr mit Akkreditiven die ihn vorgelegten Urkunden
nur auf ihre Zufßsre Übereinstiamung rit den Axkreditiv-Bedingungen su überprüfen gehabt und sich deskalb von
ihren secnlichen Inhalt keire Vorsteliuusen ge.scht habe Selbstverstiindlica gekt eine Beik bei der ?Früfung vor Vrkunden auch in einen solchen Falle vou der Vorstelluns zus. aa? die in den Urkunden niedergelegten Erlilärungen nicht bevwuBt falsch abgegeben worden sind. Bei einer gegenteiligs: Vorsteilung würde jede Bank die ihr vorgelegter Urkunden zufüickweisen. Das steht in ordentlichen Bariverkehr, auch ohne Rücksicht auf die vertraglichen Rechte und Pflichten,
außer Frage. Wäre hier der Sch Bankverein nicht von VI
dieser Vorstellung ausgegangen, hätte er vielmehr auch
nur mit der Möglichkeit gerechnet, dal die ihn vorgelegten Übernahmeerklärungen bewußt falsch waren, so hätte er den Rechnungswert Ges Aiikreditive richt ausgezahlt. Davon
gebt auch die Sirafkanıner mit Recht als selbstverständlich aus, ohne daß es hierzu nocl. besonderer Ausflihrungen bedurft hätte. .
2.) Wit der Freigabe des Akkreditivs und Aer Auszanlung des in ihm versprochenen Celdbetrages verfügte der Sch Bankverein unmittelbar über der TB zehöriges Vermögen. Unrichtig ist die Ansicht, wirtschaftlich ge- ® sehen sei das unwiderruflich gestejlte Akkreditiv bereits mit seiner Sröffnung in das Verxöügen des Begünstigten, Lier der TB, und mit seiner Veiterübertragung von dort aus in das Vermögen der Speditionsunternehmung BP EB : Sotn übergegangen. Aus der Unwiderrufiichkeit des Akkreditivs und seiner Übertragbarkeit auf einen anderen als den zunächst bestimmten Begünstigten ?oigt lediglich,
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daß die TB als Akkreditivstellerin für die Dauer der Gültigkeit an die von ihr selbst gesetzten Bedingungen des Akkreditivs gebunden war und in Falle der Erfüllung dieser Bedingungen durck einen Begünstigten die Möglichkeit verlcren hatte, die kreigabe des Akkreditivs und die Aus-
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zahivag des in im versprochenei Geidbetrages zu vertindern. Solange Giese Jedinzungen jedoch richt erfüllt wa-
ren, verblieb das Akkreditiv seiner wivtiscerefbliichen Wert aech im Vermögen der TB.
3.} Dieses Versögen wurde hier aucl. geschädigt. Den Verijust, der die 7 durch die Auszanlun,; des (e.äder srlitt, siand in diesem Zeitgunkt eine entspreciende Gegenleistung nicht gegenüber. Das allein ist entscheidend. Es kommt nichts darauf an, was sich die Angeklagten für einen Spöteren Zeitpunkt angeblich ausgerechnet haben. Unbegründet ist auch ihre Auffassung, wirtschaftlich gesehen habe sich durch die Überweisung des Geldes auf das Sonderkonto der Speditionsunternenmung zn & Sohn nichts geändert, weil dieses "Willionenunternehnen" für die entstandenen Verbindiichlieiten auf jeden Fall "gut" gewesen sei. Die Revisionen verkennen den Begriff des Vermigensschadens in Sinne des § 265 StGB, der auch die bloße Gefährdung des Ver.ögens umfaßt. Damit erledigt sich auch dic in diesen Zusammenhang von dem Angeklagten BEE sraobene Aufklärungsrüge.
4.) Zutrefind bezeichnet die Strafkamner das Verhalten, der Angeklagten auch als rechtswidrig. Die Angeklagten | r konnten sich nicht auf das Einverständnis des Direktors : a 7] von Ger a ) berufen. Nach der. Fesistexlungen hatte ’@ - abgesehen von der Erhöhung der Akkreditiv-Sume - keineriei Befugnisse zur Änderung der Akkreditiv-Bedingungen. Dessen waren sich die Angellagten auch bewußt. Kit ihren, . gegenteiligen Behauptungen und ihren darauf gegründeten Ausführunger können sie im Revisionsverfalırer nicht gehört vrerden.
5.) Auch im übrigen gibt das angelocutene Urteil zu
Beanstandungen keinen Anlaf. Die Fesisveilungen sind entgegen der Weinung der Revisionen frei von Widersprichen und in sich verständlich. Verstöße gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebeuserfahrung iiegen nicht vor.
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen die Angeklagten benächteiligenden Recitsirrtum erkennen, Insbesondere ist es nicht rechtlich fehlerhaft, daß die Strafkammer vei dem An;eklagten Sch» als Strafschärfungsgrund verwertet hat, er habe sich an Geschäften über größere
Objekte und mit großem Risiko beteiligt, obwohl er kein. . »
eigenes Kapital besessen habe. Darin liegt lediglich die echtlich zulässige Berücksichtigung einer persönlichen
Eigensche £t des Ängeitlagten, deren Vorlie gen nicht etwa dadurch ausgeschlossen wurde, 'da} er die angeblich kapitai-
kräftige Firma Bi & Sohn. in Gas den Gegenstand. des... u
Ver ‚fahrens bildende Geschäft einschalt ete.
Beldus Dr. Dottemweich Schanpenseel‘ j Dr. Schalscha Be Menges man REN