Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 44

Stand: 01.07.2021

StrafrechtBund2 Fassungen13 Entscheidungen

Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).

§ 43 § 45