Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 44

Stand: 01.07.2021

StrafrechtBund2 Fassungen12 Entscheidungen

Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).

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