Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 20.06.1973 – 2 StR 124/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 str 124/773 _ BESCHLUSS U .6

in der Strafsache

‚gegen

den Dreher Gerhard Albin ZB aus FO / GE, geboren an &. EB 1935 in OMEERED/ Vozt1and, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Arhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

. beschlossen: Ba

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des landgerichts in Frankfurt/ Main vom 5. Oktober 1972 mit den Fest-

stellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des. Tandgerichts zurück-

- verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht in Frankfurt/Main. hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge hat Erfolg.

ya den In dieser Sache auf den 5. Oktober 1972 anberaumten Hauptverhandlungstermin. vor der 2. Strafkamner war

. Frau Maria AED als Schöffin ausgelost. Mit am 7. August 1972 beim Tandgericht eingegangenen Schreiben teilte sie

mit, daß sie den Termin nicht wahrnehmen könne. Durch Verfügung vom ‚gleichen Tage stellte der Vorsitzende der 2. Strafkammer die Verhinderung fest und ordnete die Iadung eines Hilfsschöffen an. Der Hilfsschöffe Sch, der später an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, wurde. am 25. September 1972 geladen. Zu diesen Zeitpunkt stand er unter der

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“laufenden Nummer 0) an bereiter Stelle in der Hilfsschöffenliste. ‚swischen dem 7. August 1972 und dem

25. September 1.972 waren mehrere vor dem Hilfsschöffen Sch» in der Liste stehende Personen für andere Strafkammern herangezogen worden. Dazu gehörte der am 22. September 1972 geladene Hilfsschöffe So,

der unter der laufenden Nummer 8 in der Hilfsschöffenliste verzeichnet war. Dieser wurde für den zu einer Hauptverhandlung vor der 4. Strafkammer ausgelosten Hauptschöffen BED gerufen, nachden dessen Verhinderung dem Tandgericht am.22. "September 1972 mitgeteilt worden war.

Mit Recht sieht die Revision in der Mitwirkung des _ Hilfsschöffen Schi einen Verfahrensverstoß, der zur Aufhebung des Urteils führt (§ 338 Nr 1 StPO). Als Folge der Verhinderung der Hauptschöffin AD war ein Hilfsschöffe zuzuziehen (§§ 49, 77 GVG). Dabei war der ‘an bereiter Stelle stehende Hilfsschöffe zu berufen; d.h. derjenige, der in der Liste der Hilfsschöffen nach dem Hilfsschöffen stand, der in der Wahlperiode zuletzt an einer Hauptverhandlung anstelle eines verhinderten Schöffen mitgewirkt hatte (BGHSt 12, 243). Der dafür maßgebende Zeitpunkt war der Eingang der Verhinderungserklärung der Hauptschöffin AB bei der Geschäftsstelle des ‚Landgerichts (vgl. BGH bei Herlan GA 1959, 336, 338; BGH, Urteil vom 18. September 1957 - 2 StR 52/57 -; BGH, Urteil vom 9, August 1968 - 4 StR 149/68 -), also der 7. August 1972: Wer ‚an diesem Tage an bereiter. Stelle der Hilfsschöffenliste stand, vermag der Senat den ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Doch bedarf

ö es. ‚keiner weiteren Nachforschungen. Denn. jedenfalls war

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nicht der Hilfsschöffe Sche heranzuziehen, sondern entweder der Hilfsschöffe Schneider oder eine der vor diesem auf der Liste stehenden Personen.

Für den Fall, daß der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung wieder wegen eines Verbrechens verurteilt wird, wird vorsorglich auf Art. 89 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes- vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645 Jin Verbindung mit § 358 Abs. 2 StPO hingewiesen.

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