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BGH Entscheidung vom 30.08.1956 – 1 StR 226/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Hat der Angeklagte rechtzeitig einen Verteidiger gewählt und nach dessen Wegfall fristgerecht einen anderen Wahlverteidiger bestellt, so bleibt, wenn auch dieser wegfällt, sein Recht unberührt, nunmehr die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen (in Anschluß en BGESt 7, 381). - Abschnitt A 1 des Urteils

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Für das Nachschlagewerk ! 106 5: Nicht für die Amtliche Sammlung ! Audi Gesetz: StPO § 140 Abs 1 Zif? 2, Abs 3

Rechtssatz: Hat der Angeklagte rechtzeitig einen Verteidiger gewählt und nach dessen Wegfall fristgerecht einen anderen Wahlverteidiger bestellt, so bleibt, wenn auch dieser wegfällt, sein Recht unberührt, nunmehr die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen (in Anschluß en BGESt 7, 381).

- Abschnitt A 1 des Urteils -

Aktenzeichen: 1 StR 226/56

Urteil des BGH (1. Ferienstrafsenat) 1G Stuttgart vom 30. August 1956

VRR

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Dr. Arthur B EEB aus SCHEEEERE: dort geboren an EM 1204. zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. die Geschäfisführerin Else d ‚ geb. In aus SB, dort geboren am 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges uU.2.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner 5% als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in N

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, a Justizangestellter #

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, R

für Recht erkannt: 4 R

Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. BEER und Frau IB wird das Urteil des Landgerichts ; Stuttgart vom 19. Januar 1956 mit den Feststellun-

gen aufgehoben, 3 1. soweit Frau CB verurteilt ist, in vollem “ns Umfang; je

2. soweit Dr. B wegen Beiruges verurteilt ist, außer in den Fällen Up und Sep (A 1 und B 13 des Urteils), ‚ferner soweit er wegen Unterschlagung (A 6 des Urteils) und wegen einfachen Bankroiis: (unordentliche 3uchführung bei der LHG, A 7 des Urteils) verurteilt ist sowie in allen Strafaussprüchen.

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Im übrigen wird die Revision Giesss Angeklagten verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte J uuuuuuun, :

I. Verfahrensrügen:

Gegen Frau IR wurde Anklage u.a. wegen Konkursverbrechens und wegen Beihilfe zu solchen Verbrechen erhoben. Auf den mit der Zustellung der Anklage am 29 September 1955 verbundenen Hinweis des Vorsitzenden, sie könne die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragen, bestellte sie am 4. Oktober 1955 einen Wahlverteidiger (Rechtsanwalt DEE), der jedoch am 16. Dezember 1955 ihre Vertretung niederlegte. Darauf wählte sie am 21. Dezember 1955 einen anderen Rechtsanwalt (Dr. Nor) zum Verteidiger. Dieser trat auch in der Hauptverhandlung am 9. Januar 1956 für sie auf, blieb aber der weiteren Verhandlung fern und zeigte an. da3 er die Verteidigung nicht länger führe. Bei Beginn des zweiten Verhandlungstages am 11. Januar 1956 beantragte Treu IB ihr einen Pflichtverteiäiger bei- -zuordnen. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer ab mit der Begründung, es liege kein fall der notwendigen Verteidigung vors ein solcher des § 140 Abs 1 Ziff 2 StPO nicht, weil Frau IB den Antrag weder binnen der in Abs 3 aaO bestimmten Wochenfrist noch alsbald nach Wegfall des ersten Nahlverteiäigers angebracht habe; ein Fall des § 140 Abs 2 StPO nicht, weil "die äußerst intelligente Angeklagte über den tatsächlichen Ablauf des Geschehens in jeder Einzelheit genau unterrichtet" sei und die Rechtsfragen, im wesentlichen die gleichen wie im Fall des Nitangeklagten Dr. Ben.

von dessen Wahlverteidiger erörtert würden. 3s sei gegen # £7 ri ! Frau IM auch nur wegen eines Verbrechens (des be- Mi

trügerischen Bankrotts) Anklage erhoben; insoweit komme

hat, ist mithin rechtlich außerstande, die Bestellung eines

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hat die Angeklagte demnach den Ablauf der Frist des § 140

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voraussichtlich nur ein Vergehen (des einfachen Bankrotts) in Betracht. Erst nachdem die Beweisaufnahme vollständig Su durchgeführt und Beweisamträge des Mitangeklagten Dr. ZB Be abgelehnt worden waren, der Vorsitzende ferner Hinweise gemäß § 265 StPO erteilt hatte, wurde der Angeklagten auf ihren jetzt von dem Vorsitzenden angeregten Antrag der Wahlverteidiger des Mitangeklagten Dr. Bi zun ?flichtverteidiger bestellt. Sodann wurde die Beweisaufnahme geschlossen. "da keine weiteren Beweisamträge zgestelit" wurden.

Dieses Verfahren beanstandet die Revision nit Recht.

: Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers setzt voraus, daß der Angeklagte noch keinen Verteidiger gewählt hat (§ 141 Abs 1 Satz 1 StPO). Wer schon einen Wahlverteidiger

Pflichtverteidigers zu beantragen. Gegen ihn kann daher

die Frist nicht -(ab)laufen,;; die für einen soichen Antrag in § 140 Abs 3 StPO bestimmt ist; dengemäß tritt auch der Rechtsverlust nicht ein, der sonst mit dem Ablauf dieser Frist verbunden ist. Vielmehr entsteht das ‚Antragsrecht (ggf neu), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen Zür die Bestellung eines Pflichtverteidigers e intreten (oder wieder eintreten), z.B. bei ı Wegfall des Wahlverteidigers (BGHSt 7,

Durch die rechtzeitige Wahl ihres ersten Verteidigers

Abs 5 StPO verhindert. Der Anspruch auf Beioränung eines Pflichtverteidigers blieb ihr erhalten (BSHSt aaO). Nicht anders kann die Rechtslage nach Wegfall. des zweiten Wahlverteidigers angesehen werden. Auch diesen hatte Frau TEE zechtzeitig vestellt; dabei macht es hier keinen Unterschied, ob die Frist dafür, die mit dem Wegfall des ursprünglichen Verteidigers erneut zu laufen begann, nach

5 -

§ 140 Abs 3 StPO zu bemessen oder auf einen Zeitraum zu begrenzen ist, innerhalb dessen die Bestellung als "unverzüglich" erscheint (vgl RGSt 65, 24675 73, 48 ff; BCHSt 3,- 78, 80; HJW 1953, 595 Nr 19). Die Angeklagte hatte. demnach‘ wiederum dem an den fruchtlosen Fristablauf geknüpften Rechtsverlust vorgebeugt. Die Annahme des Landgerichts,

sie habe diesen Erfolg jetzt allein durch einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers erreichen können, findei weder im Gesetz (vgl § 8 143, 145 StPO) noch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Stütze. Ihre unannehmbare Folge wäre, daß der (vom Angeklagten möglicherweise gar nicht zu vertretende) Wechsel des Wahlverteidigers schlechthin zum Verlust des Anspruchs auf Beioränung eines Pflichtverteidigers führte. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Angeklagte mit wiederholtem Verteidigerwechsel mißbräuchliche Ziele verfolgt, kann dahinstehen; ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Vorsitzende hätte daher der Angeklagten auf ihren unverzüglichen Antrag alsbald einen Pflichtverteidiger bestellen müssen, wie dies auch

§ 145 Abs ı Batz 1 StPO ausdrücklich vorschreibt > (Rast 65; 246° EP z

Unter dem Gesichtepunkt des § 140 Abs 2 StPO könnte, ‚entgegen der Ansicht der Strafkanmer, nichts anderes gelten. Daß die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers für die Angeklagte in der mehrtägigen Verhandlung verlangte; bestätigt sich allein durch die von dem: Vorsitzenden selbst gegen Ende der Verhandlung gegebene‘ Anregung. Wer dann noch die Bestellung eines Ver- 'teidigers für Frau SCHERER, gebo ten, so tra? dies erst recht während der Beweisaufnahme zu, diesen für die Feststellung des Sachverhalts entscheidenden und daher für einen Angeklagten besonders wichtigen Verfahrensabschnitt:

Hiernach hat die Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen in Abwesenheit einer Person stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt: des notwendigen Verteidigers der Frau Jan (5 338 ziff 5 StPO). Das kann nicht etwa aus dem Grunde in Zweifel gezogen werden, weil der Angeklagten der Wahlverteidiger des Mitangeklagten Dr. BB, Rechtsanwalt Ki. zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, dieser aber während der ganzen Verhandlung zugegen war. Denn äie Verteidigung des Angeklagten Dr. BR mußte er nach dessen Interessen führen. Der Blickpunkt, unter dem die Verteidigung der Frau ICE zu führen war, konnte ein anderer sein, schon wegen der verschiedenen Beteiligung der beiden Angeklagten an den Straftaten. Dies gilt auch dann, wenn kein ausgesprochener Interessenkr | widerstreit (§ 146 StPO) bestand. So lange Rechtsanwalt . 1 nur die Verteidigung des Angeklagten Dr. Ep führte, war er nicht als Verteidiger der Frau CB . anwesend.

“Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung i des Urteils

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nicht“ vloß,. 'soweit Frau SED wegen Verbrechen angeklagt Be war, sondern im ganzen Umfang (RGSt 67, 3, 12). Daker können . | die übrigen Verfahrensrügen dieser Angeklagten auf sich ir: beruhen. Den in der Beschlußannahne liegenden Rechtsfehler,

Frau I ] sei nur wegen eine eines Verbrechens des betrügerischen Bankrotts angeklagi, insoweit komme vöoraus-

sichtlich nur ein Vergehen des einfachen Bankrotts in

Frage (BGHSt 1, 302, 4, hat die Revision richt beanstandet.

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2. Zur Sachrüge ist das Erforderliche bei Behandlung der Sachbeschwerde des Angeklagten Dr. sm henerkt.

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B.

Der Angeklagte Dr. Dee: I. Verfahrensrügen.

- a) Das Landgericht hat die im Schriftsatz vom 11. Januar 1956 zusammengefaßten Beweisamträge des Angeklagten abgelehnt, teils weil es die Beweisbehauptungen als wahr unter- "stellte, teils weil es sie für die Entscheidung als ohne Bedeutung ansah.

Eine der als wahr unterstellten Behauptungen des Angeklagten ging dahin, es sei für ihn zweckmäßig gewesen, ein Büro in Kö zu unterhalten; einer der erfahrensten Finanzmänner, der Zeuge MU, habe ihm angeraten, - seine geschäftlichen Beziehungen in Kö nicht außer acht zu lassen. Im Urteil ist festgestellt, daß der ri-7 — Bene für die Geschäfte des Angeklagten ungünstig gewesen sei, weil Dr. Be dort durch Zrühere Geschäftszusammenbrüche in Mißkredit gekommen sei. Die Rüge, daß damit die Wahrunterstellung nicht eingehalten sei,. ist offensichtlich. unbegründet. BE

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"Soweit dds Landgericht die Beweisamträge vom 11. Januar 1956 als. für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt hat, rügt die 'Revision nicht, daB ‚die Beschlußbegründung nicht ‚ erkennen läßt, ob tatsächliche oder rechtliche Gründe der Ablehnung zugrunde liegen. Diesen Verfahrensverstoß kann daher nicht nachgegangen werden (§ 352 Abs 1 StPO; BGH 1 StR 727/54 vom 22. April 1954; .3 StR 172/55 vom 3. Novenber 1955). Die allein erhobene Beanstandung, die Beweisbehauptungen seien entgegen der Annahme der Strafkammer doch von Bedeutung, bleibt als Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 3 StPO erfolglos. Nach den Urteilsgründen

hat das Landgericht sie für in tatsächlicher Hinsicht 'be-

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deutungslos gehalten. Demnach hat es (wie übrigens auch der Umstand erweist, daß es einen Teil der Anträge mit anderer Begründung zurückgewiesen hat) weder ihre Beweiserheblich-

. keit ungeprüft gelassen noch den Begriff der Beweiserhev-

lichkeit (BGH 5 StR 138/53 vom 22. September 1953) verkannt. Die Beurteilung von Beweisbehauptungen als tatsächlich unerheblich aber unterliegt allein der Beweiswürdigung des Tatrichters (RGSt 63, 329 f; 29, 369; BGH 4 StR 178/55 vom 30. Juni 1955). Rechtsirrtümer treten dabei nicht zutage.

Die Beanstandung umfaßt jedoch nach der Revisionsbegründung auch die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Unter diesem Gesichtspunkt greift sie durch. Der Angeklagte wollte durch den abgelehnten Beweis dartun, daß er mit einer Anzahl Kreditsuchender wegen der Vermitilung von Darlehen zu erheblichen Beträgen in Verhandlungen stand, bei deren erfolgreichen Abschluß ihm ein beträchtlicher Verdienst an Provisionen zugeflossen wäre; er habe daher

ie berechtigte Erwartung hegen dürfen, seine Verpflichtun-

gen.:ordnungsmäßig erfüllen zu können, selbst die in ver-

. schärfter wirtschaftlicher Lage eingegangenen. Dieses Vorbringen hat die Strafkenmer im Urteil dahin gewürdigt, daß

Jene Umstände in dem Angeklagten allenfalls eine dahingehende "yage Hof£nung" ‚geweckt. hätten. Er sei sich spätestens ab Oktober 1953 darüber klar gewesen, daß sein wirtschaftlicher Zusammenbruch "jeden Augenblick" srfolgen

‚könne. In dem Bewußtsein, dann seine Gläubiger nicht be-

friedigen zu können, sei er neue Verbindlichkeiten eingegangen, nur um seine bisherige kostspielige Lebenshaltung nicht aufgeben zu müssen. Die Strafkammer, die so (für einige Fälle) den Betrugsvorsatz des Angeklagten begrindet, hätte indes zu einer solchen Annahme nicht gelangen dürfen, ohne den Stand und die Aussichten der Kreditvermittlungs-

. geschäfte des Angeklagten vnd weiter zu prüfen, wann er

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aus ihrer Abwicklung frühestens Geldzuflüsse zu erwarten hatte. Diese Prüfung, gegebenenfalls nach noch genaueren Angaben des Angeklagten, wird nachzuholen sein.

Der Verfahrensverstoß betrifft die Verurteilung des Dr. BB wegen Betrugs zum Nachteil der Wegg-Wohnbaugesellschaft und der Lieferer und Handwerker im Falle Megiib straße, im Falle der deiD VemiB- und Eeillfouchhandlung und der weiteren eif Lieferer (A 3 und 4, B 1 bis 12

des Urteils).

db) Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe die im Schriftsatz vom 16. Januar 1956 enthaltenen Beweisamträge nicht beschieden, greift in ihrer sachlichen Bedeutung über die eben behandelte nur hinaus, soweit sie die Betrugsfälle Mon un: VE (A 1 und 2 des Urteils) betrifft.

Sie kann daher im übrigen, und da die Verurteilung Dr. Bi: in Falle Vin in vollem Umfange, im Falle Wer zum Strafausspruch auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben wird, ‚auch insoweit auf sich beruhen. Soweit sie den Schuldspruch im Falle Mg betrifft, ist sie jedenfalls deswegen unbegründet, weil das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruht. Der Schuldspruch wird nänlich von der Feststellung getragen, daß der Angeklagte, der ohnehin Blankettwechsel Ne apredewidrig über 48 000 DM in Umlauf gesetzt hatte, diese Wechselschuld entgegen seiner Zusicherung nicht auf den Stand der ihr zugrundeliegenden Forderung zurückführte, sondern entsprechend seiner vorgefaßten Ab-

sicht wiederum Blankowechsel vertragswidrig ausfüllte und

so die Wechselverpflichtungen Mills auf 100 000 DM erhöhte. Ob der Angeklagte diesen Umstand vor MW auch

noch dadurch zu verbergen versuchte, daß er die Wechsel

nicht mehr auf dessen, sondern auf ein eigenes Bankkonto

buchen ließ, ist für die Schuldfrage unerheblich. Welche

—- 10 —

Bedeutung dafür "Verhandlungen" Ms mit der Bank haben sollten, ist nicht erkennbar; die Revision bezeichnet den Inhalt dieser Verhandlungen nicht.

Beruht aber das Urteil nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß, so kann dahinstehen, ob die Sitzungsniederschrift lückenhaft ist, weil nur das Anlagenheft und nicht sie selbst die Beweisamträge vom 16. Januar 1956 enthält, ob diese demnach als gestellt angesehen werden können und ob sie mit der Beschlußwendung beschieden sind, es würden - abgesehen von anders erledigten -"sämtliche

übrigen Beweisamträge" als für die Entscheidung bedeutungs-

los abgelehnt. c) Eine Verletzung des § 261 StPO liegt nicht darin

(wie die Revision meint), daß über eine Urteilsfeststellung

!keine Beweisaufnahme stattgefunden" habe oder daß sie

in dem Verhandlungsergebnis keine Grundlage finde, weil dieses nach Ansicht der Revision anders laute als das Landgericht festgestellt hat. Der Tatrichter kann Feststellungen auch auf Grund der Angäben der Angeklagten treffen (§§ 243, 244 Abs 1 StPO). Die Behauptung, die Feststellungen des Urteils widersprächen dem Beweisergebnis, versucht in Wirklichkeit nur unzulässiges neues Vor-

bringen zur Geltung zu bringen. 3 u d) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe deä Be-

weisamtrag der beiden Angeklagten nicht ablehnen dürfen, sie hätten die Handelsbücher übersichtlich geführt, Be zieht sich ersichtlich nur auf den Fall A 7 der Urteils gründe (IHG). Sie kann auf sich beruhen, da das Urteil in SEEN »

diesem Punkte ohnehin aufgehoben wird. NE Male

II. Die Sachrüge führt ebenfalls teilweise zum Erfolg.

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1. Betrug in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil Ms:

a) Hierzu ist bereits unter B I b) ausgeführt, daß die Feststellungen den Schuldspruch tragen. Nicht beschwert ist der Angeklagte dadurch, daß die Prüfung unterblieben ist, ob er durch Hingabe der wertlosen Wechselakzepte Meißners die Wechselnehmer habe betrügen wollen und ob er sieh durch abredewidrige Ausfüllung der Blankettwechsel nach § 267 StGB schuldig gemacht hat (BGHSt 5, 295).

b) Die Feststellungen über die Beteiligung der Angeklagten Frau JM reichen nicht aus. Daß "die Angeklagten den Wechselumlauf entgegen ihrer Zusicherung o.e erhöhten", steht nicht in Einklang nit der anderen Feststellung, das habe der Angeklagte Dr. BEE getan. Die erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung gebrauchte Wendung, Frau JE habe wie auch in anderen Fällen durch rührige und geschickte Verhandlungen "entscheidend zum Erfolg beigetragen", ist zu allgemein.

2. Betrug zum Nacht il W

Die Feststellungen sind nieht frei von Widerspruch. In der Sachverhaltsschilderung heißt es, die Angeklagte Frau Jaenicke habe VERREEREED: der vor der Steuerbehörde verborgene Gelder unterbringen wollte; zur Hergabe von insgesamt 65 000 DM unter der Vorspiegelung veranlaßt,

. BEE und sie hätten Möglichkeiten zu gewinnbringender Anlage, während sie (beide Angeklagten) das Geld "ihrer vorgefaßten Absicht entsprechend zur Bezahlung von drückenden Verpflichtungen verwandten". Über. die Art der Beteiligung des Angeklagten Dr. Bw an dieser Täuschung ist in diesem Zusammenhang nichts gesagt. Dagegen wird bei der rechtlichen Würdigung im Urteil ausgeführt, dieser Ange-

: klagte habe dem I] die erwähten Möglichkeiten vor-

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getäuscht; Frau IP have "zu diesen Straftaten Dr. Bgn:" nur Beihilfe geleistet. Auch heißt es im Urteil hier und anderwerte, es seien mit dem Gelde Schulden des Angeklagten Dr En - also nicht auch der Frau MD | - bezahlt worden.

3. Betrug zum Nachteil. der Weß-Wohnungsbaugeseilschaft:

Über die Beteiligung der Mitangeklagten Frau m» an der Täuschung ist nichts festgestellt. Die allgemeine Bemerkung bei der rechtlichen Würdigung ihres Verhaltens (s. II 1) genügt nicht.

4. Fortgesetzter Betrug im Falle Meghstraße:

Die Strafkammer hat eine betrügerische Absicht der - in diesem Punkte als Mittäter verurteilten - beiden Angeklagten nur für die nach Oktober 1953 gegebenen Bestellungen als erwiesen angesehen. Im Widerspruch dazu hat sie jedoch die _ Angeklagten in Fällen verurteilt, in denen zwar die Ausführung der bestellten Leistungen ‚später,. der Zeitpunkt der Bestellung jedoch teils früher liegt (Hu - Schal), teils nicht festgestellt ist, (Egg. SCuB) . Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung wiederum zu der Ännahne kommt, Dr. BED habe von einen bestimmten Zeitpunkt ab tetrügerisch gehandelt, (auch soweit es sich um verhältnismäßig geringe Beträge handelt), bleibt ihrer Prüfung überlassen, inwieweit nach § 153 Abs 3 ‚oder nach § 154 Abs 2 StPO verfahren werden kann, .

5. Betrug zum Nachteii_der SEE Bank:

a) Soweit das Landgericht den Vermögensschaden der Bank in der (ers ten)Kreditzusage vom 4. August 1953 über 17 000 Di erblickt, fehlt es an einer eindeutigen Feststellung, .durck welche Täuschung die Bank zu der Kreditzusage bestimmt worden ist. Dr. BEE hatte der Bank zwar ein Jahr früher über die damaligen geschäftlichen Verhältnisse der Le:

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dels-GmbH (HG), der Kreditnehmerin, unrichtige Angaben gemacht. Damals war es jedoch zu keinem Abschluß gekommen. Ob der Angeklagte insoweit des versuchten Betruges schuldig ist, hat das Landgericht nicht geprüft.

Inwiefern er den bei der Bank "auf diese Weise hervorgerufenen Irrtum ... auch in der Folgezeit geflissentlich genährt hat", ist nicht ersichtlich. Wenn nit dieser Wendung, die sich erst im Rahmen der. rechtlichen Würdigung findet, eine Feststellung getroffen werden sollte, so ist sie nicht ohne weiteres damit in Einklang zu bringen, daß nach anderen Urteilsausführungen Frau_ Jg» als Geschäftsführerin der @I6 die Verhandlungen um die Kreditbewilligung vom 4. August 1953 führte. Daß diese sich dabei jehen Irrtum der Bank zunutze gemacht hatte, ist nicht festgestellt.

b) Entsprechendes gilt, sofern das Landgericht (was - ‚aus dem Urteil nicht eindeutig hervorgeht) eine weitere Schädigung der Bank in der (zweiten) Kreditzusage von

26. September 1953 erblickt. Auch hier ist nicht erkenndar, dureh wen und durch welche Täuschung äie Bank dazu bestimmt worden ist.

Sofern insoweit das hetrügerische Verhalten der beiden Angeklagten darin liegen soll, daß sie die Gewährung von Kredit an die @#G durch Abtretung nicht bestehender Forderungen erschlichen, ‚so fehlt es - was die von Frau Ib vollzogenen Forderungslisten angeht. - an der Feststellung, daß Dr. Bi sie kannte und billigte. Für die von ihm selbst unterschriebene letzte Liste. ‚fehlt die Feststellung, daß daraufhin die Bank der is noch Kredit gewährte oder bereits gewährte Darlehen rechtzeitig einzutreiben unterließ,

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6. Unterschlagung der Bin Waage: Dem Angeklagten Dr. Beh war zur Last gelegt, von

der Firma TR einen Wechselkredit von 90 000 DM dadurch betrügerisch erlangt zu haben, daß er zur Sicherung des Kredites durch Vertrag vom 19.. Januar 1953 der Firma Gegenstände unter dem Vorgeben übereignete, sie gehörten ihm

zu freiem Eigentum. Das Landgericht hat ihn von der Anklage wegen Betruges freigesprochen, weil es erhebliche Zweifel hatte, ob bei den engen persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu den Inhabern der Kreditgeberin der Sicherungsübereignungsvertrag bei der Kreditgewährung "überhaupt eine wesentliche Rolle" spielte. Bei dieser besonderen Sachlage kann darin, daß Dr. BE die au

19. Januar 1953 mitübereignete Bi@EEM-Yaage später nochmals anderweit zur Sicherung übereignete, eine Unterschlagung nicht ohne eine nähere Darlegung gefunden werden, daß er die vorherige Einwilligung der ursprünglichen Sicherungseigentümerin dazu nicht annehmen durfte. Das umso weniger, als diese ohne ersichtliche rechtliche Notwendigkeit (§ 933 BGB) den Verwertungserlös mit der späteren Sicherungsnehmerin geteilt hat. |

7: Unordentliche Buchführung bei bei der der Ten

Die:- Verurteilung der beiden Angeklagten gemäß § 83 GmbHGes, § 240 Nr 3 KO kann nicht bestehen bleiben, weil nicht erkennbar ist, ob die: Übersicht über den Vermögensstand der @G im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung beeinträchtigt war (R6St 39, 1675 GA 59, 125; BGH 1 StR 604/53 vom 12. August 1954; 3 StR 827/53 vom 9. September 1954). Ob die erst seit dem 15. November 1952 eingetretenen, zum Teil übrigens alsbald behobenen Mängel der Buchführung

1

/ - 15 - Fu ID

einem sachkundigen Kaufmann die Übersicht über den Y ermögensstand der Gesellschaft so erschwerten, daß er dafür erhebliche Zeit und Mühe aufwenden mußte (RG DJ 1939, 1779), ist nicht ohne weiteres erkennbar, da jedenfalls die Belege ge-

sammelt vorhanden sind. on 8. Unterlassene Bilanzziehung bei der Tgiiiuumphandels-GmbH: 5

4 Die Sachrügen der Angeklagten sind zu diesem Punkte unbegründet, auch nicht näher ausgeführt.

9. Elf Betrugsfälle zum Nachteil _von Handwerkern und Lieferern:

Hier gilt Entsprechendes wie im Falle Uilßstraße (siehe zu BII 4).

Die Annahme des landgerichts, daß es sich um selbständige Straftaten (§ 74 StGB) handelt und nicht, wie die Revision geltend macht, um eine fortgesetzte Tat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

10. Fortgesetzter Betrug in Falle Dun VWEEB- und EB -Buchhandlungs

Die Sachrüge hätte nicht zum Erfolg geführt. 11. Betrug in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil SB:

Die Revision ist in diesem Punkte offensichtlich unbegründet. Daß das Landgericht den Angeklagten wegen der abredewidrigen Ausfüllung der Blankettwechsel nicht auch aus § 267 StGB verurteilt hat, beschwert ihn nicht.

12. Meineid in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott_ und mit Vollstreckungsvereitelung:

Die Angriffe der Revision richten sich hier nur gegen die Feststellungen des Tatrichters und gegen seine Beweiswürdigung. Das ist unzulässig (§ 337 StPO). Die behaupteten

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Widersprüche und Verstöße gegen Denkregeln und gegen die

allgemeine Lebenserfahrung bestehen nicht. Teilweise bildet sie die Revision erst durch unzulässige Einführung neuen Vorbringens. Ob die Annahme des Landgerichts zu be-

anstanden wäre, daß die Straftaten nicht im Verhältnis

der Tatmehrheit stehen, sondern in Tateinheit begangen sind, kann auf sich beruhen. Der Angeklagte ist durch diese Annahme des Landgerichts. jedenfalls nicht beschwert.

Ebenfalls beschwert es Frau I _) nicht, daß ikr Verhalten nicht auch gemäß § 242 Abs 1 Nr 1 KO beurteilt worden ist. u

13. Übermäßiger Aufwand:

Die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkte entsprechen zwar nicht den Anforderungen, die die Recht- ‚sprechung des Bundesgerichtshofs für die Regel an den Nachweis der gesetzlichen Merkmale des Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 1 KO stellt (vgl dazu im einzelnen 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956). Die Verurteilung wird in diesem Falle aber ohne weiteres von ten Feststellungen getragen u \

Das ungewöhnilich hohe Einkommen ase Angeklagten. (1953 noch 100 000 DM) reichte nicht aus, um seinen geschöftlichen und den privaten Aufwand zu decken. Er benötigte dafür monatlich mehr als 24 000 DM (etwa 10 000 DM zur Schuldentilgung, über 4 000 DM für den privaten Keushalt, den Rest für Geschäftsunkosten), jährlich also fast 300 000 DM. Er verschuldete daher in zunehmenden Maße. Allein im Jahre 1953 wuchs seine Schuldenlast um 293 000 DM. Bei der Zahlungseinstellung Ende 1953 betrug sie über 3/4 Millionen DH.

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- 17 —

14. Unordentliche Buchführung und unterlassene Bilanz-. ziehung bei_der Einzelfirma Dr.Ing. Arthur Fe:

‚Gegen die Verurteilung in diesen Punkten besteher. keine durchgreifenden Bedenken. Die Revision bringt hierzu auch nichts vor.

15. Strafausspruch:

Die beträchtliche Anzahl der dem Angeklagten Dr. De zur Last gelegten Straftaten .kann die Strafzumessung in jedem Einzelfall beeinflußt haben. Die Aufhebung der Verurteilung in nicht unerheblichem Umfang führt daher zur Aufhebung nicht nur der Gesamtstrafe, sondern auch sämtlicher Einzelstrafen.

, e. “Die neue Verhandlung gibt der Strafkamner Gelegenheit,

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a) den Urteilssatz mit den Urteilsgründen in Übereinstimmung zu bringen, soweit Frau JMD As. im Falle Mile verurteilt ist (richtig: in ' TER. Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue), sofern “ es in diesem Falle wiederum zur Verurteilung kommt;

b) bei der Strafzumessung der Mißdeutung vorzubeugen, als wollte sie solche Umstände straferschwerend berücksichtigen, die die Strafbarkeit erst begründenz ,

c) über die Anrechnung der weiter erlittenen Untersuchungshaft zu befinden.

Die mit aufgehobene Nebenstrafe aus § 161 StGB ist neben der neu zu bildenden Gesamtstrafe wiederum auszusprechen (§ 76 StGB).

Kim 0m

- 18 - Zur Verweisung der Sache an ein anderes Landgericht lag kein hinreichender Anlaß vor.

Rotberg Dr. Peetz Dr. Sauer Lang-Hinrichsen Hübner