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BGH Urteil vom 30.06.1955 – 4 StR 178/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 118,55 2241 05€
im Tamen de3 yasıkese In der Strafsach® gegen
den Kaufmann Heinz Vin =us Deip- EEE, geboren ar EEE 1921 in DEE, zur Zeit in Strafhaft,
wegen Betrugs im Rückfall
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde “ als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. AOMm in der Verhandlung, Staatsanwalt SCHE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter AB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. Januar 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
gründe§
Dsr Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen - wegen Rückfallbetruges in vier Fällen und zegen versuchten Kickiullberruzgs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden: Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechtes und erhebt die allıemeine Sachrüge; sie kann keinen firfolg haben.
Die allgemeine Sachrüge ist offensichtlich unbegr'inäet; die Tatbestandsmerkmale des vollendeten wie des versuchten Rückfallbetruges sind jeweils bedenkenfrei dargetan.
Zu den Verfahrensrügen ist zu bemerken:
1, Mit Urteil von 7. Januar 1955 hat das Landgericht den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs zu Zuchthausstrafe verurteilt; hierbei wirkten dieselben Berufsrichter wie im gegenwärtigen Verfahren mit. In der Hauptverhandlung vom 12. Januar 1955 in gegenwärtiger Sache lehnte der Beschwerdeführer laut Sitzungsniederschrift "die Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete diesen Antrag durch Verlesen eines selbst gefertigten Schriftsatzes, der als Anlage I der Sitzungsniederschrift beigefügt ist." In dem Schriftsatz, in dem noch einmal "die gesamte Kammer" abgelehnt wird, wird ausgeführt, die Zammer habe es im früheren Verfahren von vornherein abgelehnt, sich ein vollstänäiges Bild über das Vorleben des Angeklagten zu verschaffen und Beweise zu erheben, die zum mindesten für den subjektiven Tatbestand und die Strafzumessung hätten erheblich sein können. Insbesondere wird der Xammer zum Vorwur? gemacht, daß sie ein umfangreiches Beweisangeiwt des Angeklagten nicht beachtet habe. Das Landgericiit hat
das Ablehnungsgesuch als uusulissig zurückgewiesen, weil "die Ablehnung der Kammer aus den in den überreichten Schri>+. satz enthaltenen Gründen unzulässig" sei. Diese Behandlung des Gesuches sieht die Revision als eine Verletzung des Verfahrensrechtes an; sie ist der Auffassung, das Gesuch sei nicht unzulässig gewesen; deshalb hätten über dessen Ablehnung nicht die abgelelnten Richter selbst entscheiden dlirfen. Überdies habe das Landgericht die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht mitgeteilt. Der Strafkamaervorsitzende habe bei der Verkündung des Urteils vom
7. Januar 1955 auch mehrfach erklärt, die Xammer habe sich noch nicht entschließen können, auf Sicherungsverwalrung
zu erkennen, Der Beschwerdeführer habe deshalb damit rechnen müssen, daß das Landgericht in vorliegender Sache diese Maßnahme aussprechen werde. Auch hierdurch sei der Eindruck entstanden, das Gericht sei befangen. Darauf habe
der Angeklagte bei der Begründung seines Ablehnungsgesuches gleichfalls hingewiesen.
Die Rüge ist unbegründet. Ob die Ablehnung sachlich berechtigt war, ob also der Angeklagte bei verständiger Würdigung des gesamten Sachverhaltes der Meinung sein konnte, die abgelehnten Richter ständen ihm und seiner Sache voreingenomnen gegenüber, ist hier nicht zu prüfen. Es geht vielmehr allein darum, ob das Gesuch unzulässig war und ob die Strafkammer darüber eine Entscheidung treffen durfte.
a) Das Ablehnungsgesuch war nicht schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte "die Strafkammer" abgelehnt hatte. Allerdings kennt das Gesetz nur die Ablehnung einzelner Gerichtspersonen. Das Gericht als solches, ein Senat oder eine Strafkemmer können nicht abgelehnt werden (Löwe-Rosenberg, StPO, 20. Auflage Ann 4 zu den Vorb zu
22 una die dort erwähnte kechtenrechung). Die Revision „acht jedoch geltend, das Ablehnungszesuch habe sich crzennbar nicht auf die Strafkammer,sondern auf die drei Berufisriruter der Kammer bezogen. Dass der Angeklagte
seinen Autrag in diesem Sinne verstanden wissen wollte,
kann nicht zweifelhaft sein. Aus seinem von ihm verlesenen Schriftsatz ergibt sich, dass er die Richter für befangen hielt, die in dem Vorverfahren 17 XLe 9/54 mitgewirkt hatten. Das waren die in dem vorliegenden Verfahren tätig gewordenen Berufsrichter. Dass diese nicht namentlich benannt wurden, wie dies an sich erforderlich war (RGSt 27, 175), sondern unter der Sammelbezeichnung "Strafkammer" abgelehnt wurden, schadet nicht, da sich aus dem Vortrage des Angeklagten
mit ausreichender Sicherheit die abgelehnten Gerichtspersonen erkennen liessen. Insoweit ist der Sachverhalt anders gelagert als jener, der dem Urteil des 1. Strafsenats vom
. Februar 1955 1 StR 702/54 zu grunde lag.
Das Ablehnungsgesuch erweist sich indes aus einem andern Grunde als unzulässig.
Der Angeklagte lehnte die "Strafkammer" ab, weil sie in dem Vorverfahren seinen Beweisamträgen nicht stattgegeben und sich dadurch - nach seiner Meinung - geweigert habe, über seine Persönlichkeit ein genaues Bild zu gewinnen. Damit war in Bezug auf den einzelnen der abgelehuten Richter nicht mehr erklärt, als dass er an einer früheren; für den Gesuchstell#er ungünstigen Sintscheidung teilgenonmen hat. Die Besorgnis der Befangenheit ist weder gegenüber jedem der abgelehnten Richter mit Rücksicht auf seinen besonderen Anteil an dieser Entscheidung oder sein Verhalten gegenüber dem Angeklagten näher dargelegt noch glaubhaft gemacht. lit der blossen diehstlichen Beteiligung
eiuss Richters an Prozessvorgängen iu einen Strafverfahrer. lisst sich aber die Ablehnung wegen Besorgnis der Befansenheit nicht rechtfertigen (RGSt 65, 40; J'Y 1901, 397, Ar 6: warnE 1918, 146). Ein Gesuch, das ohne jede nähere Begründung die Ablehnung eines Richters lediglich nit dem Hinweis auf dessen Teilnahme an einer früheren Entscheidung zu rechtfertigen sucht, ist als unzulässig zu betrachten, In dieser Deutung ist der Ablehnungsbeschluss des Landgerichts nicht zu beanstanden, wenn dort ausgeführt wird, das Ablehnungsgesuch sei mit Rücksicht auf die vorgetragenen Gründe
als unzulässig anzusehen. Das Landgericht hätte seine Intscheidung, insoweit allerdings - das ist der tevision zuzugeben - eingehender begründen sollen,
b) Das mithin unzulässige Ablehnungsgesuch durfte die Strafkanmer in ihrer regelmässigen Besetzung verwerfen (Löwe-Rosenberg aa0; KMR, S 139 Anm 2). Alle während einer Hauptverhandlung zu fassenden Entscheidungen trifft das Gericht in der nämlichen Besetzung. Davon gibt es nur eine Ausnahme; sie ist im § 27 StPO geregelt. Das Gesetz geht dabei von der Überlegung aus, daß es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenhcit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müßte. Eine solche Zintscheidung stellt es aber nicht dar, wenn ein Richter lediglich seine . Jberzeugung zum Ausdruck bringt, daß ein Gesuch den for- . mellen Anforderungen nicht entspricht, die das Gesetz für ein Ablehnungsgesuch aufstellt, Ihrem Wesen nach unterscheidet sich diese Entscheidung nicht von jener, die die Unzulässigkeit von Beweisenträgen feststellt. Den sachlichen Kern eines Ablehnungsgesuches berührt sie nicht. Ss ist auch nicht zu befürchten, daß der Zrfolg nerechtigter
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ableimiunrenaträge vereitelt rerden köntte,. indem sie in der Tatsavrneninstanz als unzulässig behandelt werden; denn Jsr Sac.yrifung des Revisionsgerichts im Nuhmen des } 535 Nr 3 StPüb unterliegen auch jene Beschlüsse, die ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen haben (BSHSt 5, 15%, 55).
2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung Beweis dafiir angeboten, daß er im Jahre 1946 im Auftrag der Polizei 6 Leica-Apparate im Wege der Kompensation erworben, aver keinen Gegenwert von seinen Auftraggebern erhalten habe, wodurch er in Schulden geraten sei. Das sehr umfangreiche Beweisangebot hat das Landgericht abgelehnt, weil die behaupteten Tatsachen, die erbetene Beiziehung von Ermittlungsakten und die verlangte Auskun?t des Regierungspräsidenten für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Durch diesen Beschluß hat das Landgericht nach Auffassung der Revision den Angeklagten in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt; die Beweisthemen seien von wesentlicher Bedeutung gewesen. Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen. Der Beschluß des Landgerichts hätte allerdings darlegen müssen, ob die behaupteten Tatsachen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach Auffassung der Strafkammer unerheblich waren (BGHSt 2, 284, 286; NJW 1953, 55). Es mußten auch, wenn Jnerheblichkeit aus tatsächlichen Gründen angenommen wurde, die wesentlichen Tatsachen und Umstände angegeben werden, aus denen sich die Unerheblichkeit ergab (OGHSt 3, 141, 142). Es ist indes in der Rechtsprechung für zulässig gehalten worden, zu besserem Verstärdnis solcher Beschlüsse auf den Inhalt der Urteilsgründe zurückzugreifen, wenn anzunehmen ist, daß die im Irteil seschilderten Gründe den Prozeöbeteiligten bekannt waren. als die beanstandete EIntschtidung erging, sodass der
Yorrabrensverstoß aicht zu einsr Beschränkung der Verteidigung iu einem wesentlichen Punkt geführt hat (06H aal; 2G HERR 1939, 1283). In den Gründen des angefochtenen Urteils hat das Landgericht eingehend zu deu Beweisamträger. Stellung genommen. Daraus ergibt sich, daß die Strafkaumer einmal aus rechtlichen Erwägungen das Beweisangebot abzelehnt hat. weil die Beweisbehauptungen für die intscheidung darüber, ob die Tatbestandsmerkrale des Rückfallbetrugs gegeben waren, ohne jede Bedeutung seien; zum andern aus tatsächlichen ärwägungen, weil sie auch für
das Strafmaß nach der Auffassung des Tatrichters keine Bedeutung haben könnten. Soweit rechtliche Erwägungen hierbei im Spiele waren, lassen sie keinen Irrtum erkennen. Die Würdigung der Beweisbehauptungen dahin, daß sie für die Entscheidung tatsächlich unerheblich sind, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen (RGS5t 29, 368; 39, 364; 63, 330). Es ist ferner anzunehmen, daß der den Beweisamtrag ablehnende Beschluß der Strafkammer von den Beteiligten
im Sinne der im Urteil gegebenen näheren Ausführung verstanden wurde. Der Angeklagte hatte in dem früheren Verfahren 17 KLs 9,54 gleichlautende Beweisamträge gestellt, die das Landgericht damals schon als unerheblich abgelehnt hatte. In der schriftlichen Begründung des Urteils vom
7. Januar 1955 ist ausgeführt, das Gericht unterstelle, daß der Angeklagte durch jene Kompensationsgeschäfte in gewisse Schwierigkeiten gekommen sei; für die rechtliche Würdigung seiner Straftaten sowie für die Strafzumessung könnten diese Unstände keine Bedeutung haben. Dass auch bei der mündlichen Urteilsbegründung vom 7. Januar 1955 die Beweisangebote in diesem Sinne gewertet worden sind, ist aus den Ausführungen zu schließen, die der Angeklagte unter Bezugnahme auf diese mündliche Urteilsbegründung vom 7- Januar 1955 zur Begrünäung seines Ablehnungsgesuchs gemacht hat.
Aus äijesen Ausführungen ergibt sich auch, dass sich dan Landgericht keineswegs die Notwendigkeit der Erhebung der angebotenen Beweise aufdrängte. 3ine Verletzung der richterlichen Aufkl’rungspflicnt ist mithin nicht ersichtlich.
3. Der Sachverständige Dr. Valeutin, der sich an zweiten Verhandlungstage zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sutachtlich Susserte, ist ausweislich der Sitzuagsniedersenrift über die Bedeutung des Eides und sein Recht, unter bestimaten Umständen sein Gutachten verweigern zu können, nicht belenrt worden. Dadurch wird aber der Bestand des Urteils nicht berührt. Der Fall des § 52 StPO war nicht gegeben; der Sachverständige hat laut Sitzungsniederschrift erilärt, mit dem Angeklagten nicht verwandt und verschwigert zu sein. § 57 StPO ist lediglich eine Ordnungsvarschrift, auf deren Nichtbeachtung die Revision ebensowenig gestäitzt werden kann wie auf die Wichtbelehrung eines Zeugen gemäss § 55 Abs 2 StPO (BGHSt 1, 40). Somit ist die “einung der Revision, das Gutachten des Sachverständigen hätte nicht verwertet werden dürfen, irrig.
4. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hatte der Angeklagte beantragt, ihn zur Beschaffung von Entlastungsmaterial in seine Tohnung und zu seinem Schwiegervater führen zu lassen. Über den Antrag hat die Kammer nicht entschieden, er ist aber auch in der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden. Fir das Gericht bestand kein Anlass, während der Hauptverhandlung dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, nach solchen Unterlagen zu suchen, In jenem Antrage hatte dieser behauptet, das Beweismaterial beziehe sich auf bestimnte Fälle. Gerade Giese sind eber im vorliezeuden Verfahren nicht behandelt worden Schreiben des Feneraletaatsanwalts in Hasm, nit welchen den Anzeklagten angeblich Zahlungen in
Aussicht gestellt worden sind. brauchte das Landgericht ni»nt auf diesen Wege zu ermitieln; es aonıte gie unmittelbar von der senannten Behörde erholen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist somit nicht ersichtlich.
5, Die Entscheidung über die Beweisamträge, die die Verteidigung am 12. Januar 1955 gestellt hatte (Anlage III bis V.der Sitzungsniederschrift), hat das Landgericht laut Sitzungsniederschrift zunächst zurückgestellt. Als am 13. Januar 1955 die in den Beweisangeboten benannten Zeugen erschienen waren, vernahm sie die Strafkammer. Damit war den gestellten Beweisamträgen stattgegeben; der Revisionsrüge, iber diese Beweisamträge sei nie beschlossen worden, ist somit der Boden entzogen.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten erweisen sich hiernach im Ergebnis als unbegründet.
Güde Krumme . Engels Dr. Augustin Seibert