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BGH Entscheidung vom 22.04.1955 – 1 StR 727/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 727/54 2 öde i 08€

Im Namen des volkes In der Strafsache gegen

den Fuhrunternehmer Karl Sch EB aus FEEEB/Ray., dort geboren an @. NED ai.

wegen Nötigung zur Unzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-

teil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 9.

September 1954 mit den Feststellungen aufge-

hoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Nötigung zur Unzucht (nach Aufhebung einer früheren sleichlautenden Verurteilung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht durch das Urteil des erkennenden Senats vom 18. Kai 1954 - 1 StR 85/54-) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung susgesetzt. Wit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet- -- -—-.....

I. Folgende Verfahrensrügen greifen durch:

1.) Die Strafkammer hält die Verteidigung des Angeklagten, nicht er sei der Täter, sondern eine andere Person, nit der er verwechselt werde, für widerlegt. Sie stätzt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten mit darauf, daß ihm die Tat nicht wesensfremd sei; er sei auch der Zeugin Frau PÜEEEEED gegenüber nach deren glaubhafter Aussage auf gewalttätige Art zudringlich geworden. Den Antrag der Verteidigung auf Vernehmung den Zeugen R&B und Ro darüber, Frau PD führe einen derartigen Lebenswandel, "daß es zur Vornahme unzüchtiger Handlungen an ihr keiner Gewalt bedürfe", hat das Landgericht abgelehnt mit der Begründung, daß "die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung"

seien.

Mit Recht rügt die Revision, daß das Landgericht dennoch die Aussage der Zeugin dem Jrteil zugrande gelegt hat. Allerdings kann dem Verfahrensverstoß nicht nachgegangen werden, der darin liegt, daß das Landgericht die Ablehnung des Beweisamtrages nicht näher begründet hat (BGHSt 2, 284, 286). Denn das beanstandet die Revision

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nicht. Zum Erfolge verhilft ihr auch nicht, daß - wie sie zeltend macht - das Landgericht die Beweistatsachen zu Unrecht als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen habe. Jber die Bedeutung einer Beweisfrage für das Urteil entscheidet der Tatrichter nach seiner freien Jberzeugung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in rechtlicher Hinsicht zugänglich ist. Aber die Begründung, mit der die Strafkammer den Beweisamtrag abgelehnt hat, ist doppelsinnig. Sie kann sowohl dahin verstanden werden, daß .die behaupteten Tatsachen, auch wenn sie erwiesen würden, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Frau PB nicht erschittern würden, als auch dahin, daß es auf sie im Hinblick auf das übrige Beweisergebnis nicht ankomme und sie daher überhaupt nicht in Betracht gezogen würden. In diesem Sinne hat der Angeklagte, in dem anderen nach den Urteilsgründen die Strafkammer den Aäblehnungsbeschluß verstanden. Jird aber ein Beweisamtrag als für die SIntscheidung bedeutungslos mit einer Begründung abgelehnt, die mehrere Deutungen zuläßt, so muß der Tatrichter sie sämtlich bei dem Urteil als dafür unerheblich behandeln. Andernfalls wird der Angeklagte, der die Ablehnung in einem (möglichen) anderen Sinne nimmt, als der Tatrichter sie verstanden wissen will, in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt, weil er sie nicht sachgemäß auf die Verfahrensliage einrichten kann (§ 338 Nr 8 StPO).

2.) Die von der Verteidigung in das Wissen des Zeugen DEEB gestellte Tatsache, er habe im Juni 19553 eine männliche Person aus der Damentoilette des Bahnhofs FEB kommen sehen; die dem Angeklagten täuschend ähnlich sah, hat das Landgericht als wahr unterstellt und deshalb die beantragte Vernehmung des Zeugen abgelehnt. Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer die Wahrunterstellung nicht eingehalten hat. Allerdings ist die Beanstandung nicht schon

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deswegen begründet, weil das Urteil die als wahr unterstellie

Behauptung gar nicht erwähnt und sich mit ihr nicht auseinander-

setzt. Dazu war die Straf<amner'nicht verpflichtet. Sie brauchte sich nicht mit jedem einzelnen Tatumstand und Beweisergebnis in den Urteilsgründen zu befassen. für als wahr unterstellte Behauptungen gilt in dieser Hinsicht nichts anderes wie für Tatsachen, deren Wahrheit für erwiesen erachtet wird (RG HRR 1937, 687; 1939, 816; BGH

1 StR 845/51 vom 18. April 1952). Aber die tüge greift durch, weil sich die Strafkammer mit anderen Feststellungen

in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Behauptung setzt. Ist nämlich richtig, daß eine dem Angeklagten täuschend ähnliche Person im Juni 1953 aus der Damentoilette des Bahnhofs Fe -— dem Ort der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlung — gexomnen ist, so hat der Angeklagte außer dem Zeugen Kaufmann Iggp noch einen anderen Doppelgänger. Daß etwa Iggp selbst jene Person gewesen wäre, stellt das Urteil nicht fest. Mithin muss von der dem Anseklagten günstigeren gegenteiligen Möglichkeit ausgegangen werden. Hatte der Angeklagte aber einen zweiten Doppelgänger, so ist es ein Widerspruch, wenn die Strafkammer Igggp 215 den einzigen ansieht. Insofern ist die Wahrunterstellung nicht eingehalten.

3,) Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet. Das ist offensichtlich, insofern beanstandet wird, das Landgericht habe seine Überzeugung nicht aus der Hauptverhandlung, sondern aus den Akten und dem ersten Urteil geschöpft und ferner die Aussage des Zeugen Kraftwagenführer Da in den Urteilsgründen nicht gewürdigt. Das gilt weiter von der - auf die inhaltlich nicht festgestellte Aussage dieses Zeugen, demnach auf unzulässiges Vorbringen gestützte - Rüge, es habe ein psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Verletzten, Frau

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KEEP, eingeholt weräen müssen, wie auch von der Beanstandung, § 358 StPO sei verletzt, weil das Landgericht entgegen einem Hinweis des ersten Urteils des Revisionsgerichts nicht geprüft habe, ob der Angeklagte den widerstand der Verletzten als ernstlich erkannt habe. Das trifft schließlich auch für die Rüge zu, daß die als Zeugin vernommene Ehefrau des Angeklagten zu Unrecht nicht beeidet worden sei. Das Vorbringen der Revision hierzu ist gegenstandslos, soweit es sich gegen die Erwägung des Jrteils,

daß die „Aussage der Verletzten vor denjenigen der Ehefrau

"des Angeklagten den Vorzug verdiene, als die Begründung

des Beschlusses für deren Nichtvereidigung wendet. Diese lautet, wie die Sitzungsniederschrift erweist (§§ 273

Abs 1, 274 StPO) dahin, daß die Zeugin "gemäß § 61 Ziff 2 StPO als Ehefrau des Angeklagten unbeeidigt" bleibe. Damit erfüllt das Landgericht nicht nur das Erfordernis der Beschluöbegründung überhaupt (§ 34 StPO; BGHSt 1, 175), Sondern hält sich auch im Rahmen des ihm allein zustehenden tatrichterlichen Ermessens, nach dem es die Frage der Beeidigung zu entscheiden hatte (RGSt 68, 395).

II. Die Sachrüge wäre erfolglos geblieben. Die behaupteten Widersprüche in den Feststellungen bestehen nicht. Vielfach bildet sie die Revisionsbegr’indung erst dadurch, daß sie neues tatsächliches Vorbringen einführt oder an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters ihre eigene setzt. Beides ist unzulässig. Auch gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze hat das Landgericht nicht verstoßen. Seine Feststellungen zur inneren Tatseite reichen nach dem Sachverhalt aus. Die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Wenn das Landgericht auf eine höhere als die gesetzliche Mindeststrafe erkannt und dezu erwogen hat, daß es sich bei der Straftat des Angeklagten nicht um die "denk-

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bar mildeste" handelt, so wollte es damit sagen, daß für sie die gesetzliche Mindestrafe "unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Jmstände" nicht angemessen gewesen wäre.

Zur Verweisung der Sache an ein anderes Landgericht lag kein Anlaß vor, -

Dr. Peetz Mantel ©“ Martin Hübner Dr. Mannzen