Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 12.08.1954 – 1 StR 604/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 604/53 2317 075 | 2or
Im Samen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Diplomingenieur Ians G EB aus SCHE: geboren an EEE :918 ir EU, Landkreis vi
wegen Konkursvergehens
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumnme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanrt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 23. März 1953, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Deggendorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
’ “ .. 5 Ve ne RETTET TUE DE ee TEE SE ET TEE Een
u. .
-ur. -
Te ET
— fc
Zr u,
|
an wer ann
De no
-2.-
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Verfahrensrüge.
Der Beschwerdeführer hat den Sachverständigen Dr. LEE als befangen abgelehnt und zur Begründung seines Antrags unter anderem angeführt, der Sachverständige habe ihm angeboten, die Geschäftsbücher gegen Entlohnung in Oränung zu bringen und ihm alsdann wichtige Winke für seine Verteidigung zu geben. Wegen dieser Behauptung, die Dr. IB bestritten hat, hat er gegen den Angeklagten Strafanzeige erstattet.
Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen und eusgeführt, der Sachverständige habe Anlass zu der Strafanzeige gehabt, wie auch der Angeklagte erkenne. Daraus ergäbe sich kein Ablehnungsgrund ‚anderenfalls habe jeder Angeklagte es in der Hand, einen unerwünschten Sachverständigen durch
dessen Beleidigung auszuschliessen.
Der Senat vermag der Strafkammer nicht zuzustimmen. Eine persönliche Gegensätzlichkeit zwischen einem Sachverständigen und einem Angeklagten, die soweit geht, dass der Sachverständige gegen diesen Strafanzeige erstattet, wird in der Regel auch bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zu der Strafanzeige Anlass bestand, auch nicht ob sie sich als begründet erweist. Gewiss sind Fälle denkbar, in denen ein Angeklagter einen Sachverständigen angreift, um ihn zu einem Verhalten anzureizen, das einen blossen Vorwand für eine Ablehnung geben könnte. Dafür, dass der Beschwerdeführer so gehandelt hat, ist aus dem Akteninhalt nichts zu entnehmen. Dem Ablehnungsamtrag hätte deshalb stattgegeben werden müssen.
N
Dr Ze
BEL Een
Een
“un *
.. De u tr EM
na rn
. kurseröffnung bestanden haben soll, betrifft die Barent-
- 3.
Daran ändern auch die Hilfserwägungen des Landgerichts nichts. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung seine gegen den Sachverständigen gerichtete Beschuldigung aufrechterhalten hat. Ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoss beruht, bedarf indes keiner Entscheidung, da es auf Grund der Sachrüge aufgehoben werden muss.
II. Sachrüge.
In sachlichrechtlicher Beziehung bestehen äurchgreifende Bedenken gegen. das Urteil. Die Strafkemmer hat erkannt, dass unordentliche Buchführung nur dann den Tatbestand des § 240 Aba, I Nr 3 KO erfüllt, wenn dadurch noch zur Zeit der zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung die Übersicht über den Vermögensstand beeinträchtigt wird (RGSt 39, 167; GA 59, 125). Von zwei Buchführungsmängeln stellt das Landgericht fest, dass sie zu dem genannten Zeitpunkt noch fortwirkten.
1. Nach den Berechnungen des Landgerichts hat der Angeklagte von der Währungsreform bis zur Konkurseröffnung nicht für 40000 DM, sondern für einen wesentlich geringeren Betrag Material für die Fabrikation von Spulen und Baukästen bezogen. Aus dem Urteil ist aber nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass der Betrag von
40000 DM überhaupt den Büchern entnommen worden ist. Nach den Darlegungen unter III b des Urteils ergeben die Bücher einen Einkauf von 253000 DM, wovon 211000 DM auf Radiogeräte und nach Angaben des Angeklagten 40000 DM auf Material für die Herstellung von Spulen und Baukästen entfallen. Hiernach scheint eine unrichtige Zahl in den Büchern nicht enthalten zu sein.
2. Der zweite Posten, dessen Unrichtigkeit noch bei Kon-
ir
- 4 -
nahmen für die Zeit von der Währungsumstellung bis zum 51. Dezember 1949, die mit 3800 DM zu Buch stehen, d.h. mit 211 DM im monatlichen Durchschnitt. Hier fehlt es an einer Feststellung, welche Summe der Angeklagte, wenn er schon nach der Überzeugung des Landgerichts mit den ausgewiesenen Beträgen nicht ausgekommen ist, tatsächlich mindestens verbraucht hat und hätte buchen müssen. Dabei lassen die Darlegungen des Landgerichts auch jede Erwägung darüber vermissen, ob etwa dem Angeklagten ausserhalb des Geschäfts irgendwelche Einkünfte oder Möglichkeiten zur Bestreitung des Lebensunterhalts (z.B. Wohngelegenheit) zur Verfügung standen.
Hierüber werden nähere Feststellungen in der neuen Verhandlung zu treffen sein.
Im übrigen ist die Auffassung des Landgerichts von der Jberwachungspflicht des Angeklagten nicht zu beanstanden. Die Erfüllung der Bilanzierungspflicht vermag die Verletzung der Buchführungspflicht nicht auszugleichen.
Sollte das Landgericht wiederum zur Verurteilung des Angeklagten kommen, so ist hinsichtlich der Strafzumessungsgründe darauf hinzuweisen, dass nach den bisherigen Feststellungen der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, indem er bei der Auswahl und Überwachung seiner Buchhalterin nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Der dem Schuldspruch zugrundegelegte Sachverhalt rechtfertigt aber nicht den Vorwurf, dass der Angeklagte seine Gläubiger durch "gewissenloses Geschäftsgebaren" geschädigt habe. In dieser Hinsicht lässt das Urteil eine ausreichende tatsächliche Begründung vermissen; ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern
Inn ren
-5-
der Angeklagte abgesehen von einer Verletzung der Buch- - führungspflicht sich "auch sonst in einer an Skrupellosigkeit grenzenden Verantwortungslosigkeit" verfehlt habe.
Krumme Dr. Augustin Dr. Schalscha Seibert Kübner