§ 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/141#abs-1 (1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/141#abs-2 (2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.
Wird zitiert von 342 Entscheidungen zu § 141 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.09.2015 – 3 BGs 134/15Pflichtverteidigung im Ermittlungsverfahren: Bestellungsantrag des BeschuldigtenZitiert von 1
- BGH, 05.04.2022 – 3 StR 16/22Notwendige Verteidigung: Erforderlichkeit der sofortigen Pflichtverteidigerbestellung für einen Beschuldigten; Unverwertbarkeit der Beschuldigtenvernehmung bei unterbliebener BestellungZitiert von 5
- BGH, 25.07.2000 – 1 StR 169/00Strafprozessrecht: Pflicht zur Verteidigerbestellung vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines wichtigen Belastungszeugen; Anforderungen an die Beweiswürdigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LG Halle, 20.04.2021 – 10a Qs 43/21
- BGH, 04.06.2021 – 2 BGs 254/21Ermittlungsrichterliches Vorverfahren: Pflichtverteidigerbestellung ohne Antrag von Amts wegen
- LG Magdeburg, 04.06.2020 – 25 Qs 855 Js 81720/19 (47/20, 48/20), 25 Qs 855 Js 81720/19 (47/20), 25 Qs 855 Js 81720/19 (48/20),
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.07.2026 – 5 StR 202/26Strafverfahren: Wirksamkeit der Revisionsbegründung durch den Pflichtverteidiger trotz abweichender Weisung des Angeklagten zur Begründung durch den Wahlverteidiger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 08.07.2026 – 4 StR 229/26
- BGH, 06.05.2026 – StB 25/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.