Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 28.06.1956 – 3 StR 366/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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echtssatz:
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2. Gesetz? Rechtssatz:
3. Gesetz; Rechtssatz:
Aktenzeichen:
StPO § 268 Abs 2.
Kann das Urteil wegen des Umfangs der Berätung nicht am vierten Tage verkündet werden, so darf dies noch innerhalb der Zehntage-
frist des § 229 StPO geschehen,
StGB §§ 211, 212.
Ein Geistlicher, der aus Verantwortungsbewußtsein im Kriege im Jahre 1943 in vertraulieher Denksehrift an einen Bischof eines neutralen Landes für den Pall des deutschen Zusammenbruchs die Forderung nach Rückkehr
zu christlichen, demokratischen, sozialen und rechtsstaatlichen Grundsätzen erhob, beging
. dadurch keine Feindbegünstigung. Seine Verurteilung zum Tode und Hinrichtung war eine widerrechtliche Tötung
StGB § 239.
Die NotVO zum Schutze von Volk und Staat vom 28.2.1933 setzte den Art 114 WV nur aus, soweit ihr Zweck, die Abwehr kommunistischen, staatsgefährdender Gewaltakte, dies erforderte, Außerdem bot sie in Fällen der Strafverfolgung schon formell keine Handhabe zur Freiheitsentziehung.
Urteil des BGH vom 28. Juni 1956 Schw Kassel
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Witwe Dagmar Ta zer: ACEEEE 215 DEE, zchoren am EEE 1595 ir Rai Schweden),
wegen Beihilfe zum Mord u.a.
hat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Buseh Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt Dee als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Tg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 16. Novenber 1954 im Schuldspruch dahin berichtigt. daß die Angeklagte statt wegen schwerer Freiheitsberaubung wegen Beihilfe hierzu verurteilt ist,
Im übrigen werden die Revisionen verworfen,
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Btraatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Verfahrensrügen.
1, Die Schlußvorträge in der Hauptverhandlung endeten am 11, November 1954. Das Urteil des Schwurgerichts ist em 5.. Tage danach, am 16. November 1954, verkündet worden. Dies viderspricht der Vorschrift des § 268 Abs 2 StPO, welche die Urteilsverkündung "spätestens am vierten Tage nach den Schluß der: Verhandlung" vorschreibt, um die Beratung unmittelbar unter dem frischen Eindruck der Hauptverhandlung zu gewährleisten. § 268 Abs 2 ist jedoch insoweit trotz seiner Fassung nur eine Oränungsvorschrift. Es kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, ein Verfahren anzuordnen, das bei umfangreichen Strafsachen versagt. Das Schwurgericht hat dem Gesetz genügt, indem es das umfangreiche Beweisergebnis der nahezu vierwöchigen Hauptverhandlung unmittelbar nach den _ Schlußvorträgen bis zum 15. November 1954 beriet. Zu der "Annahme, daß die Beratung schneller hätte bewerkstelligt werden können, besteht kein Anlaß. Das Gericht hat äie Beratung mit aller gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Konrte das Urteil hiernach nicht binnen vier Tagen seit. dem 11. November verkündet werden, so durfte dies innerhalb der Zehntagefrist des § 229 StPO alsbald nach Schluß der Beratung auch später noch geschehen. Das Schwurgericht mußte die Haupiverhandlung nicht der Form halber ohne eigentliche Verhandlungsgegenstand am fünften Tage nochmals eröffnen, nur um weitere erforderliche Beratungszeit zu gewinnen. Ein solches Verfahren höte dem Angeklagten keine erhöhte Rechtsgarantie; es beeinträchtigt jedoch die Würde des Gerichts und der Rechtspflege. Das Gericht müßte einen Wiedereröffnungsgrund vorgeben, der in Wirklichkeit nicht besteht, weil der eigentliche Grund, die Zeitdauer der Beratung, nicht Gegenstand der Hauptverhandlung sein kann. Das Vorgehen des Schwurgerichts genügt daher dem Gesetz. Im Schrifttum ist
äies die überwiegende Meinung (Löwe-Rosenberg-Geier Aum 4, Eb. Schmidt StPO Anm 15, sinngemäß auch RGSt 73, 217). Diese Auslegung entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er im
§ 229 StPO hervortritt, der Entwicklung der Vorschriften der §§ 229, 268 Aks 2 und ihrem Verhältnis zueinander,
2s Dh der Wortlaut einer bei der Entscheidung verwerteten Urkunde in die Urteilsgründe aufgenommen oder ihnen als unterzeichnete Anlage beigefügt wird, ist ohne Bedeutung, Beides ist zulässig. Verboten sind nur. Bezugnahmen auf Schrif stücke, die nicht in dieser Weise Bestandteil der Urteilsurkunde sind. | =
Kommt es auf den Wortlaut einer Urkunde für die Entscheidung nicht an, so genügt es, wenn im Urteil ihr Inhalt sinngemäß mitgeteilt wird. Die Ansicht der Revision, eine verlesene Urkunde sei im Urteil stets vollständig wiederzugeben, ist abwegig; unbeachtlich sind daher auch die Vorwürfe, welche die Verteidigung auf Grund dieser ihrer Ansicht gegen das Schwurgericht erhebt.
3. Das Schwurgericht hat die Angeklagte ausweislich der widerspruchsfreien Urteilsgründe offensichtlich der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung und nicht der Täter schaft schuldig erkannt. Versehentlich ist dies in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen. Der Senat hat die Urteilsformel berichtigt. Rechtliche Bedenken, welche die Verteidigung an das Versehen knüpft, bestehen nicht»
4. Die Vorschriften der §§ 338 Nr 1 StPO, 49, 84 GVG sind nicht verletzt worden. Das Schwurgerickt war in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß besetzt,
Die Rüge, der verhinderte (§ 54 GV&G) Hauptgeschworene we hätte statt durch den Hilfsgeschworenen Dmmuiiiik durch einen in der Hilfsgeschworenenliste ihm vorangehenden Geschworenen ersetzt werden müssen, ist unbegründet. Bin
verhinderter Hauptgeschworener ist durch dexenigen Hilfsgeschworenen zu ersetzen, der in der Reihenfolge der der Hilflsgeschworenen auf. den zuletzt einberufenen Hilfsgeschworenen folgt, wobei zulässigerweise von der Teilnahme entbundene Personen außer Betracht bleiben. Diezemann ist
in der Liste unter Nr 10 eingetragen: Als der verhinderte Hauptgeschworene Till ersetzt werden mußte, waren die Hilfsgeschworenen Nr i bis 9 in der Liste teils gestrichen, teils schon zur vorangegangenen ersten Schwurgerichtstagung einberufen gewesen oder vom Geschworenenamt endgültig entbunden worden. Gestrichen worden waren die Hilfsgeschworenen Tamm, N, Dr. FO und Dr. Home (ir 1 bis 4A; wegen ersatzweiser Übernahme als Hauptgeschworene oder endgültiger-Amtsentbindung. Insoweit erhebt die Revision keinen Ein- .. wand. Die Hilfsgeschworenen Nr 5 bis 8 (Dr. IR Ne; Dr... Sch» und Ri) Hatten mit Austiahme des wegen Krankheit endgültig entbundenen Hilfsgeschworenen Vin schon an der vorangegangenen Schwurgerichtstagung teilgenommen. Die Ansicht der Revision, dies sei unzulässig gewesen, sur erst ‚en Schwurgerichtstagung hätten als Ergänzungsge-
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schworens Hauptgeschworene einberufen werden müssen, wid spricht offensichtlich den §§ 49, 84 QVC. Schon deshalb entfallen die daran geknüpften Folgerungen. In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 3 StR 626/54 vom 12. Januar 1956 ha+ der Senat bereits entschieden, daß als Ersatz - für einen verhinderten Hilfsschöffen derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen ist, der nach der Eintragung in der Hilfsschöffenliste tatsächlich an der Reihe ist. Der Vorsitzende hat dabei nicht zu prüfen, ob die Einberufungen der Vorgänger zu früheren Sitzungen dem Gesetz entsprachen. Eine solche Prüfüng früherer Verfahren bei späteren Einberufungen ist untunlich. Sie hätte regelmäßig alle vorangegangenen Verfahren der Amtsperiode der Schöffen einzuschließen, Könnte schwierige Rechtsfragen aufwerfen und hätte auch frühere eigene und fremde Ermessensentscheidungen zu betreffen.
Dies widerspräche dem Zweck des Gesetzes, den Ersatzschöffen im Interesse der Rechtssicherheit jeweils nach der einfachen Reihenfolge der Hilfsschöffenliste zu bestimmen und andere als gesetzlich vorgesehene Abweichungen hiervon auszuschliessen, Dasselbe gilt nach § 84 GVG auch für Geschworene. Die Rüge wäre daher auch dann unbegründet, wenn die vorangehenden Hilfesgeschworenen zur ersten Schwurgerichtstagung nicht hätten einberufen werden dürfen und nicht nach den § 8 49,
84 GVG dazu hätten einberufen werden müssen. Sie durften mithin erst nach Heranziehung der ihnen folgenden Hilfsgeschworenen, zu denen IP (Nr 9) und De (tr 10) gehörten, wieder tätig werden. ICH var von dem Vorsitzenden des Schwurgerichts zulässigerweise (§§ 54, 77 Abs 3, 84 .GVG) wegen Krankheit lediglich von der Teilnahme an der zweiten Schwurgerichtstagung entbunden worden. Einzuberufen war daher: sein Nachfolger Due der an der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte teilgenommen hat. Die Rüge ist daher offensichtlich unbegründet.
5, Der § 193 GVG ist nicht verlstzt worden, Wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts ergibt, nat.er oie Er rgänzungsmitgiieder des Gerichts vor der Hauptverhandlung nochmals darauf hingewiesen, daß sie an den Beratungen des Schwurgerichts nicht teilnehmen. Nach der gleichen Äußerung, deren Richtigkeit der Senat nicht anzweifelt, haben sie sich stets hieran gehalten. Es steht da-
her fest, daß nur die erkennenden Richter und Geschworenen an den Beratungen teilgenommen haben. Die Revision behauptev gas Gegenteil nur mittelbar; auch gibt sie nicht in der zwingenden Form des § 344 Abs 2 StPO an, bei welcher Beratung ein Verstoß vorgekommen sein soll. Die bloße Bezugnahme auf eine Stelle einer im Besitz der Verteidigung befindlichen Niederschrift über den Verlauf der Hauptverhandlung reicht dazu nicht aus. Der Beratungsgegenstand hätte in der Revisionsbegründung bezeichnet werden müssen,
6. Die Heranziehung von "Akten im Falle Mei", =7- sichtlich von Strafakten, ist mangels näherer Bezeichnung des Beweisgegenstandes und Beweisstücks innerhalb dieser Akten zulässigerweise als Beweisermittlungsamtrag behandelt und ohne Rechtsfehler abge..ehnt worden. Die Verteidigung konnte nach der Ablehnung einen sachgemäß: begründeten Antrag
ellen. Dies ist unterblieben. Die Foigen etwa fehlerhaft unterlassener Beweisamträge können im Wege der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) nur beseitigt werden, wenn sich die weitere Sachaufklärung in bestimmter Richtung dem Gericht aufdrängte. Dies trifft im vorliegenden Falle ersichtlich
nicht zus
7 Ob das Gericht zur Bewertung von Zeugenaussagen über weit zur ückliegende Tatsachen sinen Sachverständigen heranzieht, entscheidet es nach pflichtgemäßen Ermessen und eigener Sachkunde. Die allgemeinen Erfahrungen mit Zeugen sind dabei zu berücksichtigen. Auch insoweit ist kein Verfahrensfehler ersichtlich. Das Schwurgericht hat die besonderen Schwierigkeiten des gegenwärtigen Falies bei Ger sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung berücksichtigt. Die Ansicht der Verteidigung, wiederholte Aussagen über langs zurückliegende Tatsachen seien überhaupt nicht mehr verläßlich und brauchbar, jedenfalls nicht unter den vorliegenden Umständen, trifft so allgemein nicht zu und zwang das Gericht nicht zur Anhörung eines Pachpsychologen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist stets darauf geachtet worgen, daß der Sachverständigenbeweis, wo er angebracht und erforderlich ist, auch bei der Würdigung von Zeugenaussagen gebührend berücksichtigt wird. Die allgemeinkundige Tatsache, daß der schon an sich mitunter wenig verläßliche Zeugentsweis durch Zeitablauf und wiederholte Erhebung noch beeinträchtigt werden kann, zwingt jedoch nicht dazu, unter derartigen Voraussetzungen einen Sachverständigen heranzuziehen. Den Maßstab dafür bildet das pflichtgemäße niohterliche
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Ermessen unter Berücksichtigung der möglichen eigenen Fach kunde. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts 15ßt keine Ermessensverletzung in diesem Sinne erkennen. Dies gilv für dis Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Zeugen wis für disjenige der Angeklagten in Bezug auf ihre Aussagen vor der Hauptverhandlung,
8. Bei der Vernehmüng des Zeugen Th entstanden bei Gericht Zweifel, ob wegen Verstandesschwäche von seiner Vereidigung abzusehen war (§ 60 Nr 1 StPO). Daraufhin wurde der Sachverständige Prof.Dr. Leg gehört, welcher der Vernehmung beigewohnt hatte. Er gab das Gutachten dahin ab, daß Th wegen Verstandesschwäche keine genügende Vorstellung vom Wesen des Eides habe. Demgemäß verkündete das Gericht den Beschluß, den Zeugen gemäß:§ 60 Nr 1 StPO nicht zu vereidigen. Die Angeklagte und ihre Verteidigerin haben diesem Verfahrensvorgang beigewohnt, die Verteidigung hat sich alsbald dazu geäußert. Auch der Angeklagten stand die Äußerung frei, Der Vorsitzende brauchte weder sie noch die Verteidigerin ausdrücklich dazu aufzufordern. § 257 85PO ist auch nur eine Sollvorschrift (BGH 1 StR 290/54 vom 19:10. 19545 GGHSt 1, 1115 RGSt 42, 168). Der Ängeklagtnist weder . das Wort abgeschnitten noch untersagt worden, sich zu der Beeidigung zu äußern. Von einer Verletzung der Pflicht zur
Gewährung des rechtlichen $ehörs kann keine Refe sein.
9. Die Zurückweisung dsr Ablehnung des Sachverständigen Prof.Dr: Ice ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der darüber verkündete Gerichtsbeschluß 1äß+ keine Verletzung der Vorschrift über die Ablehnung wegen Besorgnis der Be- "fangenheit (§§ 24, 74 StPO) erkennen. Die Ansicht des Schwurgerichts, daß die von der Verteidigung vorgetragenen Tatsachen diese Besorgnis verständigerweise nicht rechtfertigten, ist ausreichend und ersichtlich fehlerfrei begründet.» Die Revision wiederhcit demgegenüber nur den Gedankengang des Ablehnungsgesuches, ohne eine Rechtsverletzung darzutun.
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10. Auf die Verletzung oder angebliche Verletzun
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Vorschrift des § 55 StPO bei der Vernehmung eines Zeugen kann
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sich die Angeklagte nicht berufen, Diese Vorschrifs di
nur den Belangen des Zeugen, nicht denjenigen des Angeklag-MAT OL
en (BGHSt 1, 39). Die Verwertung der Aussage des verstorbenen Gestapobeamten We ist daher unter diesen Gesichtspunkt
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nicht zu beanstanden.
Die weitere Rüge, vom», ehemals "politischer Referent" bei der Gestapoaußenstelle in Gießen, habe ohne die Genehmigung seines Dienstvorgesetzten überhaupt nicht vernommen werden dürfen, 'erledigt sich von selbst.
11. Die Rüge, bei der Verlesung der richterlichen Aussage des inzwischen verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Di@pgemäß § 251 Abs 1 Nr 1 StPO’ habe das Schwurgericht den § 69 StPO verletzt, wonach der Zeuge zunächst zu veranlassen ist, ZU- sammenhängend auszusagen, ist gegenstandslos, weil das Schwurgericht nicht nach § 69 vorgehen konnte. Da Dr. Di@@verstorben ist, durften seine früheren Äußerungen in jeder Porm ermittelt und verwertet werden.
.i2. Auf das umfangreiche weitere Vorbringen der Revision
gegen das. Verfahren des Schwurgerichts kann der Senat nicht
eingehen. Teils ist es in tatsächlicher Beziehung unrichtg, teils fehlt die hinlängliche tatsächliche Begründung gemäß
§ 344 Abs 2 StPO, teils ist es offensichtlich unbegründet.
In weiteren Fällen geht die Revision von einem anderen als dem ordnungsgemäß und bindend festgestellten Sachverhalt aus, oder sie beruft sich auf eins vom Urteil abweichende eigene Darstellung des Beweisergehnisses oder auf eins eigene Beweiswürdigung. An weiteren Stellen führt die Revision das angefochtene Urteil unrichtig an, versteht es unrichtig oder behauptet das Vorhandensein von Widersprüchen, die bei sorgfältiger Prüfung der angeführten Urteilsstellen jedoch fehlen. In weitem Umfange 153 + die Revision der Angeklagten
außerdem die Vorschrift des § 261 StPO außer acht, wonach die Beweiswürdigung ausschließlich dem Tatrichter cblisgt.
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Auch geht es nicht an, unzulässige Angriffe gegen die +atrichterlichs Bsweiswürdigung im Revisinnsverfahren als Aufklärungsverstößs auszugeben, sofern nicht jeweils feststeht. daß die Umstände zu weiterer Ermittlung von Amts wegen drängten, Im vorliegenden Falle trifft dies nirgends zu. Unbeachtet müssen endlich die ungewöhnlichen Vorwürfe allgemeiner Art bleiben, welche die gesamte Revisionsbegründung durchziehen und die Sachkunde des Schwurgerichts bemängeln. Ihnen fehlt die gesetzliche Grundlage, Der Senat sieht keinen Anlaß, alle diese hier zusammengefaßten Umstände und Sachverhalte einzeln darzulegen und zu begründen, weil die Kenntnis der gesetzlichen Regeln des Revisionsverfahrens
bei der Verteidigung vorausgesetzt werden darf und auch vor-
ausgesetzt werden muß.
Das Schwurgericht war im übrigen nach § 267 StPO nicht verpflichtet, im Urteil umfangreiche Ausführungen über das eingeschlagene Verfahren zu machen, die zudem doch richt erschöpfend sein können. Solche Erklärungen können regelmäßig dem Freiheweis nach gesetzlich ausreichend begründeter Verfahrensrüge vorbehalten bleiben. Ebensowenig konnte das Schwurgericht durch Anträge eines Verfahrensbeteiligten rechtlich gezwungen werden, Ausführungen über bestimmte Verfahrensgegenstände in das Urteil aufzunehmen oder nicht aufzunehmen.
' II. Sachbeschwerde.
Die Angeklagte ist wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 2 StGB) verurteilt worden, weil der katholische Priester Dr. Mia auf ihre Anzeige hin in rechiswidrige Gestapohaft genommen worden ist; im übrigen hat sie das Schwurgericht, Überwiegend aus Gründen des inneren Tatbestandes, freigesprochen, Sie ficht das Urteil an,
soweit sie verurteilt worden ist, die Staatsanwaltschait greift es im Umfang des Freispruchs. an mit Ausnahme des Freispruchs im Felle BB. Die Rechtsmittel können gemeinsan behandelt werden; sie sind im Ergebnis unbegründet. Auch hier hat das Revisionsgericht von dem verfahrensgerecht festgestellten Sachverhalt auszugehen, die abweichenden tatsächlichen Angaben der Revision der Angeklagten müssen un-
berücksichtigt bleiben.
1.-Ursächlichkeit., Die Angeklagte hat,. wie das Schwurgericht: ohne ersichtlichen Rechtsirrtum festgestellv, durch ihre Spitzeldienste den Tod des Priesters Dr. Ne uni des Kunstmalers wiß (Verurteilung und Vollstreckung) verursacht; ebenso die vorausgehende Haft dieser Personen; die
Gestapohaft und Strafhaft der übrigen Mitglieder des Kaufmannkreises; die Verbringung der Frau Wi@® in ein Konzentrationslager und ihren Tod; drei Inhaftnahmen der Lehrerin Ball einschließlich der Einweisung in das Konzentrationslager Ravensbrück. Die Ausführungen des Schwurgerichts über ie. Ursächlichkeit ihrer Spitzelberichts an üle Gdestapı für diese Folgen ihres Verhaltens sind frei von Rechtsirrtum.
2. Beihilfe gerichtshofes un: a) Fall Dr. Meg.
. Dem angefochtenen Urteil ist nicht in der Begründung, aber im Ergebnis beizutreten.
„zu Straftaten von Mitglieder n_des, Volks-
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der, Gestapo.
Dr. MB, ein katholischer Weltpriester, in der Una Sancta-Bewegung tätig, schenkte der Angeklagten, die Anteilnahme an seinen Bestrebungen vortäuschte, während sie ihn "in Wirklichkeit für die Gestapo bespitzelte, unumschränktes Vertrauen. Er rechnete mit dem Zusammenbruch des Hitler-
staates und plante die Übermittlung einer Denkschrift an den schwedischen Erzbischof? EB zur Weiterleitung an englikche
Bischöfe und unter Umständen über diese auch an die englische Regierung, Darin trat er für christliche. demokratische, soziale und rechtsstaatliche Grundsätze beim künftigen Anfbau des deutschen Staatss und für dia Ausschaltung. der Nationalsozialisten von politischer Betätigung nach dem Zusammenbruch ein. Die Angeklagte erkbot sich zum Scheine, dem Erzbischof EB ein solches Schriftstück anläßlich der nächsten Reise nach Schweden zu überbringen. Nachdem sie es erhalten hatte, benachrichtigte sie die Gestapo, welche Dr. VER am 28. Juni 1943 festnahm und das Schriftstück bei ihr "fand". Me, der den Sachverhalt sofort zugab, kan in Gestapohaft. Er wurde am *4. Oktober 194% vom Volksgerichtshof wegen Feindbegünstigung (ehemaliger § 91 b StGB) zum Tode verurteilt und im April 1944 nach entwürdigender
Behandlung in der ‚Haft hingerichtet.
Das Schwurgericht geht übereinstimmend mit dem in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs von der Gültigkeit des damaligen § 91.5 StGB aus. Entgegen den Grundsätzen dieses Urteils erörtert es jedoch nicht näher, ob der Volksgerichtshof in dem Todesurteil den wirklichen möglichen Gegenstand und Anwendungsbereich Gileser Vorschrift beachtet oder ob er sie willkürlich überspannt und nur zur Vernichtung eines lauteren Gegners, also zur widerrechtlichen Tötung benutzt hat. Die Erwägung des Schwregerichts, das Todesurteil sei nicht "offensichtlich" unrichtig; wird dem Inhalt des Revisionsurteils nicht gerecht, wie an anderer Stelle noeh darzulegen ist (s.II 2 db). Welches be- "rechtigte Anwendungsgebiet eine Vorschrift gegen Feindbegünstigung wie der damalige § 91 b haben kann, ist hier nicht einzeln aufzuzeigen, Es genügt, auf die Erläuterungen bei Kohlrausch-Lange (35. Aufl 1940 Anm 2) und bei Olshausen (12. Aufl 1942) hinzuweisen. Auch die Ausführungen bei Parri sius (IK 6. Aufl 1944 Anm II) enthalten fast ausschließlich Beispiele unzweifelhafter gegenständlich-sachlicher Feind-
begünstigung, obgleich sie unter den angeblichen Erfordernissen des "totalen!" Krieges einer Ausweitung der Vorschrift in ideeller Beziehung bereits bedenklich Raum geben. Doch gehen sie längst nicht so weit wie der Volksgerichtshof
und das Schwurgericht hei der Beurteilung des Todesurteils gegen Dr. Ne. Ein Vorschubleisten zugunsten der feindlichen Macht oder eine Nachteiläszufügung gegenüber der eigenen Kriegsmacht in gegenständlich-sachlicher Beziehung scheidet nach dem Sachverhält von vornherein aus. In Betracht kommt ausschließlich die ideelle Tragweite des Tatbestandes der Feindbegünstigung. Auch dazu ist hier keine allseitig abschließende Stellungnahme geboten. Es mag iüeelle Feindbegünstigung sein, wenn während eines Krisges, der nicht die besonderen Werkmale des von Hitler angezettelten Expansichskrieges trägt, eine hervorragende Persönlichkeit mit der eigenen Kr.ie sszführung abträglichen Kunägebungen Affentlich herror-Es ist Feindbegünstigung, wenn nicht bloße Meinungsäuße- träts. rung; sondern Verleitung zur Fahnenflucht oder unmittelbare Zermürbung der pflichtgemäßen Dienstwilligkeit Wehr- .pflichtiger im Kriege ‚stattfindet, Als ff eindbegünstigung
ist es ferner vom Reichsgericht im Jahre 1917 angesehen ‚worden, wenn unter den damals bestehenden ‚Umständen, die planmäßig beeinträchtigt marde: (Gi 64, RE Derartige Einwirkungen scheiden hier ebenfalls aus.
Völlig anders ist das Verhalten Dr. Meiiiies unter ‘den für ihn maßgebenden Umständen zu bewerten, Er beschränkte sich auf eine politische, nicht zur Kenntnis Deutscher bestfinmte Meinungsäußerung von lauterer Wahrheit unter äußeren Umständen, die zum geistigen und sittlichen Widerstand 'herausforderten und berechtigten, Hitler hatte, wie g=- schichtlich en einen unheilvo
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n, ssiner Vorherrschaft dienenden Angriffskrieg entfes ir sconalar geachtete Stellung zerstört, In seinsm Machttersich. hat
er bereits lange vorher und erst recht nach dem Kriegspegin
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die Menschenrechte planmäßig mißachtet, schwerste Verbreche r8 gen wann immer in angemessener Weise durch das Wort aufzu-
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begangen und andere zu soichen Verbrechen verleitet. Hi u
treten und die Rückkehr zu ähre, Anstand und Recht im Staatslehen zu fordern, kann auch im Kriege riemandem verwehrt werden. So weit ist Dr. MA jedoch nicht einmal gegangen, Er hat seine gerechte Forderung für den Fall des von ihm als gewiß vorausgesehenen Zusammenbruchs erhoben und im wahren Interesse Deutschlands hochgestellten ausländischen Gleichgesinnten übermitteln wollen. Eine derartige lautere Meinungskundgabe ist mangels Tatbestandsmäßigkeit keine Feinäbegünstigung.
Folgendes tritt hinzus Auch den I Feindregierungen mußte die Erfahrungstatsache bekannt sein, daß es unter den von Hitier unterdrückten Völkern, vor allem unter den Führern und Gläubigen. der Kirchen und Religionsgemeinschaften, unter den Anhängern der verbotenen Parteien, aber auch sonst zahlreiche aufrechte und ehrliesends Persönlichkeiten gehen mußte, welche Hitlers Sturz und Deutschlands Rückkehr zu Ehre, Demokratie und Gesetzlichkeit ersehnten. Die Mitteilung einer Denkschrift des festgestellten lauteren Inhalts konnte diese Erfahrung nur unterstreichen, ihre Kriegführung aber nicht unterstützen. Wo sich ein Terrorregiment breitmacht, wächst auch Widerstandswille und Widerstand selbst dann, wenn er erfolglos scheint. Dies bedarf keiner besonderen Bskräftigung oder Bestätigung. Auch die Nationalsozialisten erkannten den wachsenden inneren Widerstand und suchten ihn auszurotten. Ihr Bestreben, den angezettelten Krieg "total" zu Führen, eine unausweichliche Folge des eigenen Vorgehens; kam ihnen dabei zustatten. Es gab ihnen, deren Führung vielfach verbrecherisch handelte, jedoch kein Recht, ihre Gegner durch Mißbrauch des Strafrechts als Verbrecher herabzusstzen: Die weitere schwierige Frage, inwieweit eine Terrorrsgierung
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überhaupt von Rechts wegen strafrechtliche Mittsl anwenden
Vorschrift
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darf, kann daher hier beiseite bleiben. Denn gegen Feindhegünstigung darf schon aus den bisher angegehenen Gründen nicht lediglich zur Unterdrückung und Bsseitigung Andersdenkender mißbraucht werden, die mur für Gerschtigkeit, Anstand und Ordnung eintreten.
Der Hißbrauch des § 91 op StGB durch den Volksgerichtshof gegen Dr. Me hat daher mit Rechtsprechung nichts zu tun. Er ist nur eine Ausnutzung gerichtlicher Formen zur widerrechtlichen Tötung. Folgerichtig weitergedacht erfaßt . eine derartige "Rechtsanwendung" alle Menschen, die nicht Jede Gelegenheit wahrnehmen, das Gewaltregime zu fördern, sondern die es stattdessen beim Namen nennen, Sie dient dann nur noch der Vernichtung des politischen Gegners und "verletzt. den unantastbaren rechtlichen Kernbereich. Gerade ‚dadurch enthüllt eine derartige"Rechtsprechung" ihr wahres Wesen als Terrorinstrument. Das Todesurteil des Volksgerichtshofs zeigt dies deutlich. Die Urteilsbegründung bemüht sich weder um die Eigenart des Falles Kae, noch vn "Rechtsanwendung. Sie geht schlechthin von der Todeswürdig-
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keit derartiger geistiger Gegnerschaft und von ihrer eigenen Macht aus: !"Teder muß sich gefallen lassen, nach deutschen, nationalsozialistischem Maßstab gemessen zu werden. Und der sagt eindeutig, daß ein Mann, der so handeit, ein Verräter am eigenen Volk ist." Die vor dem Volksgerichtshof verlesene Erklärung des Erzbischofs von Freiburg, Dr. Veigsm sei kein Verbrecher, sondern ein Idealist, wird abgetan
"Das ist eben eine ganz andere Welt, eine Welt, die wir nicht verstehen. Und bei uns im Großdeutschen Reich kann jeder
nur nach den Grundsätzen verurteilt werden, Gie bei uns gel-- ten, nach nationalsozialistischen Ansichten, die davon so himmelweit entfern sind, daß über sie eine Diskussion auf nationalsozialistischer Basis überhaupt nicht möglich ist .:
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Dies ist nicht die Denkweise und auch nicht die Sprache von
Richtern, die sich um Recht und Gerechtigkeit bemühen. sondern der eifeinie Ausdruck. politischer Fanatiker, die keine Meinung außer der eigenen kennen und den Gegner zu vernichten trachter Irgendwelche rechtlichen Erwägungen weist das Todesurteil nic! auf,
Aus diesen Gründen hat Dr. Meiie, der in vorsichtiger Weise und nicht zum Schaden, sondern zum Nutzen des eigenen Volkes nur die Wahrheit aussprechen wollte, nicht im Sinne des § 91h StGB tatbestandsmässig und.nicht verbrecherisch, sondern edel und rechtmässig gehandelt. Er hat weder Feindbegünstigung noch sonst eine ersichtliche Straftat begangen. Es fehlt berei am äusseren Tatbestand des damaligen § 91b. Dies hat das Schw gericht verkanint.
Der Bundesgerichtshof hat in dem früheren Revisionsurteil dazu nichts Näheres ausgeführt. Er hat den § 91h nur als gülti, und im übrigen die Grundsätze bezeichnet, nach welchen es sich beurteilt, ob ein gültiges Gesetz gleichwohl rechtswidrig angewandt worden ist. Wenn sich das Schwurgericht dadurch veranl sah, das Vorgehen des Volksgerichtshofes unter Berufung auf "bindend festgelegte Grundsätze!" des Bundesgerichtshofes nicht näher zu prüfen; so hat es das Revisionsurteil unrichtig verstanden. Die Gültigkeit des § 91b besagt nichts darüber, ob ih! der Volksgerichtshof vertretbar ausgelegt oder willkürlich überspannt hat. Dies hatedas Schwurgericht vielmehr zu untersuchen, wie aus den Ausführungen S 5 und 10 des Revisionsurteils hervorging. Es mag offenbleiben, ob in dem Revisionsurteil nähere Darlegungen hierzu angezeigt gewesen wären.Um. 0 ist es jetzt geboten, die zu diesen Fragen massgebenden Rechts grundsätze klarzulegen.
zrörterungen zur inneren Tatseite der Feindbegünstigung und zur Straffrage sind hiernach an sich entbehrlich. Immerhin ist jedoch zu bemerken, dass der Volksgerichtshof seibst
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inem Schuläüstvandpunkt aus auch hier wesentliche strafhts
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sich aufdrängten, so’ dass schon aus diesem Grunde keine der Strafen des § 91b Abs 1 verhängt werden durfte. Wie dargelegt, lag es zum Greifen nahe, dass die Übermittlung de Denkschrift unter den festgestellten Umständen kein Vorschubleisten zugunsten der feirdhichen Macht und keinen Nachteil für die Kriegsmacht des Reiches bewirken konnte. Schon deshalb wäre selbst vom damaligen Schuldstandpunkt aus allenfalls eine Strafe nach § 91h Abs 2 in Betracht gekommen. Das ‚angefochtene Urteil zeigt jedoch ausserden, dass Dr. Meg „die Denkschrift schwerlich verfasst, jedenfalls aber nicht ‚aus der Hand gegeben hätte, wenn ihm nicht. die Gestapo durch Vortäuschen der Übermittlungsmöglichkeit nach Schweden mit - Hilfe..der Angeklagten: eine Falle gestellt hätte. Ohne eine :»salche Übermittlung war Ms ?ian in dieser Form und ‚zu dieser Zeit undurchführbar. MW ist also in das nach ‚Ansicht des ‚Volksgerichtshofes strafbare Verhalten, das er ' bis dahin nur erwogen hatte und das ihm allerdings auch an „Herzen lag, regelrecht hineingelockt worden.:-Es bietet sich Gas Bild einer Verfolgungsbehörde, -die den "Verdächtigen" zur"Tat!" anreizt, um ihn dann zu überführen. Darin liegt unser allen Umständen ein wesentlicher Strafminderungsgrund. Der Volksgerichtshof hat cies begreiflicherweise nicht berücksichtigt. Jedoch auch das Schwurgericht hat es ausser acht gelassen.
Die Verurteilung Dr. Mes und die ‘Vollstreckung des Todesurteils gegen ihn war daher eine vorsätzliche rechtswidrige Tötung unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege. Eine nur fahrlässige Verkennung des Tatbestandes der Feindbegünstigung scheidet nach der Urteilsbegründung des Voiksgerichtshofes aus, wie bereits dargelegt worden ist. Das Verhalten der Angeklagten stellt sich äusserlich als Beihilfe
zu diesem Verbrechen dar. Nähere Erörterungen darüber können jedoch aus Rechtsgründen unterbleiben. Dje Revision der Staatsanwaltschaft betrifft den Fall Dr. MP nicht. Die Angeklagte ficht das Urteil nur an, Soweit sie verurteilt worden ist. Durch die Beurteilung im angefochtenen Urteil ist'sie insoweit nicht beschwert, Der erkennende Senat "konnte es daher bei der gebotenen Klarstellung zum äusseren Tatbestande bewenden lassen. Ausserdem mag auch äje Annahme naheliegen, dass die Angeklagte zur Tatzeit in Bezug auf ihr verwerfliches Verhalten das Unrechtsbewusstsein weder hatte noch bei gehöriger Gewissensanspannung haben konnte (B6HSt 2, 194). Dafür spricht folgendes: Seit der öffentlichen Enthüllung der Verbrechen der Nationalsozialisten, dem Bekanntwerden der Widerstandshandlungen und der Möglichkeit der allgemeinen Erörterung der dadurch aufgeworfenen Rechtsfra- ‘gen sind elf Jahre vergangen. Dem gegenwärtigen Verfahren liegt eine Anklage wegen Moräbeihilfe zugrunde. Der Bundesgerichtshof hat in veröffentlichten Entscheidungen und auch "in der vorliegenden Strafsache bereits ausgesprochen, dass "gültige Strafgesetze äurch überspannte Anwendung und vorsätzlich überhohe Strafe zur politischen Verfolgung mißbraucht werden können, Ebenso hat der frühere Oberste Gerichtshof für die Britische Zone entschieden, Gleichwohl haben zwei Schwurgerichte, denen alle Erkenntnismittel zur Verfügung standen, die Angeklagte insoweit mit Begründungen freigesprochen, die den massgebenden Gesichtspunksen nicht gerecht werden und die im Ergebnis, wenn auch ungewollt, zur ernevuten Herabsetzung eines aufrecht und ırechtmässig. handelnden Mannes führen. Alle diese Tatsachen zeigen, weichen ungewöhnlichen tatsächlichen unä rechtlichen Schwierigkeiten die Ahndung der nationalsozialistischen Justizverbrechen begegnst-Dies liegt in ihrem Wesen und in der Natur der Sache. Das
Schwurgericht scheint die Verurteilung Dr. Mes Surch den Volksgerichtshof gleichsam für unsuswsichlich gehal zu haben. Unter allen zur Persönlichkeit der Angeklagt: festgestellten Gesamtumständen kann hiernach schwerlich angenommen werden, dass sie zur Tatzeit bei Anspannnung ihrer Gewissenkräfte eine Unrechtseinsicht hätte erlangen können, die beiden Schwurgerichten nach Umfiuß langer
Zeit unter wieder geordneten. Verhältnissen noch immer verschlossen geblieben ist, Weitere Erörterungen zur Schuldfrage können daher unterbleiben.
Dagegen enthält die Verurteilung der Angeklagten ‚wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung im Falle Dr: MB - die Urteilsformel hat der Senat insoweit ‚berichtigt — zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus keinen Rechtsverstoss. Dr. Me stritt den Sachverhalt bei der ‘Verhaftung nicht ab. Nach der bindenden Feststellung des Schwurgerichts. hätte dieses "Geständnis" vom Standpunkt der Gestapo aus zur Erwirkung eines richtiichen Haftbefehls. gegen ihn ausgereicht, wenn auch in derselben Sache noch weitsre Ermittlungen gegen ihn geführt warden. Er ist jedoch entgegen § 128 StPO noch mindestens drei Monate ‚ohne richterlichen Haltderehi in Gestapohaft gehalten worden, und zwar unter Hungern und Frieren. Aus beiden Gründen beurteilt das Schwurgericht diese Haft zutreffend als vorsätzliche schwere Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 2 StgB). Das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs hatte - die Früfung nahegelegt, ob Dr. Mae in rechtswidriger Gestapohaft gehalten worden ist und auch hierzu auf die Rechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs über den Mißbrauch von Strafgesetzen zu rechtswidriger: Verfolgung verwiesen (vgl auch BGHSt 2, 234, 233). Die Rechtsansicht des Schwurgerichts, die Haft sei bereits wegen der gesetzwidrigen und unwürdigen Art und Weise des Vollzugs widerrechtiich
gewesen, ist nicht zu bemängeln. Auf die Tragweite der Verordnung des Reichspräsiderten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGB1 I S 83), die in der Entscheidung BGHSt 2, 234 und in dem Revisionsurteii in dieser Sache ungeprüft geblieben ist, kommt es daher
ansich nicht weiter an,
Aber auch hierin ist dem Schwurgericht im Ergebnis zuzustimmen. Die Verordnung vom 28, Februar :1933 deckte, selbst wenn sie im Jahre 1943 noch gültig war, keinesflalis einen Haftvollzug unter körperlichen Quaien, Der Grosse .Zivilsenat des Beundesgerichtshofs hat ausserdem im Hinblick auf Art 153 der Weimarer Verfassung entschieden, die Aufhebungswirkung der Verordnung vom 28. Februar 1933 reiche nur so weit, wie ihr Zweck, die Abwehr kommunistischer, staatsgefährdender Gewaltakte, dies erforderte (BGHZ 6, 270, 274). Dies gilt unzweifelhaft auch für das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Freiheit (Art 114 WV): - Im übrigen ist dem A, Strafsenat zuzustimmen, dass die Not- .verordnung die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung von Straftaten nicht berührte. Im Falle Dr. Mei lag nach Ne nung der damaligen Machthaber eine Straftat vor. Die Verordnung bot daher schon formell keine Handhabe (vgl BGH 4 StR 440/55 vom 26.1.56), ihn in polizeilicher Haft zu halten. Ob die Verordnung vom 28. Februar 19353 im Jahre 1943 wegen gänzlichen Wegfalls ihrer sachlichen Voraussetzungen unter den veränderten politischen Verhältnissen von selbst ausser Kraft getreten war, wie das Schwurgericht mit beachtlichen Gründen annimmt, kann hiernach
unentschieden bieiben.
Die innere Tatseite der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung hat das Schwurgericht besonders eingehend gevrüft und ohne Rechtsirrtum festgestellt, und zwar unter
Beachtung aller "ür die Persönlichkeit der Angeklagten und ihr Wissen maßgeblichen äusseren und inneren Umstände und des Zeitablaufs. Demgegenüber beschäftig sich ihre Revision ausschliesslich mit einer eigenen, von dem Urteil abweichenden Beweiswürdigung. Einen Rechtsfehler hat sie nieht aufgedeckt. Die Behauptung, die Angeklagte habe geglaubt, überhaupt nicht für die Gestapo, sondern für eine militärische Abwehrstelle vätig zu sein, widerspricht den Urteilsfeststellungen.:
Die Beanstandungen zur Stralzumessung, die ebenfalls - keinen Rechtsfehler ersehen lässt, sind offensichtlich unbegründet, Sie enthalten keine Rechtsausführungen, sondern wiederum nur eine eigene Beweiswürdigung:
Die Revision der Angeklagten war daher zu verwerfen.
b) Fall Dr: Kun und Gestapohaft_ der. Mitglieder Ges Kmmkreises. ;.„ Aus den zum Falle Dr. ame angegebenen Gründen ist dem Schwurgericht auch hier zum äusseren Tatbestande des versuchten Tötungsverbrechens nicht zuzustimmen.
Keim Hat mit Gesinnungsfreunden in seiner Wohnung häufig Veinäsender abgehört, die Nachrichten mit ihnen besprochen und andere abträgliche, jedoch mindestens überwiegend zutreffende politische Äußerungen getan. Der Volksgerichtshof hat ihn deshalb wegen Feindbegünstigung zum Tode verurteilt; er ist später zu Zuchthausstrafe begnadigt und von den Amerikanern befreit worden. Das Schwurgericht hält das Todesurteil ohne nähere Begründung für "nicht offensichtlich unrichtig". Darin liegt ein Rechtsirrtum.: Das Revisionsurteil des Bundesgerichtshof spricht zwar von dem Erfordernis "offensichtlicher" Überspannung eines
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Straftatbestandes als Voraussetzung der Rechtswidrigkeit Im Sinnzusammenhang ist damit aber nicht gemeint, dass die Offensichtlichkeit jedem Betrachter ohne nähere Prüfung und Durchäringung der verwickelten Rechtslage unmittelbar einleuchten müsse. Gemeint ist vielmehr die erschöpfende Beurteilung frei von positivistiscker Blicktrübung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und nicht nur eine bloße Wiederholung der Strafzumessung. Nach diesem rechtlichen Maßstab fehlt im Schwurgerichtsurteil die Begründung dafür, dass es die Kriegsmacht des Reiches nennenswert schwächte, wenn die Angehörigen des Ye - kreises, die auch im Kriege und unter den Anfechtungen durch den Nationalsozialismus in politischer Beziehung klareren Blick bewahrt hatten, im übrigen ihren Berufen und sonstigen Pflichten im Rahmen der Gesetze nachkamen, einander im vertrauten Kreise in ihrer politischen Überzeugung stärkten. Weiter fehlt die Begründung dsfür, waru ein. dadurch herbeigeführter Nachteil, würde er selbst angenommen, die Todesstrafe hätte rechtfertigen können.
Davon kann keine Rede sein. Eine maßvolle Einwirkung gegen das Abhören feindlicher Sender im Kriege mag im öffentlichen Interesse rechtlich zulässig sein. Der Senat lässt dies offen. Unter keinen Umständen kan dafür; auch bei gemeinsamem Abhören und Besprechen des Gehörten; die Todesstrafe in Betracht, und zwar auch nicht gegen den Hauptbeteiligten. Das war willkürlich und grausam, zu mal in allen hier behandelten Fällen neben dem Runädfunkabhören noch die rechtmässige Erörterung nationalsozialistischen Schandtaten zu berücksichtigen ist, die für das Strafmass ausscheidet. Die Verhängung der Todesstrafe war daher rechtswidrig und ein vorsätzlicher Tötungsversuch. Nur die spätere Begnadigung hat die Vollendung diese
Tat genindert.
Zar inneren Tatseite ist jedoch auch hier in keiner Richtung ein Rechtsverstoss ersichtlich: Die Persönlichkeit der Angeklagten, ihre Bildung und Erziehung, die zu-
nehmenäe allgemeine Kenntnis von den Piänen uni Methoden der Gestapö und ihr eigener Einblick in deren Vorgehen sind in tatsächlicher und zeitlicher Beziehung eingehenä und”’sorgfältig berücksichtigt worden. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts besteht der erhebliche Verdacht, ' dass die Angeklagte mit rechtswidriger Inhaftnahme des Dr. Keim rechnete, jedoch kein hinreichender Beweis dafür, Die Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Begründung bewegen sich nur im Tatsächlichen. Der Oberbundesanwalt hat sie nicht vertreten. Es ist auch kein Rechtsfehler, wenn das Schwurgericht bei der Erörterung der Gestapohaft nicht ausdrücklich prüft, ob
die Angeklagte bei der Anzeige der Mitglieder des Ki amkreises mit gerichtlicher Bestrafung oder nicht vielmehr nur mit Zwangsmassnahmen der Gestapo rechnete., Sie has u.a. das Abhören von PFeindssndern angezeigt. Eine solche Anzeige hatte bekanntermassen regelmässig gerichtliche Untersuchung zur Folge, Das Schwurgericht hatte daher keinen Anlass, sich noch besonders denit aussirenierzusetzen, ob die Angeklagte bei ihren Spitzelidiensten nur nur an Gestapomassnahmen dachte. Dass ss bei der ersten: vorläufigen Festnahme der Frau BB nur zu Gestapohaft und nicht zu einem Strafverfahren gekommen wer, hatte darin seinen Grund, dass ihr damals kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.
Was für die Gestapohaft gilt, trifft erst recht für die versuchte Tötung zu.
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c) Fall Heinrich Wi.
Dieselben Rechtsgrundsätze haben auch hier zu gelten, Wi@P® hat einige Male das Empfangsgerät bei Kam eingestellt, Empfangsstörungen beseitigt und abfällige Äusserungen getan, Sein"Tat"beitrag war geringer als derjenige Dr. Kemms. Der Volksgerichtshof hat ihn wegen vorgeblicher Feindbegünstigung als den "Mann der Jüdin" zum Tode verurteilt, Er ist nach quälender Haft hingerichtet worden. Mit Recht beurteilt das Schwurgericht diese Strafe als übe: hoch und rechtswidrig, als widerrechtlich auch den Tatbeitrag der Angeklagten. Es spricht sie frei, weil die Todesstrafe für die Angeklagte unvorhersehbar war und weil sie hinsichtlich der rechtswiärigen Gestapchaft lediglich im Verdacht der Kenntnis und Billigung steht,.ohne dass ihr dies nachgewiesen werden kann. Aus den zu b) erwähnten Grür den liegt hierin kein Rechtsfehier.
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Die Shefrau Wi war jüdischer Abstammung. Der Volksgerichtshof hat sie nach § 1 der Rundfunkverordnung von 1. September 1939 zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach Teilvollstreckung wurde sie in das Konzentrations- "lager Auschwitz gebracht, wo sie nach der Überzeugung des Schwurgerichts umkam. Auch diese Folgen hat die Angeklagte durch die Anzeige des Kallekreises verursacht: Die Strafe von 6 Jahren Zuchthaus beurteilt das Schwurgericht zutreffend als widerrechtlich, weil sie nur wegen der jüdischen Abstammung der Frau WW willkürlich so hoch festgesetzt worden ist. Die Angeklagte ist in diesem Falle freigesprochen worden, weil feststehe, dass niemand, auch nicht sie, mit der Aburteilung durch den Volksgerichtshof und zu einer derart hohen "Strafe" gerechnet hat. Bei Ab-
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urteilung durch das zuständige Sondergericht sei erfahrungsgemäss mit milder Ahndung zu rechnen gewesen. Die Revision der Stastsanwaltschaft beanstandet hieran die Erwägung des Schwurgerichts, zur Tatzeit (1942) sei es in der Öffentlichkeit bekannt gewesen, dass gegen jüdische Tartner sogenannter Mischehen "auf Grund strikter Anweisungen des Reichssicherkeitshauptantes... grundsätzlich nicht ausserhalb des gesetzlichen Rahmens vorgegangen werden" durfte. Ein solcher Erfahrungssatz besteht nach Ansicht der Revision nicht; er könne daher nicht zur Beurteilung der inneren Tatseite herangezogen werden.
Diese Rüge kann im Ergebnisnicht durchdringen. Der Oberbundesanwalt hat sie nicht vertreten, Das angefochtene Urteil ergibt nicht zweifelsfrei, ob sich das Schwurgericht ‚lauf einen eigentlichen allgemeinen Erfahrungssatz oder nur „auf eine verbreitetere örtliche Allgemeinkenntnis berufen will, die auch ohne allgemeine Erfahrung bestehen kann. Auch -im übrigen ist eine derartige Erwägung bedenklich, sofern sie nicht nur besagt, dass solche Fhepartner damals nicht stärker benachteiligt und nicht rechtloser als andere den Nationalsozialisten missliebige Bürger behandelt wurden.
Der Freispruch kann jedoch nicht auf dem von der Revision :gerügten Gedanken beruhen, Der Angeklagten ist nach bindender Feststellung nur nachgewiesen, dass sie bei ihrer Anzeige nur mit einem Verfahren vor dem als nilde bekannten zuständigen Sondergericht rechnete, nicht jedoch mit weiteren Anzeigefolgen. Das Rechtsmittel hat daher auch insoweit keinen Erfolg. u
zum äusseren Tatbestande der schweren Freiheitsberaubung ist das angefochtene Urteil fehlerhaf+. Frau Sk,
eine Lehrerin, hat an den Zusammenkünften des Ka - kreises einige Male teilgenommen unä Über Mißstände in Frauenstrafanstalten, Srausamkeiten in Heilanstalten und Erschiessungen in Konzentrationslagern gesprochen. Der. Volksgerichtshof hat sie nach § 1 der Verordnung über ausserordentliche Rundfunkmassnahmen vom 1. September
1939 unter Berücksichtigung dieser Umstände zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, die im wesentlichen vollstreckt worden sind. Das Schwurgericht sieht hierin "nach den vom Bundesgerichtshof dargelegten Maßstäben keine offensichtliche Verletzung der anerkannten Grundsätze staatlichen Strafens" (UA S 150), Dies ist rechtsirrig. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht zur Billigung dieser erheblichen Zuchthausstrafe herangezogen werden, nat dem es feststeht, dass Frau SP in zwei wesentlichen Punkten nur nationalsozialistische Tötungsverbrechen im vertrauten Kreise zutreffend als solche gekennzeichnet hat. ‚Dazu war sie unter allen Umständen berechtigt. Die Strafe hätte daher auf das bloße Rundfunkabhören ohne Berücksichtigung jener wahren Äusserunsen bezogen werden müssen. Ihre Unangemessenheit liegt dann klar zutage. Dies kann Jedoch im übrigen auf sich beruhen, weil auch hier zur inneren Tatseite, die für den gesamten Zaufmannkreis ein- ‚heitlich zu beurteilen ist, kein durchgreifender Rechtsfehler hervortritt. Die Angeklagte stand damals noch nicht lange mit der Gestapo in Verbindung. Ohne Rechtsirrtum schliesst das Schwurgericht daraus, dass sie deren willkürmethoden noch nicht hinreichend kannte und mit der Aburteilung durch den Volksgerichtshof nicht rechnete,
f) Fall Be.
Die Revision der Staatsanwaltschaft macht einen Widerspruch in den Urteilsgründen zur inneren Tatseite hinsichtlich der zweiten Festnahme und Festhaltung der Frau Bee geltend (UA S 165, 166, 171). Dem ist nicht beizutreten. Die zweite Verhaftung geschah am 5. Juni 1942 (UA S 48), die Verurteilung der Angehörigen des KiillilBkreises jedoch erst am 21. Juli 1942 (UA S 30). Die Beobachtungen der Angeklagten an Hand des Verfahrens gegen den Koiil®ikrcis und der Aburteilung durch den Volksgerichtshof, wie das Schwurgericht sie feststellt, können daher zur Beurteilung ' der inneren Tatseite im Zeitpunkt der zweiten Anzeige gegen Frau BeP nicht herangezogen werden, so dass dem Schwurgericht hierin kein Rechtsfehler unterlaufen ist,
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist hiernach
ehenfeslls unbegründet.
Glanzmann .. .Koeniger Busch
Jagusch ' Dr.Wiefels